§ 1 - 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Behandlung der Stellungnahmen aus der zweiten erneuten Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Feststellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zeitraum vom 07.11.2016 bis 07.12.2016 fand die zweite erneute öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt; auf Bitte wurde einzelnen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB) eine Fristverlängerung bis zum 21.12.2016 gegeben.

Gegenstand der Auslegung waren insgesamt zwei Konzentrationszonen („Michelfeld/ Witzmannsweiler“ und „Östlich Michelbach“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrationszonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umweltbericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.

Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (TöB) auch Stellungnahmen von privater Seite eingegangen (siehe Anlage).

Bei den Stellungnahmen der Behörden und sonstige TöB (Tabelle 1) befindet sich eine sehr umfangreiche Stellungnahme des Segelfliegerclub Schwäbisch Hall e. V. mit zahlreichen erläuternden Grafiken. Eine Darstellung dieser Stellungnahme in der sonst gewählten Tabellenform hätte zu einer Unübersichtlichkeit geführt. Diese Stellungnahme die unter Nr. 25 geführt wird, wurde daher vollständig mit allen Grafiken der Tabelle 1 als Anhang beigefügt. Der Abwägungsvorschlag ist in der Tabelle 1 unter Nr. 25 aufgeführt.

Aus der Öffentlichkeit sind neben einer nach Fristablauf eingegangene Stellungnahme, 18 nahezu identische Stellungnahmen von Einwohnerinnen/Einwohnern der Gemeinde Michelbach und Gaildorf, bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“, eingegangen. Diese Stellungnahme ist komplett abgedruckt und mit Beschlussvorschlägen versehen in der Tabelle 2 dargestellt.

Nach Feststellung des vorliegenden Entwurfes durch den Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird der Flächennutzungsplan dem Regierungs­präsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

Der Gemeinderat Michelfeld hat in seiner Sitzung am 22.02.2017 einstimmig beschlossen:

  1. Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabellen Tabelle 1 und 2 vorgeschlagen, entschieden (vgl. Spalte 3 der Tabellen).
  2. Die Mitglieder der Gemeinde Michelfeld im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und dem Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat Michelbach a. d. B. hat in seiner Gemeinderatssitzung am 22.02.2017 folgenden Beschluss gefasst, der mit Schreiben vom 10.03.2017 schriftlich mitgeteilt wurde:

„...der Gemeinderat der Gemeinde Michelbach an der Bilz hat am 22. Februar 2017 die im Rahmen der zweiten Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und deren Behandlung beraten.

Dabei wurde beschlossen, dass über die vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken so wie in den vorgelegten Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden wird. Dies trifft aber nicht zu, sofern Belange und Interessen aus der Stellungnahme der Gemeinde Michelbach an der Bilz vom 07.12.2016 berührt sind. In den Fällen soll in der Abwägung entsprechend der Stellungnahme der Gemeinde entschieden werden. Die Mitglieder der Gemeinde Michelbach an der Bilz im Gemeinsamen Ausschuss sind beauftragt, der Behandlung der Stellungnahmen und dem Feststellungsbeschluss in dieser Art und Weise zu zustimmen.“

(Anm.: Die erwähnte Stellungnahme der Gemeinde Michelbach an der Bilz vom 07.12.2016 ist in der Tabelle 1 unter der Nr. 31 vollständig abgedruckt)

Die Mitglieder der Gemeinde Rosengarten im Gemeinsamen Ausschuss wurden in der Sitzung des Gemeinderates Rosengarten am 06.03.2017 einstimmig autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und dem Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am 15.03.2017 mit 30 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme folgende Beschlüsse zustimmend vorberaten:

1. Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
2. Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und dem Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

Anlage 1: Tabelle 1 - Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 2: Tabelle 2 - Stellungnahmen Öffentlichkeit mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 3: Lageplan Konzentrationszone „Michelfeld, Witzmannsweiler“
Anlage 4: Lageplan Konzentrationszone „Östlich Michelbach“
Anlage 5: Erläuterungsbericht Stand Feststellungsbeschluss 2017 mit Einarbeitung der vorgeschlagenen Abwägungen
Anlage 6: Umweltbericht Stand 20.01.2017 mit Einarbeitung der vorgeschlagenen Abwägungen

