15402903/meetingminutes/17359404/paragraph

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Anfang der 60er Jahre begann die Bauleitplanung f&uuml;r das Gewerbegebiet Stadtheide. Seitdem wurden eine ganze Reihe weiterer Bebauungspl&auml;ne (&Auml;nderungen bzw. Gebietserweiterungen) f&uuml;r diesen Bereich zur Rechtskraft gebracht. J&uuml;ngster Bebauungsplan ist der Gewerbepark West.<br />
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Anfang der 1960er Jahre begann die Bauleitplanung f&uuml;r das Gewerbegebiet Stadtheide. Seitdem wurden eine ganze Reihe weiterer Bebauungspl&auml;ne (&Auml;nderungen bzw. Gebietserweiterungen) f&uuml;r diesen Bereich zur Rechtskraft gebracht. J&uuml;ngster Bebauungsplan ist der Gewerbepark Schw&auml;bisch Hall-West.<br />
 
Bedingt durch die nun f&uuml;nf Jahrzehnte andauernde Bauleitplanung sind im Laufe der Jahre unterschiedliche Festsetzungen bez&uuml;glich der Behandlung von Werbeanlagen in den schriftlichen Teilen der Bebauungspl&auml;ne verankert worden. In den ersten Bebauungspl&auml;nen gibt es dar&uuml;ber keinerlei Aussagen, da hierf&uuml;r zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit bestand.</p>
 
Bedingt durch die nun f&uuml;nf Jahrzehnte andauernde Bauleitplanung sind im Laufe der Jahre unterschiedliche Festsetzungen bez&uuml;glich der Behandlung von Werbeanlagen in den schriftlichen Teilen der Bebauungspl&auml;ne verankert worden. In den ersten Bebauungspl&auml;nen gibt es dar&uuml;ber keinerlei Aussagen, da hierf&uuml;r zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit bestand.</p>
 
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Hinzu kommt, dass mit einer der letzten Novellen der Landesbauordnung in Gewerbe- und Industriegebieten und in vergleichbaren Sondergebieten, Werbeanlagen bis zu einer H&ouml;he von 10,00 m ohne Beschr&auml;nkung der Fl&auml;chengr&ouml;&szlig;e verfahrensfrei sind, wenn es keine Regelung, z.B. mittels Bebauungsplan oder Satzung gibt.</p>
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Hinzu kommt, dass mit einer der letzten Novellen der Landesbauordnung in Gewerbe- und Industriegebieten und in vergleichbaren Sondergebieten, Werbeanlagen bis zu einer H&ouml;he von 10,00 m ohne Beschr&auml;nkung der Fl&auml;chengr&ouml;&szlig;e verfahrensfrei sind, wenn es keine Regelung, z. B. mittels Bebauungsplan oder Satzung gibt.<br />
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Dies f&uuml;hrt bei Baugenehmigungen f&uuml;r Werbeanlagen in der Praxis zunehmend zu Konflikten, da innerhalb des Gebietes unterschiedliche Festsetzungen gelten und deshalb&nbsp; unterschiedliche Genehmigungen erteilt werden m&uuml;ssen.</p>
 
Dies f&uuml;hrt bei Baugenehmigungen f&uuml;r Werbeanlagen in der Praxis zunehmend zu Konflikten, da innerhalb des Gebietes unterschiedliche Festsetzungen gelten und deshalb&nbsp; unterschiedliche Genehmigungen erteilt werden m&uuml;ssen.</p>
 
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Mit der Erweiterung des Gebietes durch den Gewerbepark West ist diese Situation nicht einfacher geworden, da auch hier eine st&auml;dtebaulich notwendige Fl&auml;chenbeschr&auml;nkung fehlt. So liegt der Verwaltung derzeit ein Bauantrag f&uuml;r eine 25,00 m x 5,00 m gro&szlig;e selbstleuchtende Werbeanlage vor, die sich aufgrund ihrer Fernwirkung st&auml;dtebaulich sehr negativ auswirkt.</p>
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Mit der Erweiterung des Gebietes durch den Gewerbepark Schw&auml;bisch Hall-West ist diese Situation nicht einfacher geworden, da auch hier eine st&auml;dtebaulich notwendige Fl&auml;chenbeschr&auml;nkung fehlt. So liegt der Verwaltung derzeit ein Bauantrag f&uuml;r eine 25,00 m x 5,00 m gro&szlig;e selbstleuchtende Werbeanlage vor, die sich aufgrund ihrer Fernwirkung st&auml;dtebaulich sehr negativ auswirkt.</p>
 
