§ 109 - Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain, Teilbereich 2 - 1. Änderung“, Hessental; hier: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

- Stadtrat Gehrke nimmt um 18.08 Uhr seinen Platz am Ratstisch ein-

Der Gemeinderat hat am 08.02.2017 den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0319-01 "Sonnenrain - Teilbereich 2" gefasst. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage hat die HGE Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft mbH inzwischen mit der Erschließung des ersten Bauabschnitts im künftigen Wohngebiet begonnen.

Schon im Zuge der Beratungen zum Auslegungsbeschluss wurde aus dem Gemeinderat angeregt, insbesondere die Festlegungen zu den Dachformen noch einmal zu überprüfen, nachdem anlässlich einer Begehung aktueller Baugebiete festgestellt wurde, dass die große Vielfalt der dort zulässigen Dachformen zu einer übermäßig heterogenen Dachlandschaft führen kann. Zwar gehen die gestalterischen Festsetzungen im Sonnenrain über die der o. g. Baugebiete hinaus, dennoch soll durch eine geringfügige Modifikation bei den Festsetzungen das künftige Siedlungsbild weiter harmonisiert werden.

Im Zuge der Planänderung werden noch weitere Korrekturen vorgenommen, deren Bedarf seit dem Satzungsbeschluss aufgekommen ist. So werden im Bereich der öffentlichen Parkflächen entlang der Nebenstraße B1 Restflächen, für die sich keine sinnvolle öffentliche Nutzung ergibt, als Baugebietsfläche festgesetzt. In einem der Baufenster wird das Maß der baulichen Nutzung korrigiert, das irrtümlich abweichend vom städtebaulichen Konzept festgesetzt wurde.

Da aufgrund der örtlichen Verhältnisse von einem gesteigerten Bedarf an Stellplätzen auszugehen ist, wurde im bestehenden Bebauungsplan der Stellplatzschlüssel für Wohnungen über 75 qm Wohnfläche auf mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit leicht angehoben. Zur Erleichterung von Vorhaben des sozialen Wohnungsbaus wird als Ergänzung vorgeschlagen, dass für Wohnungen über 75 qm Wohnfläche, die einer Mietpreisbindung unterliegen, mindestens 1 Stellplatz herzustellen ist.

In einem vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch soll der o.g. Bebauungsplan geändert und die Anpassungen noch vor Beginn der Vermarktung vorgenommen werden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB ist durchzuführen.

Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 "Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“ vom 09.05.2017, Planteil (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 "Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“ vom 09.05.2017, Legende (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 3: Begründung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 09.05.2017 (KrischPartner, Tübingen)

 

Erster Bürgermeister Klink nimmt Bezug auf die als Tischvorlage ausliegenden Auszüge zu den Anlagen der Sitzungsunterlage und stellt darüber hinaus die Änderungsinhalte vollinhaltlich vor. Die Tischvorlage wird ergänzende Anlage zum Protokoll.

Stadtrat Neidhardt verdeutlicht am Beispiel des Baugebietes „Teurershof“, dass eine Notwendigkeit zur Anhebung des Stellplatzschlüssels gesehen wird. Es wird angefragt, ob zur Generierung von mehr Stellplätzen die Herstellung einer Tiefgarage mittels Festsetzung aufgenommen werden kann. Bei Wohnungen mit Mietpreisbindung könne man nicht zwingend davon ausgehen, dass kein Auto oder nur ein Fahrzeug pro Wohneinheit vorhanden sei. Um nochmalige Überprüfung wird gebeten.

Erster Bürgermeister Klink führt aus, dass ein Car-Sharing-Angebot kommen soll, um Anreize für einen Verzicht auf ein zweites Autos zu schaffen. Auf dem Planentwurf werden darüber hinaus Bereiche für ein straßenbegleitendes Parken aufgezeigt.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt fragt an, ob im Vergleich zum Baugebiet Mittelhöhe die Straßenquerschnitte großzügiger gestaltet werden.

Erster Bürgermeister Klink führt aus, dass diese Rückmeldungen aus der Bürgerschaft Berücksichtigung fanden.

Stadtrat Bay erkundigt sich, ob der landwirtschaftliche Verkehr das Wohngebiet passieren müsse.

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass zunächst die Ampelanlage noch genutzt werden könne. Es wird auf Nachfrage erläutert, dass diese erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt abgängig sei. Die Haller Straße müsse ohnehin genutzt werden.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt führt aus, dass es derzeit aufgrund der Sperrung der Bühlertalstraße unzufriedene Stimmen aus der Tüngentaler Straße gebe. Gegenüber der Bürgerschaft habe er betont, dass die jetzigen Beeinträchtigungen vorübergehend und als Perspektive eine Spange zur Ostumfahrung angedacht sei. Es wird angefragt, ob diese Perspektive noch real sei.

Oberbürgermeister Pelgrim bejaht die Anfrage, sofern es nach ihm ginge.

Erster Bürgermeister Klink erläutert, dass derartige Verkehrsentscheidungen in ein Verkehrsentwicklungskonzept eingebettet werden sollten. Es sei vorgesehen, dies im Zusammenhang mit dem 2. Bauabschnitt zu thematisieren. Es sei bedauerlich, dass die Tüngentaler Straße durch die Sperrung der Bühlertalstaße derzeit mehr belastet sei. Die Arbeiten werden noch ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen.

Stadtrat Sakellariou spricht sich dafür aus, die Baukosten an jeder erdenklichen Stelle zu senken, sodass im Baugebiet preiswerter Wohnraum entstehen kann. Es wird angefragt, welche Möglichkeiten für die Stadt bestehen einen bestimmten Prozentsatz der entstehenden Wohnungen auf einem erschwinglichen Mietpreis zu halten.

Oberbürgermeister Pelgrim sieht es als Aufgabe für die Bundes- und Landesregierung an, entsprechende Fördermittel zu eröffnen. In diesem Fall würde sich auch die GWG mit diesen Themen auseinandersetzen. Evtl. komme hier auch die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Frage. Entsprechende Auflagen gebe es in echten Ballungsräumen. Dies sei seines Erachtens für Schwäbisch Hall ungeeignet. Wenn man einen erschwinglichen Wohnraum mit 20 % vorschreibe, so müssen die verbleibenden 80 % umgekehrt diese 20 % tragen. Der Mietpreis für die verbleibenden 80 % verteuert sich dann noch mehr. Die Neubaumiete liege bereits heute bei 10 € bis 11 € pro qm.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt erläutert, dass in Schwäbisch Hall seit vielen Jahrzehnten eine Grundstückspolitik praktiziert wird, wonach günstige Bauplätze ermöglicht werden.

Stadtrat Baumann vertritt die Ansicht, dass dies auf Bundes- und Landesebene nur gelöst werden kann, wenn ein direkter Zuschuss an einen Bauherren ausgezahlt werde. Ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen bringe angesichts der ohnehin niedrigen Zinslast wenig. 

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Der Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain Teilbereich 2“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert.
     
  2. Dem Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“, bestehend aus Lageplan und textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 09.05.2017 wird zugestimmt.
     
  3. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gem. § 13 (2) BauGB im vereinfachten Verfahren abgesehen. Von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 13 (3) BauGB abgesehen.
     
  4. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung“ einschließlich textlicher Festsetzungen, örtlicher Bauvorschriften und Begründung vom 09.05.2017 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

(einstimmig - 18)

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