15404322/meetingminutes/18923806/paragraph

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Das am 01.12.2015 in Kraft getretene Gesetz zur &Auml;nderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften hat zahlreiche Ver&auml;nderungen im Kommunalbereich mit sich gebracht. Viele dieser Ver&auml;nderungen wurden mit der 6. &Auml;nderung der Hauptsatzung und der 3. &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung des Gemeinderates (Gemeinderatsbeschluss vom [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/11193507/meetingminutes/11193528/paragraph 27.04.2016]) umgesetzt. Einige Ver&auml;nderungen und Verbesserungsm&ouml;glichkeiten konnten aufgrund der knapp bemessenen Zeitvorgaben, die dringend umgesetzt werden mussten, nicht sofort in Angriff genommen werden. Einer dieser Punkte war die M&ouml;glichkeit zuk&uuml;nftig &ouml;ffentliche Bekanntmachungen rechtswirksam &uuml;ber das Internet zu ver&ouml;ffentlichen. Da der Gesetzgeber f&uuml;r eine rechtswirksame Bekanntmachung &uuml;ber das Internet den Weg &uuml;ber die digitale Signatur gew&auml;hlt hat, bedurfte es hierzu einiger organisatorischer und technischer Vorbereitungen. Die Stadt Schw&auml;bisch Hall hat inzwischen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen f&uuml;r die rechtswirksame Bekanntmachung im Internet geschaffen. F&uuml;r die digitale Signatur wird die Sicherheitsinfrastruktur des Signaturanbieters Bundesdruckerei eingesetzt. Eine entsprechende Dienstanweisung und Nutzungsvereinbarung f&uuml;r die Besch&auml;ftigten der Stadt Schw&auml;bisch Hall ist erstellt. Der st&auml;dtische Internetauftritt ist entsprechend vorbereitet.</p>
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Das am 01.12.2015 in Kraft getretene Gesetz zur &Auml;nderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften hat zahlreiche Ver&auml;nderungen im Kommunalbereich mit sich gebracht. Viele dieser Ver&auml;nderungen wurden mit der 6. &Auml;nderung der Hauptsatzung und der 3. &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung des Gemeinderates (siehe Beschluss des GR vom 27.04.2016, &sect; 90) umgesetzt. Einige Ver&auml;nderungen und Verbesserungsm&ouml;glichkeiten konnten aufgrund der knapp bemessenen Zeitvorgaben, die dringend umgesetzt werden mussten, nicht sofort in Angriff genommen werden. Einer dieser Punkte war die M&ouml;glichkeit zuk&uuml;nftig &ouml;ffentliche Bekanntmachungen rechtswirksam &uuml;ber das Internet zu ver&ouml;ffentlichen. Da der Gesetzgeber f&uuml;r eine rechtswirksame Bekanntmachung &uuml;ber das Internet den Weg &uuml;ber die digitale Signatur gew&auml;hlt hat, bedurfte es hierzu einiger organisatorischer und technischer Vorbereitungen. Die Stadt Schw&auml;bisch Hall hat inzwischen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen f&uuml;r die rechtswirksame Bekanntmachung im Internet geschaffen. F&uuml;r die digitale Signatur wird die Sicherheits&shy;infrastruktur des Signaturanbieters Bundesdruckerei eingesetzt. Eine entsprechende Dienstanweisung und Nutzungsvereinbarung f&uuml;r die Besch&auml;ftigten der Stadt Schw&auml;bisch Hall ist erstellt. Der st&auml;dtische Internetauftritt ist entsprechend vorbereitet.</p>
 
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Mit Inkrafttreten der neuen Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen k&ouml;nnen zuk&uuml;nftig fast alle &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der st&auml;dtischen Homepage ver&ouml;ffentlicht werden. Dies f&uuml;hrt zuk&uuml;nftig zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und spart der Stadt zudem die Kosten f&uuml;r die Ver&ouml;ffentlichungen, die insbesondere bei umfangreichen Satzungs&auml;nderungen nicht unbetr&auml;chtlich sind. Ferner wird einem gr&ouml;&szlig;eren Kreis von Personen eine potentielle M&ouml;glichkeit der Kenntnisnahme einger&auml;umt.</p>
 
Mit Inkrafttreten der neuen Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen k&ouml;nnen zuk&uuml;nftig fast alle &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der st&auml;dtischen Homepage ver&ouml;ffentlicht werden. Dies f&uuml;hrt zuk&uuml;nftig zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und spart der Stadt zudem die Kosten f&uuml;r die Ver&ouml;ffentlichungen, die insbesondere bei umfangreichen Satzungs&auml;nderungen nicht unbetr&auml;chtlich sind. Ferner wird einem gr&ouml;&szlig;eren Kreis von Personen eine potentielle M&ouml;glichkeit der Kenntnisnahme einger&auml;umt.</p>
 