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Deshalb wird vorgeschlagen f&uuml;r das gesamte Gewerbegebiet eine einheitliche Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen zu erlassen. Neben der baurechtlichen Erleichterung ergibt sich dadurch vor allem die sinnvolle Gleichbehandlung aller Betriebe in diesem Gebiet. Aufgrund des r&auml;umlichen Zusammenhangs wird vorgeschlagen auch das Gebiet um den Aschenhausweg mit einzubeziehen.</p>
 
Deshalb wird vorgeschlagen f&uuml;r das gesamte Gewerbegebiet eine einheitliche Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen zu erlassen. Neben der baurechtlichen Erleichterung ergibt sich dadurch vor allem die sinnvolle Gleichbehandlung aller Betriebe in diesem Gebiet. Aufgrund des r&auml;umlichen Zusammenhangs wird vorgeschlagen auch das Gebiet um den Aschenhausweg mit einzubeziehen.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> f&uuml;hrt aus, dass Anlass f&uuml;r diese Satzung eine bereits beantragte Werbefl&auml;che eines Baustoffh&auml;ndlers in der Gr&ouml;&szlig;enordnung 25 x 5 m - hinterlegt mit LED-Technik - war.</p>
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink</u> bef&uuml;rchtet Schaden f&uuml;r das n&auml;chtliche Landschaftsbild. Er m&ouml;chte mit der vorgelegten Satzung Folgef&auml;lle ausschlie&szlig;en.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> schl&auml;gt vor, sich zun&auml;chst mit Michelfeld abzustimmen. Er m&ouml;chte einheitliche Regelungen f&uuml;r beide Gemeinden. Ebenso verh&auml;lt es sich mit dem Gewerbegebiet Gr&uuml;ndle in Hessental. Auch hier sollten die selben Regelungen angewandt werden.</p>
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<u>Stadtrat Baumann und die FWV-Fraktion</u> wird die vorgelegten Sitzungsvorlage nicht mittragen. S. E. sind die Regelungen viel zu eng und zu pauschal (z. B. &sect; 3, Abs. 3, 4 und 5).</p>
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F&uuml;r <u>Stadtrat Neidhardt</u> ist ein Kriterium die Vertr&auml;glichkeit mit dem Gesamterscheinungsbild.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> schlie&szlig;t die Diskussion mit der Feststellung, dass dieses Thema durchaus aufzunehmen ist. Die Regelungen von Schw&auml;bisch Hall sollen zumindest in unmittelbar angrenzenden Gewerbegebieten mit den anderen Kommunen abgesprochen sein und vor Erlass der Satzung sollten die Vorgaben mit dem bereits Vorhandenen abgeglichen werden. Er h&auml;lt es dar&uuml;ber hinaus f&uuml;r sinnvoll, einen Ausnahmetatbestand mit aufzunehmen.</p>
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Aktuelle Version vom 20. März 2017, 11:16 Uhr

Sachvortrag:

Anfang der 1960er Jahre begann die Bauleitplanung für das Gewerbegebiet Stadtheide. Seitdem wurden eine ganze Reihe weiterer Bebauungspläne (Änderungen bzw. Gebietserweiterungen) für diesen Bereich zur Rechtskraft gebracht. Jüngster Bebauungsplan ist der Gewerbepark Schwäbisch Hall-West.
Bedingt durch die nun fünf Jahrzehnte andauernde Bauleitplanung sind im Laufe der Jahre unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der Behandlung von Werbeanlagen in den schriftlichen Teilen der Bebauungspläne verankert worden. In den ersten Bebauungsplänen gibt es darüber keinerlei Aussagen, da hierfür zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit bestand.

