§ 3 - Erlass einer neuen Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Nachdem der Landesgesetzgeber die Regelung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr im § 34 des Feuerwehrgesetzes geändert hat, muss die Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Schwäbisch Hall entsprechend neu gefasst werden. Dabei ist die Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr vom 18. März 2016 zu beachten, in welcher die Stundensätze für insgesamt 25 Feuerwehrfahrzeuge landeseinheitlich festgesetzt wurden.

Die im beigefügten Kostenverzeichnis in Punkt 1.1 und 1.2 enthaltenen Verrechnungssätze für Personalkosten entsprechen den Pauschalsätzen der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen wie sie der Verwaltungsvorschrift „Kostenfestlegung“ des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13.10.2015 zu entnehmen sind. Dabei sind auch die Zuschläge für Raumkosten, Ausstattung und sächlichen Verwaltungsaufwand enthalten. Ansonsten entsprechen die Verrechnungssätze den tatsächlichen Kosten.

Der Verrechnungssatz 1.3 für die Arbeitsstunde Freiwillige erhöht sich von 34,-- € auf 38,-- €. Dies ist das Ergebnis der Kalkulation des Fachbereichs Finanzen. Die Verrechnungssätze für Betriebskosten im Abschnitt 2 sind ohne Veränderung dem bisherigen Kostenverzeichnis entnommen. Dies gilt ebenso für die Punkte 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der Werkstätten der Feuerwehr und der Atemschutzübungsstrecke wird der Fachbereich Finanzen in Zusammenarbeit mit der städtischen Feuerwehr nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen separat kalkulieren. Die sich daraus ergebenden Entgelte werden dann mit den Nutzern vereinbart. Eine Aufnahme in das Kostenverzeichnis ist deshalb nicht vorgesehen. 

Anlage 1:    Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall
Anlage 1.1: Kostenverzeichnis (neu) und Kostenverzeichnis (alt)
Anlage 2:    § 34 des Feuerwehrgesetzes
Anlage 3:    Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr

 

Fachbereichsleiter Bürgerdienste und Ordnung Gentner erläutert, dass die Kostenersatz-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall aufgrund der Änderung des § 34 des Feuerwehrgesetzes und der Neufassung der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz angepasst werden muss. Die Personaleinsätze wurden durch den Fachbereich Finanzen kalkuliert und ebenfalls angepasst. Andere Tatbestände wie z. B. für die Inanspruchnahme der Atemschutzwerkstatt werden mit den umliegenden Gemeinden durch eine privat-rechtliche Entgeltvereinbarung geregelt und fallen somit aus der Kostenersatz-Satzung heraus.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass es sich um die Umsetzung einer gesetzlichen Regelung des Landes handelt - die Stadt Schwäbisch Hall hat keinen Ermessensspielraum.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der beigefügte Entwurf der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall wird einschließlich der Anlage Kostenverzeichnis als Satzung beschlossen.
(einstimmig - 17 -)

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