§ 7/4 - Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain, Teilbereich 2 - 1. Änderung“, Hessental; hier: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 11. Juli 2017, 11:00 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 08.02.2017 den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0319-01 "Sonnenrain - Teilbereich 2" gefasst. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage hat die HGE Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft mbH inzwischen mit der Erschließung des ersten Bauabschnitts im künftigen Wohngebiet begonnen.

Schon im Zuge der Beratungen zum Auslegungsbeschluss wurde aus dem Gemeinderat angeregt, insbesondere die Festlegungen zu den Dachformen noch einmal zu überprüfen, nachdem anlässlich einer Begehung aktueller Baugebiete festgestellt wurde, dass die große Vielfalt der dort zulässigen Dachformen zu einer übermäßig heterogenen Dachlandschaft führen kann. Zwar gehen die gestalterischen Festsetzungen im Sonnenrain über die der o.g. Baugebiete hinaus, dennoch soll durch eine geringfügige Modifikation bei den Fest­setzungen das künftige Siedlungsbild weiter harmonisiert werden.

Im Zuge der Planänderung werden noch weitere Korrekturen vorgenommen, deren Bedarf seit dem Satzungsbeschluss aufgekommen ist. So werden im Bereich der öffentlichen Parkflächen entlang der Nebenstraße B1 Restflächen, für die sich keine sinnvolle öffentliche Nutzung ergibt, als Baugebietsfläche festgesetzt. In einem der Baufenster wird das Maß der baulichen Nutzung korrigiert, das irrtümlich abweichend vom städtebaulichen Konzept festgesetzt wurde.

Da aufgrund der örtlichen Verhältnisse von einem gesteigerten Bedarf an Stellplätzen auszugehen ist, wurde im bestehenden Bebauungsplan der Stellplatzschlüssel für Wohnungen über 75 qm Wohnfläche auf mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit leicht angehoben. Zur Erleichterung von Vorhaben des sozialen Wohnungsbaus wird als Ergänzung vorgeschlagen, dass für Wohnungen über 75 qm Wohnfläche, die einer Mietpreisbindung unterliegen, mindestens 1 Stellplatz herzustellen ist.

In einem vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch soll der o.g. Bebauungsplan geändert und die Anpassungen noch vor Beginn der Vermarktung vorgenommen werden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB ist durchzuführen.

Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 "Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“ vom 09.05.2017, Planteil (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 "Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“ vom 09.05.2017, Legende (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 3: Begründung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 09.05.2017 (KrischPartner, Tübingen)

Beschluss:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain Teilbereich 2“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert.
     
  2. Dem Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“, bestehend aus Lageplan und textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 09.05.2017 wird zugestimmt.
     
  3. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gem. § 13 (2) BauGB im vereinfachten Verfahren abgesehen. Von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 13 (3) BauGB abgesehen.
     
  4. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“ einschließlich textlicher Festsetzungen, örtlicher Bauvorschriften und Begründung vom 09.05.2017 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

(einstimmig - 30)

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