Hinzu kommt, dass mit einer der letzten Novellen der Landesbauordnung in Gewerbe- und Industriegebieten und in vergleichbaren Sondergebieten, Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 10,00 m ohne Beschränkung der Flächengröße verfahrensfrei sind, wenn es keine Regelung, z. B. mittels Bebauungsplan oder Satzung gibt.
Dies führt bei Baugenehmigungen für Werbeanlagen in der Praxis zunehmend zu Konflikten, da innerhalb des Gebietes unterschiedliche Festsetzungen gelten und deshalb  unterschiedliche Genehmigungen erteilt werden müssen.

Mit der Erweiterung des Gebietes durch den Gewerbepark Schwäbisch Hall-West ist diese Situation nicht einfacher geworden, da auch hier eine städtebaulich notwendige Flächenbeschränkung fehlt. So liegt der Verwaltung derzeit ein Bauantrag für eine 25,00 m x 5,00 m große selbstleuchtende Werbeanlage vor, die sich aufgrund ihrer Fernwirkung städtebaulich sehr negativ auswirkt.

Deshalb wird vorgeschlagen für das gesamte Gewerbegebiet eine einheitliche Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen zu erlassen. Neben der baurechtlichen Erleichterung ergibt sich dadurch vor allem die sinnvolle Gleichbehandlung aller Betriebe in diesem Gebiet. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs wird vorgeschlagen auch das Gebiet um den Aschenhausweg mit einzubeziehen.

Da es sich um Gewerbe- bzw. Sondergebiete handelt können die notwendigen Festsetzungen vergleichsweise moderat gehalten werden. Wichtigste Details für die städtebaulichen Belange sind die Zulässigkeit von Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, um die zunehmend aggressiv agierende aber nicht gewünschte Fremdwerbung zurück zu drängen, sowie Aussagen über die Größe von Werbeanlagen und den Ausschluss von Wechsellichtanlagen oder elektronischen Laufbänder, die sich städtebaulich sehr negativ auswirken.

Anlage 1: Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich Stadtheide, Gewerbepark West und Aschenhausweg
Anlage 2: Lageplan Geltungsbereich

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass Anlass für diese Satzung eine bereits beantragte Werbefläche eines Baustoffhändlers in der Größenordnung 25 x 5 m - hinterlegt mit LED-Technik - war.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink befürchtet Schaden für das nächtliche Landschaftsbild. Er möchte mit der vorgelegten Satzung Folgefälle ausschließen.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt schlägt vor, sich zunächst mit Michelfeld abzustimmen. Er möchte einheitliche Regelungen für beide Gemeinden. Ebenso verhält es sich mit dem Gewerbegebiet Gründle in Hessental. Auch hier sollten die selben Regelungen angewandt werden.

Stadtrat Baumann und die FWV-Fraktion wird die vorgelegten Sitzungsvorlage nicht mittragen. S. E. sind die Regelungen viel zu eng und zu pauschal (z. B. § 3, Abs. 3, 4 und 5).

Für Stadtrat Neidhardt ist ein Kriterium die Verträglichkeit mit dem Gesamterscheinungsbild.

Für Stadträtin Herrmann sind klare Regelungen immer von Nutzen.

Stadtrat Kaiser und die SPD-Fraktion möchte einer Satzung zustimmen, jedoch sollten ähnliche Sachverhalte überall gleich beurteilt werden (Ost, West, Michelfeld).

Oberbürgermeister Pelgrim schließt die Diskussion mit der Feststellung, dass dieses Thema durchaus aufzunehmen ist. Die Regelungen von Schwäbisch Hall sollen zumindest in unmittelbar angrenzenden Gewerbegebieten mit den anderen Kommunen abgesprochen sein und vor Erlass der Satzung sollten die Vorgaben mit dem bereits Vorhandenen abgeglichen werden. Er hält es darüber hinaus für sinnvoll, einen Ausnahmetatbestand mit aufzunehmen.

Die Angelegenheit wird einer Überarbeit unterzogen. Es erfolgt eine erneute Beratung.

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