§ 48 - 8. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Behandlung der Stellungnahmen aus der zweiten erneuten Auslegung (§3 Absatz 2 BauGB) und Feststellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zeitraum vom 07.11.2016 bis 07.12.2016 fand die zweite erneute öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt, auf Bitte wurde einzelnen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB) eine Fristverlängerung bis zum 21.12.2016 gegeben.

Gegenstand der Auslegung waren insgesamt zwei Konzentrationszonen („Michelfeld/ Witzmannsweiler“ und „Östlich Michelbach“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrations­zonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umwelt­bericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.

Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (vgl. Anlage 1) auch Stellungnahmen von privater Seite (vgl. Anlage 2) eingegangen.

Bei den Stellungnahmen der Anlage 1 (Behörden und sonstige TöB) befindet sich eine sehr umfangreiche Stellungnahme des Segelfliegerclub Schwäbisch Hall e. V. mit zahlreichen erläuternden Grafiken. Eine Darstellung dieser Stellungnahme in der sonst gewählten Tabellenform hätte zu einer Unübersichtlichkeit geführt. Diese Stellungnahme die unter Nr. 25 geführt wird, wurde daher vollständig mit allen Grafiken der Anlage 1 als Anhang beigefügt. Der Abwägungsvorschlag ist in der Anlage 1 unter Nr. 25 aufgeführt.

Aus der Öffentlichkeit sind neben einer nach Fristablauf eingegangene Stellungnahme, 18 nahezu identische Stellungnahmen von Ein­wohnern der Gemeinde Michelbach und Gaildorf, bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“, eingegangen. Diese Stellungnahme ist komplett abgedruckt und mit Beschlussvorschlägen versehen in der Anlage 2 dargestellt.

Nach Feststellung des vorliegenden Entwurfes durch den Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird der Flächennutzungsplan dem Regierungs­präsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

Anlage 1: Tabelle 1: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 2: Tabelle 2: Stellungnahmen Öffentlichkeit mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 3: Lageplan Konzentrationszone „Michelfeld, Witzmannsweiler“
Anlage 4: Lageplan Konzentrationszone „Östlich Michelbach“
Anlage 5: Erläuterungsbericht Stand Vorberatung Feststellungsbeschluss 2017 mit Einarbeitung der vorgeschlagenen Abwägungen
Anlage 6: Umweltbericht Stand 20.01.2017 mit Einarbeitung der vorgeschlagenen Abwägungen

 

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass insbesondere die naturschutzrechtlichen Belange zu einer beachtlichen Reduzierung der Flächen im Vergleich zum seiner Zeit getroffenen Grundsatzbeschluss geführt haben. Summarisch wird betont, dass es aufgrund der Privilegierung darum gehe, Windkraftanlagen auf geeigneten Flächen zu konzentrieren, um potenziellen Investoren auch den politischen Willen der Raumschaft zu signalisieren. Vorliegend geht es um eine weitere Reduktion der Fläche insbesondere im Bereich Michelfeld. Auf die einstimmige Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss wird hingewiesen.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink führt aus, dass der Flächennutzungsplan ein weiteres Mal öffentlich auslag. In diesen Fällen können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden. Es gingen erneut Stellungnahmen aus dem Bereich "Michelbach" ein. Diese Belange wurden in den vorherigen Verfahrensschritten bereits ausführlich gewürdigt. Auf die Details des Abwägungsvorschlags wird verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme der Segelflieger eingegangen ist, welche sich bislang im Verfahren nicht geäußert hatten. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf den geänderten Teil, sondern auf das Planvorhaben in Gänze. Der trotzdem enthaltene Abwägungsvorschlag kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abwägung zugunsten der Klimaschutzbelange erfolgt bzw. der Windkraft der Vorrang eingeräumt wird.