 

Herr Dipl.-Ing. Plieninger vom Büro Käser Ingenieure GbR stellt auf Basis der als Anlage beiliegenden Präsentation den Verfahrensgang sowie im Überblick die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit dar. Die Konzentrationszone "Michelfeld, Witzmannsweiler" und die Konzentrationszone "Östlich Michelbach" werden auf einer Karte gezeigt.

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass es sich um ein seit dem Jahre 2011 anhängiges Verfahren zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans "Windenergie" handelt, welches in der heutigen Sitzung mit dem Feststellungsbeschluss und anschließender Vorlage zur Genehmigung beim Regierungspräsidium Stuttgart zu einem Abschluss gebracht werden soll. Dem schließt sich noch eine Amtliche Bekanntmachung an. Ziel ist es, eine Ausschlusswirkung für den Rest des Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft zu erzielen.

Herr Dipl.-Ing. Plieninger vom Büro Käser Ingenieure GbR begründet die angesprochenen Verfahrensdauer u. a. damit, dass es sich um ein relativ neues Rechtsthema handelt und die hierfür erforderlichen artenschutzfachlichen Vorgaben erst im Lauf des Verfahrens konkretisiert und im Jahr 2014 veröffentlicht wurden.

Oberbürgermeister Pelgrim fragt an, ob Nachfragen oder Stellungnahmen über das Maß der schriftlichen Stellungnahmen hinaus bestehen.

Bürgermeister Dörr bringt zum Ausdruck, dass die Gemeinde Michelbach a.d. Bilz mit der in Rede stehenden Planung nach wie vor nicht einverstanden ist. Die vorgenommene Reduzierung der Konzentrationszone wird als nicht ausreichend angesehen. Im Zuge des Abwägungsvorschlags wurden einige Aspekte nach Ansicht von Bürgermeister Dörr nicht berücksichtigt. Dies gehe sowohl aus der Stellungnahme der Gemeinde Michelbach, als auch aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums und des Regionalverbandes hervor. Hiernach seien Ziele der Raumordnung im Hinblick auf das Vorranggebiet Forstwirtschaft und hinsichtlich des Vorbehaltsgebiets "Erholung" verletzt. Eine Überfrachtung der Raumschaft, insbesondere um Michelbach a.d. Bilz, wird befürchtet. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden nach Ansicht von Bürgermeister Dörr zudem unzureichend im Hinblick auf die Fledermausquartiere, Nahrungshabitate und Flugkorridore durchgeführt. Die vom Regierungspräsidium Stuttgart geforderte FFH-Vorprüfung unterblieb. Ferner gebe es noch weitere windhöffige Stellen im Planungsgebiet, welche nicht ausreichend auf ihre Eignung hin untersucht wurden. Bürgermeister Dörr bringt sein Erstaunen zum Ausdruck, dass die Belange der Segelflieger nicht berücksichtigt werden. Es sei klar, wenn in der östlichen Zone auf Gemarkung Schwäbisch Hall Anlagen entstehen, diese im Übungsbereich der Segelflieger zu liegen kommen. Die Hangflugreviere und Schlepprouten könnten dann aufgrund des Gefahrenpotenzials nicht mehr genutzt werden. Es wird darauf Bezug genommen, dass der Flugbetrieb des Flugplatzes Hessental Berücksichtigung fand. Nach Ansicht von Bürgermeister Dörr hätte der zuständige Verband für den Segelfliegerclub früher beteiligt werden müssen. Betrachtet man die Stellungnahme der Segelflieger als Einzeleinwand, so reiche dies für eine Herausnahme der Fläche nicht. Die Kumulation mehrerer vorgebrachter Einwendungen rechtfertigen jedoch eine entsprechende Herausnahme. Es wird betont, dass derzeit Bestandsanlagen in einer Entfernung von ca. 1.400 m von Michelbach vorhanden sind. Bei Ostwind sind die Bestandsanlagen deutlich zu hören. Dies werde oft unterschätzt. Ein Heranrücken von Anlagen auf ca. 700 m im Bereich der Gemarkungsgrenze zu Schwäbisch Hall hätte nach Ansicht von Bürgermeister Dörr negative Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger von Michelbach a.d. Bilz. Auf eine erdrückende Wirkung von derartiger Anlagen wird verwiesen. Eine räumliche Nähe von ca. 700 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung wird nicht unterstützt. Nach Ansicht von Bürgermeister Dörr gab es ausreichend Gründe die Konzentrationszone östlich von Michelbach a.d.Bilz erheblich zu reduzieren. Es wird Enttäuschung zum Ausdruck gebracht, dass den Stellungnahmen und Belangen der Fachbehörden sowie der Gemeinde Michelbach dem Grunde nach nicht Rechnung getragen wurde. Auf eine kürzliche Veranstaltung mit dem Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Hauk in Mainhardt wird Bezug genommen. Seit Einführung des Windenergieerlasses seien die Anlagen größer geworden. Hierdurch sei der ursprünglich als ausreichend angesehene Abstand von 700 m nicht mehr als ausreichend zu bewerten. Dieser Umstand erfordere es nach Ansicht von Bürgermeister Dörr seitens der Gesetzgebung hier nochmals nachzujustieren. Für ihn sei es nachvollziehbar, dass Bürgerinnen und Bürger hierzu ihren Unmut zum Ausdruck bringen. Die in Bayern eingeführte 10H-Regelung bietet eine Lösungsmöglichkeit. Bürgermeister Dörr sieht zusammenfassend in der heute zur Beschlussfassung anstehenden Planung eine Hemmung der Entwicklung seiner Gemeinde.

