§ 122 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage Gailenkirchen“ Nr. 1211-02; hier: Durchführungsvertrag (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 11. Juli 2017, 10:26 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

- Stadtrat Reber verlässt  aufgrund von Befangenheit den Sitzungssaal -

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Biogasanlage Gailenkirchen“ Nr. 1211- 02 ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Bauvorhaben Biogasanlage Gailenkirchen (Flurstück 2117 und Teilfläche Flurstück 2118, beide Gemarkung Gailenkirchen) entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 15.09.2016).

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

  • Betriebsbeschränkungen und Maximalgrenzen der eingesetzten Stoffe und Zufahrtswege (§ 3 des Vertrages)
  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertigstellung des Vorhabens (vgl. § 4 des Vertrages)
  • Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 5), insbesondere
    - Ausarbeitung und Erstellung aller für das Vorhaben erforderlichen Planungen
    - Nutzung des Wirtschaftsweges durch den Vorhabenträger (§ 5)
  • Grünordnung- und Ersatzmaßnahmen, Monitoring (vgl. § 6)
  • Kostentragung (vgl. § 7)
  • Vertragsstrafen (vgl. § 8)
  • Wechsel des Vorhabenträgers (vgl. § 9)
  • Haftungsausschluss der Stadt (vgl. § 10)

Dem Vorhabenträger ist wichtig darauf hinzuweisen, dass in 2016 mehr als 50 % der eingesetzten Stoffe Gülle und Mist war. Der Wunsch ist, diesen hohen Anteil weiter einsetzen zu können. Im jetzt vorbereiteten Genehmigungsantrag für die geplante Leistungserhöhung wird ein Anteil von zukünftig 48 % angegeben. Im Durchführungsvertrag ist eine Mindestmenge von 40 % Gülle und Mist festgeschrieben.

Der vorliegende, zu beschließende Durchführungsvertrag (Stand 08.05.2017) wurde bereits durch den Vorhabenträger unterzeichnet. Dieser wird Anlage zum Protokoll.

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen hat diese Sitzungsvorlage am 16.03.2017 vorberaten. Abstimmungsergebnis: 6 ja-Stimmen, 1 Enthaltung

Anlage: Durchführungsvertrag (Stand 08.05.2017)

Anlagen 1 (bzw. 4), 3 (bzw. 2), 4 (bzw. 3) und 5 (bzw. 8): siehe GR vom 23.11.2016
Anlage 2 (bzw. 6): siehe SV-Nr. 1. zu 85/17
Anlage 6 (bzw. 5): siehe SV-Nr. 1. zu 85/17

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht.  

Beschluss:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger (Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG) zum Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet „Biogasanlage Gailenkirchen“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Biogasanlage Gailenkirchen“ Nr. 1211 - 02) wird zugestimmt.
(27 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, ohne Stadtrat Reber wg. Befangenheit)

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