§ 121 - Flächennutzungsplan, 8. Fortschreibung: Einspruch der Gemeinde Michelbach an der Bilz gegen den Feststellungsbeschluss des Gemein­samen Ausschuss vom 06.04.2017;hier: Abstimmung im Gemeinsamen Ausschuss: Erneuter Feststellungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Am 06.04.2017hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft den Feststellungsbeschluss der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrations­flächen Windkraft) beschlossen.

Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird, im Wortlaut identisch, mit den im Rahmen der zweiten erneuten Auslegung vorgebrachten Argumenten begründet (lediglich das Argument der fehlenden Berücksichtigung des Bereiches „Obere Wiesen“ (bisher Pkt. 5) wird nicht mehr vorgetragen). Die vorgebrachten Argumente wurden unter der fortlaufenden Nr. 31 in der zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Abwägungstabelle (Tabelle 1) vollständig abgedruckt und mit Abwägungs­vorschlägen versehen zur Beratung gestellt. Der Gemeinsame Ausschuss hat diesen Abwägungsvorschlägen in der Sitzung am 06.04.2017 bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt.

Der Einspruch der Gemeinde Michelbach liegt in vollem Umfang als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d. h. die Vorlage des Flächennutzungsplanes beim Regierungs­präsidium Stuttgart zur Genehmigung erfolgt zur Zeit nicht.

Auf einen Einspruch hat der Gemeinsame Ausschuss gemäß § 60 Abs. 5 GemO erneut zu beschließen, d. h. der Feststellungsbeschluss ist erneut zu fassen. Die zur Vorberatung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen liegen allen Mitgliedern des Gemeinderates aus den jeweiligen Vorberatungen im Bau- und Planungsausschuss (06.03.2017) und Gemeinderat (15.03.2017) vollständig vor. „Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst ist.“ (§ 60 Abs. 5 GemO).

Wie üblich, ist vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses eine Beratung und Beschlussfassung in den jeweiligen Gemeinderäten der Gemeinden erforderlich.

Anlage: Einspruch der Gemeinde Michelbach, Schreiben vom 12.04.2017

Anlagen 1 - 6 aus bisherigen Sitzungen: siehe GA 06.04.2017

 

Stadträtin Koch nimmt darauf Bezug, dass die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz im Rahmen ihres Einspruchs thematisiert, dass die Belange des Segelfliegerclubs Schwäbisch Hall e. V. nicht berücksichtigt wurden. Es wird angefragt, ob dessen Belange vor einem konkreten Bau von Windrädern nochmals näher geprüft werden.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass im Falle eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Umweltbelange wie z. B. der Artenschutz, der Landschaftsschutz sowie die Belange des Segelfliegerclubs Schwäbisch Hall e. V. in der Abwägung für ein konkretes Windkraftprojekt bewertet werden.

Stadträtin Koch nimmt auf die Ausführungen von Oberbürgermeister Pelgrim in der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft am 06.04.17 Bezug, wonach im Falle einer ernsthaften Weiterverfolgung des Themas "Erneuerbare Energien" die Region einen Beitrag leisten müsse, welcher weit über das Ziel einer Versorgung der Raumschaft zu 100 Prozent mit Erneuerbaren Energien hinausgehe. Dies vor dem Hintergrund, dass andere mehr verdichtete Räume dieses Ziel nicht erreichen können. Es wird angefragt, um wie viel Prozent eine Steigerung seines Erachtens angestrebt werden sollte.

Oberbürgermeister Pelgrim sieht eine Dekarbonisierung unserer Gesellschaft als notwendig an. Dies müsse eine weltweite Perspektive darstellen. Innerhalb der Lebensqualität unseres Landes müsse man Verantwortung übernehmen. Verstädterte Räume wie der mittlere Neckarraum oder das Ruhrgebiet werden dies in ihren jeweiligen Bereichen nicht können. Der ländliche Raum müsse deshalb einen ergänzenden Beitrag leisten. 

Beschluss:

  1. Über die vorgebrachten Anregungen in der zweiten erneuten Auslegung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird, wie in den vorliegenden Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
  2. Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

(26 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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