Bürgermeister Binnig begrüßt es aus Sicht der Gemeinde Michelfeld, dass das Verfahren nach mehrjähriger Verfahrensdauer in der heutigen Sitzung einem Abschluss zugeführt werden soll. Ein schnellerer Verfahrensablauf wäre wünschenswert gewesen. Aufgrund der fortwährenden Einsprüche der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz war dies jedoch nicht möglich. Dies sei nicht nachvollziehbar und in der Art der Argumentation gegenüber den Partnern in der Verwaltungsgemeinschaft nur bedingt verständlich. Kommunalpolitisch wollte und will die Gemeinde Michelfeld alle Chancen ergreifen, diese zukunftsorientierte und nachhaltig verantwortbare Art der Energieerzeugung möglich zu machen. Die 8. Fortschreibung der Flächennutzungsplanung bietet hierzu unter Abwägung aller Belange im Zuge dieses langjährigen Verfahrens den Rahmen. Auf das sich anschließende Genehmigungsverfahren mit Prüfung der Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen wie z.B. der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben wird hingewiesen. Vorbild zu sein, sieht Bürgermeister Binnig als bedeutende Aufgabe an. Durch Information sollte die längst überfällige Energiewende dahingehend unterstützt werden, dass derartige Anlagen in dafür geeigneteren Raumschaften entstehen sollten.

Gemeinderat Schickner aus der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz kommt nochmals auf die Verfahrensdauer mit Beginn im Jahre 2011 und die Ausführungen des tätigen Büros zu sprechen, wonach alle Belange hinreichend abgewogen seien. Es wird beanstandet, dass im Abwägungsvorschlag an mehreren Stellen auf die Vorhabensebene verwiesen wird, sodass eine abschließende rechtliche Prüfung erst im Zuge einer konkreten Antragstellung erfolgen wird. Aus Sicht des Gemeinderats sei seit Verfahrensbeginn keine einzige Anregung bzw. keine der Bedenken der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz im Verfahren berücksichtigt worden. Die Einlegung eines erneuten Einspruchs wird angekündigt. Ferner wolle man sich an das Regierungspräsidium hinsichtlich der Überprüfung des Verfahrensablaufs wenden.