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Da sich die &Auml;nderung der Gemeindeordnung nur auf Landesnormen erstrecken kann, k&ouml;nnen &ouml;ffentliche Bekanntmachungen, die sich auf Bundesnormen wie das Baugesetzbuch st&uuml;tzen,&nbsp; nicht rechtswirksam elektronisch ver&ouml;ffentlicht werden. Hierzu bedarf es nach wie vor der herk&ouml;mmlichen Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. einer hierzu bestimmten Tageszeitung.</p>
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Da sich die &Auml;nderung der Gemeindeordnung nur auf Landesnormen erstrecken kann, k&ouml;nnen &ouml;ffentliche Bekanntmachungen, die sich auf Bundesnormen wie das Baugesetzbuch st&uuml;tzen, nicht rechtswirksam elektronisch ver&ouml;ffentlicht werden. Hierzu bedarf es nach wie vor der herk&ouml;mmlichen Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. einer hierzu bestimmten Tageszeitung.</p>
 
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Die in der Anlage 1 angef&uuml;gte Neufassung der Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachung der Stadt Schw&auml;bisch Hall enth&auml;lt deshalb neben der grunds&auml;tzlichen Bekanntmachung im Internet auch noch eine Ausnahmebestimmung f&uuml;r die Bekanntmachung von Bauleitpl&auml;nen.</p>
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Die in der Anlage angef&uuml;gte Neufassung der Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachung der Stadt Schw&auml;bisch Hall enth&auml;lt deshalb neben der grunds&auml;tzlichen Bekanntmachung im Internet auch noch eine Ausnahmebestimmung f&uuml;r die Bekanntmachung von Bauleitpl&auml;nen.</p>
 
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Anlage:&nbsp;[[Media:67-17_Anlage.pdf{{!}}Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall]]</p>
 
Anlage:&nbsp;[[Media:67-17_Anlage.pdf{{!}}Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall]]</p>
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Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall gem&auml;&szlig; Anlage zu.</p>
 
 
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erl&auml;utert, dass es sich um eine Anpassung aufgrund der &Auml;nderung der Gemeindeordnung handelt. F&uuml;r die Kreistagsmitglieder erfolgt der Hinweis, dass die Regelung im Kreistag bereits umgesetzt wurde. Eine entsprechende &ouml;ffentliche Bekanntmachung nach Beschlussfassung ist vorgesehen. Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim f&uuml;hrt aus, dass die Regelung nicht f&uuml;r Bauleitplanverfahren auf Basis des Bundesrechts gelten. Die &Auml;nderung nimmt Bezug auf landesrechtliche Regelungen.</p>
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Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim stellt ferner fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht. &nbsp;</p>
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Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schw&auml;bisch Hall gem&auml;&szlig; Anlage zu.<br />
 
(14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)</p>
 
(14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)</p>
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Aktuelle Version vom 27. April 2017, 11:04 Uhr

Sachvortrag:

Das am 01.12.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften hat zahlreiche Veränderungen im Kommunalbereich mit sich gebracht. Viele dieser Veränderungen wurden mit der 6. Änderung der Hauptsatzung und der 3. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates (siehe Beschluss des GR vom 27.04.2016, § 90) umgesetzt. Einige Veränderungen und Verbesserungsmöglichkeiten konnten aufgrund der knapp bemessenen Zeitvorgaben, die dringend umgesetzt werden mussten, nicht sofort in Angriff genommen werden. Einer dieser Punkte war die Möglichkeit zukünftig öffentliche Bekanntmachungen rechtswirksam über das Internet zu veröffentlichen. Da der Gesetzgeber für eine rechtswirksame Bekanntmachung über das Internet den Weg über die digitale Signatur gewählt hat, bedurfte es hierzu einiger organisatorischer und technischer Vorbereitungen. Die Stadt Schwäbisch Hall hat inzwischen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die rechtswirksame Bekanntmachung im Internet geschaffen. Für die digitale Signatur wird die Sicherheits­infrastruktur des Signaturanbieters Bundesdruckerei eingesetzt. Eine entsprechende Dienstanweisung und Nutzungsvereinbarung für die Beschäftigten der Stadt Schwäbisch Hall ist erstellt. Der städtische Internetauftritt ist entsprechend vorbereitet.

Mit Inkrafttreten der neuen Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen können zukünftig fast alle öffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der städtischen Homepage veröffentlicht werden. Dies führt zukünftig zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und spart der Stadt zudem die Kosten für die Veröffentlichungen, die insbesondere bei umfangreichen Satzungsänderungen nicht unbeträchtlich sind. Ferner wird einem größeren Kreis von Personen eine potentielle Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt.

Da sich die Änderung der Gemeindeordnung nur auf Landesnormen erstrecken kann, können öffentliche Bekanntmachungen, die sich auf Bundesnormen wie das Baugesetzbuch stützen, nicht rechtswirksam elektronisch veröffentlicht werden. Hierzu bedarf es nach wie vor der herkömmlichen Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. einer hierzu bestimmten Tageszeitung.

Die in der Anlage angefügte Neufassung der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Schwäbisch Hall enthält deshalb neben der grundsätzlichen Bekanntmachung im Internet auch noch eine Ausnahmebestimmung für die Bekanntmachung von Bauleitplänen.

Anlage: Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Hall

 

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass es sich um eine Anpassung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung handelt. Für die Kreistagsmitglieder erfolgt der Hinweis, dass die Regelung im Kreistag bereits umgesetzt wurde. Eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung nach Beschlussfassung ist vorgesehen. Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass die Regelung nicht für Bauleitplanverfahren auf Basis des Bundesrechts gelten. Die Änderung nimmt Bezug auf landesrechtliche Regelungen.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt ferner fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht.  

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Hall gemäß Anlage zu.
(14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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