§ 222 - Anpassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Anpassung der städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) erfolgt gemäß der Neufassung des Gesetzes zur Regelung des Gebührenrechts, des Landesgebührengesetzes (LGebG) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

Das neue Landesgebührenrecht gilt, sofern nicht bundes- oder landesrechtliche Spezialgesetze Gebührentatbestände für die unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden festlegen.

Wesentliche Änderung im Bereich der Verwaltungsgebühren ist die Dezentralisierung der Erhebungsbefugnisse. § 4 LGebG sieht vor, dass neben den Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften auch die Gemeinden für Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und für Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung (LBO) die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren in ihrem Bereich festlegen und dies durch Satzung regeln (§ 4 Abs. 3 LGebG).

Auch wenn das KAG, das ebenfalls novelliert wurde, im Wesentlichen dem LGebG entspricht, sind doch einige Unterschiede zwischen Landratsämtern sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit dem Regelungskonzept verbunden. Zum einen gilt für Gemeinden der zweijährige Überprüfungszeitraum (§ 4 Abs. 5 LGebG) nicht. § 11 KAG kennt keine entsprechende Regelung, auch wenn es allgemein abgabenrechtlichen Grundsätzen entspricht, in regelmäßigen Abständen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation zu überprüfen. Dies muss aber nicht zwingend alle zwei Jahre sein. Zum anderen schließt § 11 KAG die Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen aus, während es im Bereich des Landesgebührengesetzes möglich ist, diese mit einzubeziehen.

Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass nach dem Landesgebührengesetz die Verwaltungsgebühr bereits mit Beginn der Amtshandlung zu erheben ist, während im Bereich des KAG auf die Beendigung der Amtshandlung abgehoben wird.

Hinsichtlich der einzelnen Gebührenarten unterscheidet das LGebG in § 12 zwischen Fest-, Zeit-, Wert- und Rahmengebühr. Das KAG enthält keine entsprechenden differenzierten Regelungen. Die Ausgestaltung der Gebühren entspricht aber auch allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen, so dass die verschiedenen Gebührenarten auch ohne entsprechende Regelung gewählt werden können.

Mit der Verwaltungsgebühr werden die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten abgedeckt. Unter Verwaltungskosten werden Aufwendungen verstanden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sach- sowie kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile. Der Ersatz der Auslagen, die nicht bei der Stadtverwaltung entstehen, werden besonders verlangt und weiter berechnet, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Darunter fallen z. B. auch die Anhörungen und Stellungnahmen des Landratsamts für Baugenehmigungen. Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist dabei mit zu berücksichtigen. Außerdem können bei der Gebührenbemessung auch Lenkungszwecke berücksichtigt werden.

Bis zur vollständigen Kostenrechnung (Kostenarten-, -stellen- und -trägerrechnung) und den internen Leistungsverrechnung (Steuerungs- und Serviceleistungen) bilden die reinen Verwaltungskosten die Gebührenobergrenzen. Diese werden nicht überschritten.

Die Übergangsregelungen in § 27 Abs. 2 LGebG führen dazu, dass Fälle, die vor Inkrafttreten dieser zu ändernden Satzung und dem Gebührenverzeichnis begonnen, aber noch nicht beendet wurden, „nach altem Recht“ abgewickelt werden müssen.

Mit der Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung und der Anpassung sowie Ergänzung des Gebührenverzeichnisses dazu wird die Grundlage zur Festsetzung von Gebühren für öffentliche Leistungen auch im Bereich der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden erreicht. Diese soll zum 01.01.2007 inkrafttreten.

Das Verzeichnis mit den Gebührentatbeständen und öffentlichen Leistungen wurde auf die numerische Form umgestellt. Die bisherigen Nummern 1 bis 23 wurden der neuen Rechtslage angepasst und in den Nummern 24 bis 27 mit den Leistungen der unteren Baurechts- und der unteren Verwaltungsbehörde ergänzt. Die Höhe der Gebühren in Form von Fest-, Zeit-, Wert- und Rahmengebühren wurde weitestgehend nicht verändert bzw. da, wo sie neu festzusetzen ist, an die bestehenden Sätze nach dem Landesgebührenverzeichnis angelehnt.

B e s c h l u s s :

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen und dem angepassten Gebührenverzeichnis zum 01.01.2007 einstimmig - 32 – zu.

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