Stadträtin Herrmann wirft die Frage auf, ob Oberbürgermeister Pelgrim in seiner Doppelfunktion als Vorsitzender in der Verwaltungsgemeinschaft und auch als Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke befangen ist. Ergänzend wird angefragt, ob sie und ggf. weitere Mitglieder in ihrer Funktion als stellvertretende Mitglieder in diesem Ausschuss ebenfalls befangen sind.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass es sich um die Ebene des Flächennutzungsplanes mit Wirkung auf die Allgemeinheit als öffentliche Aufgabenwahrnehmung handelt. In diesen Fällen ist eine Befangenheit ohnehin nicht gegeben. Auch handelt es sich vorliegend nicht um einen Antrag der Stadtwerke. Unter Verweis auf die Regelungen in der Gemeindeordnung wird verdeutlicht, dass entsandte Mitglieder des Gemeinderats ihre Aufgabe kraft Amtes wahrnehmen oder nach den Regelungen der Gemeindeordnung gewählt wurden. Eine Befangenheit wird in beiden Fällen nicht gesehen. In der Verwaltungsgemeinschaft besteht im Zuge von Abstimmungen eine inhaltliche Bindung an die Beschlusslage im Gemeinderat durch die in der Gemeindeordnung festgelegte Entsendung. Sollte ein Beschluss im Gemeinderat nicht einstimmig zustande kommen, so kann die Stimmabgabe innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft auch nicht anteilig aufgeteilt werden.

Stadträtin Herrmann fragt zum Verständnis nach, ob für die inhaltliche Stimmabgabe eine Gebundenheit vorliegt, die Anwesenheit jedoch vorausgesetzt wird.

Oberbürgermeister Pelgrim bejaht die zusammenfassende Ausführung.

Stadträtin Herrmann bittet um nochmalige Detailprüfung der Befangenheit.

Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich bittet um Verständnis, dass eine fundierte Stellungnahme erst nach eingehender Prüfung abgegeben werden kann.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass bei Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen seines Erachtens keine Befangenheit vorliegen kann.

Stadträtin Herrmann bittet um Prüfung bis zur nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink führt aus, dass anders als ein verbindlicher Bebauungsplan ein Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, da er kein Baurecht generiert. Dies ist unabhängig von der Betreiberschaft und unabhängig von konkreten Anträgen.

Oberbürgermeister Pelgrim führt als Beispiel einen Flächennutzungsplan für ein Wohngebiet an. In diesem Wohngebiet gibt es eine Planungsabsicht der GWG ein Haus zu bauen oder es besteht die Absicht dort Strom über die Stadtwerke zu erschließen. Eine Befangenheit wird hier nicht gesehen.

Stadtrat Baumann bezieht sich auf einen erschienen Zeitungsartikel, in welchem ein Mitglied des Gemeinderats aus Michelbach sich zum Thema "Befangenheit" äußert. Es wird an die vor Jahren zum Thema "Befangenheit" geführte Diskussion im Gemeinderat erinnert. Da man ohnehin in der Stimmabgabe an den Beschluss des Gemeinderats gebunden ist, hat er den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft seiner Zeit verlassen. Wollte man der Argumentation von Frau Stadträtin Herrmann folgen, so würde dies bedeuten, dass bei jeder Angelegenheit der Stadtwerke die jeweiligen Aufsichtsräte nicht an der Beratung im Gemeinderat teilnehmen dürften. Dies könne nach seinem Verständnis nicht sein und wurde bereits in der Vergangenheit abschließend geklärt.

Stadträtin Jörg-Unfried ist der Auffassung, dass derartige komplexe Rechtsfragen nicht aus dem Stand argumentativ beantwortet werden sollten.

Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich führt aus, dass im Falle eines Flächennutzungsplans man als Grundstückseigentümer nie befangen ist, da keine unmittelbare Betroffenheit vorliegt.

Oberbürgermeister Pelgrim fasst zusammen, dass es vorliegend um eine Abwägung der Gemeinde zu einem Flächennutzungsplan geht und hieraus eine gebundene Stimmabgabe in der Verwaltungsgemeinschaft resultiert.

Stadträtin Koch nimmt Bezug auf die Ausführungen von Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink zur Stellungnahme der Segelflieger und fragt zum Verständnis nach, ob im Abwägungsvorschlag den Belangen der Windkraft der Vorrang eingeräumt wird.

Oberbürgermeister Pelgrim bejaht die Anfrage mit dem Hinweis auf Beschränkung auf die betroffenen Flächen im vorliegenden Verfahren.

Beschluss:

  1. Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
  2. Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und dem Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

(30 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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