Oberbürgermeister Pelgrim verdeutlicht, dass man sich bemüht habe das Ziel des Klimaschutzes und alle anderen Belange gegeneinander abzuwägen. Es handle sich seiner Auffassung nach um ein vertretbares Ergebnis für die gesamte Raumschaft. Unter Verweis auf drei erfolgte Auslegungen wird verdeutlicht, dass es sich um einen sorgfältigen Abwägungsprozess, jeweils unter Berücksichtigung von neuen Erkenntnissen, handelt. Auch die Belange von Michelbach a. d. Bilz wurden in Teilen berücksichtigt. Auf die Rücksichtnahme auf faktisch noch nicht bestehenden, aber geplante Siedlungsflächen wird verwiesen. Hierdurch wird eine Beeinträchtigung der Entwicklung entgegengewirkt. Innerhalb der letzten sechs Jahre gab es eine Vielzahl von Überlegungen, wie man hier zu einer gemeinsamen Lösung kommen kann. Diese waren leider nicht mehrheitsfähig in der Gemeinde. Es besteht das gemeinsam verfolgte Ziel die Raumschaft zu 100 Prozent mit Erneuerbaren Energien zu versorgen. Für Oberbürgermeister Pelgrim ist klar, dass Risiken und Lasten nicht gleich verteilt sind. Für ihn ist nachvollziehbar, dass Erneuerbare Energien im ländlichen Raum bei herrschender Windhöffigkeit anders genutzt werden können und müssen als in Räumen mit dichterer Besiedelung. Auch Chancen der Photovoltaik sollten dort genutzt werden, wo umfangreiche Sonneneinstrahlungen mit entsprechenden Dächern vorhanden sind. Chancen der Wassernutzung können letztlich auch nur dort genutzt werden, wo auch ein Gewässer vorhanden ist. Oberbürgermeister Pelgrim vertritt die Ansicht, dass man im Falle einer ernsthaften Weiterverfolgung des Themas "Erneuerbare Energien" mit Blick auf die nächsten zwanzig Jahre in der Region einen Beitrag leisten muss, der weit über das 100-Prozent-Ziel hinausgeht. Dies vor dem Hintergrund, dass andere mehr verdichtete Räume dieses Ziel nicht erreichen können. Die Reduktion der Atomenergie ist eine unserer gesellschaftlichen Rahmenbedingung, wodurch die Erneuerbaren Energien in der Umsetzung privilegiert wurden. Die Konzentrationszone wird geschaffen, um dem Bereich der Privilegierung nicht vollständig und überall Raum zu geben. Mit der Ausweisung der Konzentrationszonen sollen Bereiche geschaffen werden, in denen Windkraftnutzungen ermöglicht werden. Trotzdem wird man im Falle einer konkreten Antragstellung wiederum alle Belange aufgreifen und im Einzelfall zu einer entsprechenden Abwägung kommen müssen. Insofern wird Recht in Form einer Konzentrationszone, jedoch kein Genehmigungsanspruch geschaffen. Zu Verfahrensbeginn wollte man der Windkraft einen möglichst großen räumlichen Bereich einräumen. Aus diesem möglichst großen angestrebten Bereich ist schrittweise ein doch sehr kleiner Bereich geworden. Der Umfang der Konzentrationszonen beträgt ca. 2 Prozent der Fläche der Verwaltungsgemeinschaft, d. h. für ca. 98 Prozent greift die Ausschlusswirkung. Der Gemeinderat von Schwäbisch Hall hat mit großer Mehrheit einen Abschluss des Verfahrens auf Basis der vorgestellten Planungsunterlagen befürwortet. Oberbürgermeister Pelgrim bittet die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz aufgrund der langen Verfahrensdauer die Einlegung des Einspruchs zu überdenken.

Beschluss:

  1. Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
     
  2. Der Entwurf der 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, wird in der vorliegenden Form festgestellt. Der Flächennutzungsplan wird dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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