§ 107 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet „Biogasanlage Gailenkirchen“ Nr. 1211-02; hier: Abwägung Öffentliche Auslegung und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Dem Wunsch der Fa. Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG mit Sitz Wittighäuser Straße 27 in Schwäbisch Hall auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB für die landwirtschaftliche Biogasanlage auf dem Flurstück 2117 und einer Teilfläche des Flurstückes 2118 in der Gemarkung Gailenkirchen zum Zwecke der maßvollen und gerichteten kapazitiven Erweiterung entsprach der Gemeinderat mit Beschluss vom 07. März 2016.

Am 23.11.2016 (§ 243) hat der Gemeinderat den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch gefasst. Der Beschluss wurde mit amtlicher Bekanntmachung am 02.12.2016 veröffentlicht.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lag im Zeitraum vom 12.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Innerhalb dieses Zeitraums wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen abgegeben.

Die Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 beteiligt und gebeten, bis zum 13. Januar 2017 eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden von den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in der Tabelle „Abwägungen der TöB- Stellungnahmen“ (Anlage 1)

Redaktionelle Änderung:
In der zur öffentlichen Auslegung vorgelegten Begründung und den textlichen Festsetzungen war bei der baulich zulässigen Grundfläche, welche das Maß der baulichen Nutzung vorgibt, eine falsche Zahl genannt. Richtig ist, wie im Lageplan richtig genannt 15.550 qm. Diese Zahl wird entsprechend in der Begründung und den Textlichen Festsetzungen korrigiert.

Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger vor, den Abwägungs­beschluss in Verbindung mit dem Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB zu fassen.

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen hat diese Sitzungsvorlage am 16.03.2017 vorberaten. Abstimmungsergebnis: 6 ja-Stimmen, 1 Enthaltung

Anlage 1:  Abwägungstabelle vom 23.02.2017
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan vom 15.09.2016 im Maßstab 1:1.250
Anlage 3: Legende zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 15.09.2016
Anlage 4: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 15.09.2016 im Originalmaßstab 1:1.000
Anlage 5: Begründung und Umweltbericht vom 15.09.2016/22.02.2017
Anlage 6: Textliche Festsetzungen vom 15.09.2016/09.02.2017

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß den Abwägungsvorschlägen der Anlage 1 beschieden. Die Abwägungsvorschläge werden entsprechend in die Begründung übernommen.
     
  2. Der redaktionellen Änderung der Begründung und den textlichen Festsetzungen gemäß dem Sachvortrag wird zugestimmt.
     
  3. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Biogasanlage Gailenkirchen Nr. 1211-02 als Satzung. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan vom Büro GICON, Dresden im M 1:1000 vom 15.09.2016 mit Textlichen Festsetzungen vom 15.09.2016/09.02.2017. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 15.09.2016/22.02.2017 sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 15.09.2016.

(einstimmig - 16, ohne Stadtrat Reber wg. Befangenheit)

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