15402914/meetingminutes/17512383/paragraph

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Nachdem der Landesgesetzgeber die Regelung &uuml;ber den Kostenersatz f&uuml;r Eins&auml;tze der Feuerwehr im &sect; 34 des Feuerwehrgesetzes ge&auml;ndert hat, muss die Satzung &uuml;ber den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Schw&auml;bisch Hall entsprechend neu gefasst werden. Dabei ist die Verordnung des Innenministeriums &uuml;ber den Kostenersatz f&uuml;r Eins&auml;tze der Feuerwehr vom 18. M&auml;rz 2016 zu beachten, in welcher die Stundens&auml;tze f&uuml;r insgesamt 25 Feuerwehrfahrzeuge landeseinheitlich festgesetzt wurden.</p>
 
Nachdem der Landesgesetzgeber die Regelung &uuml;ber den Kostenersatz f&uuml;r Eins&auml;tze der Feuerwehr im &sect; 34 des Feuerwehrgesetzes ge&auml;ndert hat, muss die Satzung &uuml;ber den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Schw&auml;bisch Hall entsprechend neu gefasst werden. Dabei ist die Verordnung des Innenministeriums &uuml;ber den Kostenersatz f&uuml;r Eins&auml;tze der Feuerwehr vom 18. M&auml;rz 2016 zu beachten, in welcher die Stundens&auml;tze f&uuml;r insgesamt 25 Feuerwehrfahrzeuge landeseinheitlich festgesetzt wurden.</p>
 
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Die im beigef&uuml;gten Kostenverzeichnis in Punkt 1.1 und 1.2 enthaltenen Verrechnungss&auml;tze f&uuml;r Personalkosten entsprechen den Pauschals&auml;tzen der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen wie sie der Verwaltungsvorschrift &bdquo;Kostenfestlegung&ldquo; des Finanzministeriums Baden-W&uuml;rttemberg vom 13.10.2015 zu entnehmen sind. Dabei sind auch die Zuschl&auml;ge f&uuml;r Raumkosten, Ausstattung und s&auml;chlichen Verwaltungsaufwand enthalten. Ansonsten entsprechen die Verrechnungss&auml;tze den tats&auml;chlichen Kosten.</p>
 
Die im beigef&uuml;gten Kostenverzeichnis in Punkt 1.1 und 1.2 enthaltenen Verrechnungss&auml;tze f&uuml;r Personalkosten entsprechen den Pauschals&auml;tzen der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen wie sie der Verwaltungsvorschrift &bdquo;Kostenfestlegung&ldquo; des Finanzministeriums Baden-W&uuml;rttemberg vom 13.10.2015 zu entnehmen sind. Dabei sind auch die Zuschl&auml;ge f&uuml;r Raumkosten, Ausstattung und s&auml;chlichen Verwaltungsaufwand enthalten. Ansonsten entsprechen die Verrechnungss&auml;tze den tats&auml;chlichen Kosten.</p>
 
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Der Verrechnungssatz 1.3 f&uuml;r die Arbeitsstunde Freiwillige erh&ouml;ht sich von 34,00 &euro; auf 38,00 &euro;. Dies ist das Ergebnis der Kalkulation des Fachbereichs Finanzen. Die Verrechnungss&auml;tze f&uuml;r Betriebskosten im Abschnitt 2 sind ohne Ver&auml;nderung dem bisherigen Kostenverzeichnis entnommen. Dies gilt ebenso f&uuml;r die Punkte 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8.</p>
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Der Verrechnungssatz 1.3 f&uuml;r die Arbeitsstunde Freiwillige erh&ouml;ht sich von 34,-- &euro; auf 38,-- &euro;. Dies ist das Ergebnis der Kalkulation des Fachbereichs Finanzen. Die Verrechnungss&auml;tze f&uuml;r Betriebskosten im Abschnitt 2 sind ohne Ver&auml;nderung dem bisherigen Kostenverzeichnis entnommen. Dies gilt ebenso f&uuml;r die Punkte 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8.</p>
 
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Die Kosten f&uuml;r die Inanspruchnahme der Werkst&auml;tten der Feuerwehr und der Atemschutz&uuml;bungsstrecke wird der Fachbereich Finanzen in Zusammenarbeit mit der st&auml;dtischen Feuerwehr nach betriebswirtschaftlichen Grunds&auml;tzen separat kalkulieren. Die sich daraus ergebenden Entgelte werden dann mit den Nutzern vereinbart. Eine Aufnahme in das Kostenverzeichnis ist deshalb nicht vorgesehen.&nbsp;</p>
 
Die Kosten f&uuml;r die Inanspruchnahme der Werkst&auml;tten der Feuerwehr und der Atemschutz&uuml;bungsstrecke wird der Fachbereich Finanzen in Zusammenarbeit mit der st&auml;dtischen Feuerwehr nach betriebswirtschaftlichen Grunds&auml;tzen separat kalkulieren. Die sich daraus ergebenden Entgelte werden dann mit den Nutzern vereinbart. Eine Aufnahme in das Kostenverzeichnis ist deshalb nicht vorgesehen.&nbsp;</p>
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Aktuelle Version vom 20. März 2017, 11:28 Uhr

Sachvortrag:

Nachdem der Landesgesetzgeber die Regelung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr im § 34 des Feuerwehrgesetzes geändert hat, muss die Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Schwäbisch Hall entsprechend neu gefasst werden. Dabei ist die Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr vom 18. März 2016 zu beachten, in welcher die Stundensätze für insgesamt 25 Feuerwehrfahrzeuge landeseinheitlich festgesetzt wurden.

Die im beigefügten Kostenverzeichnis in Punkt 1.1 und 1.2 enthaltenen Verrechnungssätze für Personalkosten entsprechen den Pauschalsätzen der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen wie sie der Verwaltungsvorschrift „Kostenfestlegung“ des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13.10.2015 zu entnehmen sind. Dabei sind auch die Zuschläge für Raumkosten, Ausstattung und sächlichen Verwaltungsaufwand enthalten. Ansonsten entsprechen die Verrechnungssätze den tatsächlichen Kosten.

Der Verrechnungssatz 1.3 für die Arbeitsstunde Freiwillige erhöht sich von 34,-- € auf 38,-- €. Dies ist das Ergebnis der Kalkulation des Fachbereichs Finanzen. Die Verrechnungssätze für Betriebskosten im Abschnitt 2 sind ohne Veränderung dem bisherigen Kostenverzeichnis entnommen. Dies gilt ebenso für die Punkte 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der Werkstätten der Feuerwehr und der Atemschutzübungsstrecke wird der Fachbereich Finanzen in Zusammenarbeit mit der städtischen Feuerwehr nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen separat kalkulieren. Die sich daraus ergebenden Entgelte werden dann mit den Nutzern vereinbart. Eine Aufnahme in das Kostenverzeichnis ist deshalb nicht vorgesehen. 

Anlage 1:    Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall
Anlage 1.1: Kostenverzeichnis (neu) und Kostenverzeichnis (alt)
Anlage 2:    § 34 des Feuerwehrgesetzes
Anlage 3:    Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr

Beschluss:

Dem Entwurf der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall wird einschließlich der Anlage Kostenverzeichnis als Satzung beschlossen.
(einstimmig - 34 -)

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