§ 2 - Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen für den Bereich Stadtheide, Gewerbepark Schwäbisch Hall-West und Aschenhausweg - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 20. März 2017, 11:05 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Anfang der 60er Jahre begann die Bauleitplanung für das Gewerbegebiet Stadtheide. Seitdem wurden eine ganze Reihe weiterer Bebauungspläne (Änderungen bzw. Gebietserweiterungen) für diesen Bereich zur Rechtskraft gebracht. Jüngster Bebauungsplan ist der Gewerbepark West.
Bedingt durch die nun fünf Jahrzehnte andauernde Bauleitplanung sind im Laufe der Jahre unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der Behandlung von Werbeanlagen in den schriftlichen Teilen der Bebauungspläne verankert worden. In den ersten Bebauungsplänen gibt es darüber keinerlei Aussagen, da hierfür zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit bestand.

Hinzu kommt, dass mit einer der letzten Novellen der Landesbauordnung in Gewerbe- und Industriegebieten und in vergleichbaren Sondergebieten, Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 10,00 m ohne Beschränkung der Flächengröße verfahrensfrei sind, wenn es keine Regelung, z.B. mittels Bebauungsplan oder Satzung gibt.

Dies führt bei Baugenehmigungen für Werbeanlagen in der Praxis zunehmend zu Konflikten, da innerhalb des Gebietes unterschiedliche Festsetzungen gelten und deshalb  unterschiedliche Genehmigungen erteilt werden müssen.

Mit der Erweiterung des Gebietes durch den Gewerbepark West ist diese Situation nicht einfacher geworden, da auch hier eine städtebaulich notwendige Flächenbeschränkung fehlt. So liegt der Verwaltung derzeit ein Bauantrag für eine 25,00 m x 5,00 m große selbstleuchtende Werbeanlage vor, die sich aufgrund ihrer Fernwirkung städtebaulich sehr negativ auswirkt.

Deshalb wird vorgeschlagen für das gesamte Gewerbegebiet eine einheitliche Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen zu erlassen. Neben der baurechtlichen Erleichterung ergibt sich dadurch vor allem die sinnvolle Gleichbehandlung aller Betriebe in diesem Gebiet. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs wird vorgeschlagen auch das Gebiet um den Aschenhausweg mit einzubeziehen.

Da es sich um Gewerbe- bzw. Sondergebiete handelt können die notwendigen Festsetzungen vergleichsweise moderat gehalten werden. Wichtigste Details für die städtebaulichen Belange sind die Zulässigkeit von Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, um die zunehmend aggressiv agierende aber nicht gewünschte Fremdwerbung zurück zu drängen, sowie Aussagen über die Größe von Werbeanlagen und den Ausschluss von Wechsellichtanlagen oder elektronischen Laufbänder, die sich städtebaulich sehr negativ auswirken.

Anlage 1: Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich Stadtheide, Gewerbepark West und Aschenhausweg
Anlage 2: Lageplan Geltungsbereich

Beschluss:

Vertagung 

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