§ 223 - Änderung der Gestaltungsvorschriften gem. § 20 der Friedhofssatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In einem Erfahrungsaustausch mit den in den Friedhöfen tätigen Steinmetzen am 09.11.2006 wurden auch einzelne Punkte angesprochen, die aufgrund der geänderten Wünsche der Hinterbliebenen zu einer Lockerung der Bestimmungen in der Friedhofssatzung führen sollten:

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die Ruhezeiten der Gräber dauern je nach Art 20 - 30 Jahre. Dies wird in der heutigen Zeit zunehmend zum Problem. Sehr oft sind die Angehörigen im Zuge der wachsenden Mobilität nicht mehr vor Ort. Folge davon ist, dass anonyme Bestattungen immer mehr zunehmen. In diesen Fällen übernimmt die Stadt die Rasenpflege über die gesamte Ruhezeit. Nach dem Kauf der Grabstelle entsteht für die Angehörigen kein weiterer Aufwand mehr.

    Von den Hinterbliebenen kommt verstärkt der Wunsch, auch andere Grabstellen bereit zu stellen, die keine Folgekosten nach sich ziehen. Nach § 20 Ziff. 4 der Friedhofssatzung darf das Grab nicht mehr als zu einem Drittel abgedeckt sein. Sinn der Vorschrift ist es, den Verwesungsprozess durch Sauerstoffeintrag und Witterungseinflüsse schneller abzuschließen. Wenn die gesamt Grabstelle durch eine Platte abgedeckt ist, dauert dieser Prozess viel länger, evtl. sogar über die Ruhezeit hinaus. Die Vorschrift gilt bisher auch für Urnengräber, wobei ihr eigentlicher Sinn verfehlt ist, da es nach der Urnenbestattung keinen Verwesungsprozess gibt. Die Stadt sollte die o. g. Bestimmung für Urnengräber lockern, damit den zunehmenden Wünschen, die Urnengrabstelle zu 100 % mit einer Platte abzudecken, stattgegeben werden kann. Ein weiterer Pflegeaufwand wäre dann - ebenso wie beim anonymen Grab - nicht mehr notwendig. Somit entfällt das Argument der Dauerpflege. Dadurch ließe sich die anonyme Bestattung etwas zurückdrängen.

    Von der Gestaltung her könnte sich diese Regelung aber als Nachteil erweisen, wenn in Zukunft alle Urnengräber voll abgedeckt werden. Es fehlt dann das auflockernde Grün innerhalb des Grabfeldes. Die Verwaltung geht jedoch davon aus, dass nicht jeder von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht.

  2. Grabeinfassungen jeder Art sind nach § 20 Ziff. 8 der städtischen Friedhofssatzung nicht zulässig, soweit die Stadt die Zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Diese Bestimmung wird von den Steinmetzen umgangen, indem sie nur Teilumrandungen anbringen und nicht das gesamte Grab einfassen. Nach ihrer Aussage möchten viele Kunden einen sauberen Abschluss des Grabes zur Trittplatte hin haben. Um diesen strittigen Punkt auszuräumen, wird die o. g. Vorschrift im Einvernehmen mit den Steinmetzen wie folgt geändert:

    § 20 Ziff 8 wird ersatzlos gestrichen. Für Reihen- und Wahlgräber wird § 20 Abs. 4 dahingehend geändert, dass in Zukunft das Grab mit 40 % abgedeckt sein darf. Die Grabumrandung ist dann in diesen 40 % enthalten.

  3. Bestehende Grabmale müssen nach § 20 Ziff 5 der Friedhofssatzung mindestens 16 cm stark sein. Bei den kleineren Urnengräbern ist es mittlerweile Standard, nur 14 cm starke Grabmale aufzustellen. Der Handel bietet die Urnengrabmale überwiegend in dieser Stärke an. Für die Standsicherheit spielt dies keine Rolle. Das Aufstellen entsprechender Grabsteine sollte deshalb legalisiert werden.
B e s c h l u s s :

Den im Sachvortrag genannten drei Änderungen in der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung wird zugestimmt. Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

(einstimmig - 32 -)

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