§ 190 - Änderung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schnee räumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung); hier: Verzicht auf Streusalzverbot (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

I. Verzicht auf das Streusalzverbot

Den Gemeinden obliegt es, nach § 41 des Straßengesetzes Baden-Württemberg „im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen, sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.“

Für Gehwege können diese Verpflichtungen den Straßenanliegern durch Satzung auferlegt werden. Davon hat die Stadt Schwäbisch Hall mit der Streupflichtsatzung Gebrauch gemacht. Dabei wurde auch die Möglichkeit des § 41 Abs. 4 ausgeschöpft, wonach in der Satzung die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

§ 6 der Streupflichtsatzung lautet:

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von den Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist ein abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen auf Steilstrecken verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

(4 )§ 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre und neuerer Erkenntnisse über die Umweltbilanz bei der Verwendung von Streusalz und Splitt schlägt die Verwaltung folgende Änderung vor:

Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 2: „Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist so gering wie möglich zu halten.“

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Begründung: Noch in den 90er Jahren galt europaweit die Splittstreuung als ökologisch unbedenklich. Wo es möglich war, wurde nicht nur auf Gehwegen, sondern auch auf Straßen Splitt verwendet. Salz wurde als gewässerbelastend und stark bewuchsschädigend verpönt und restriktiv eingesetzt. Aber: Im Vergleich zum Streusalz muss bis zur 8-fachen Menge Splitt ausgebracht werden, um eine annähernde Wirkung zu erzielen.

Beim gewöhnlichen Winterdienst sind folgende Nachteile von Splitt zu beachten:

  1. Große Mengen beim Streuen machen viele Fahrten erforderlich (sowohl beim Winterdienst, als auch bei der Bevorratung).
  2. Bleibt nicht auf der Fahrbahn, sondern wird in die angrenzenden Flächen und in die Straßenentwässerung geschleudert, wo er nur mit viel Aufwand und Energieeinsatz wieder entfernt werden kann.
  3. Nach Winterende muss verbliebener Splitt von der Straße gekehrt und als Sondermüll entsorgt werden, was ebenfalls mit vielen Fahrten verbunden ist.
  4. Beim Ausbringen und Überfahren ebenso wie beim Abkehren entsteht Staubbelastung.

Hinzu kommen folgende funktionelle Nachteile:

  1. Keine Wirkung auf Eis, festgefahrener Schneedecke und an Gefällstrecken
  2. Keine Nachhaltigkeit der Streuung
  3. Rutschgefahr für Zweiräder
  4. Gefahr für Fußgänger/innen durch hochgeschleuderte Steinchen
  5. Beim Ausbringen Gefahr für den entgegenkommenden Verkehr durch Steinschlag.

Aus diesen Gründen ist der Werkhof beim Winterdienst auf Fahrbahnen zum Salz zurückgekehrt. Splitt wird weiterhin dort verwendet, wo nur eingeschränkt Winterdienst stattfindet, dort wird grob geräumt und mit großkörnigem Splitt gestreut. Dieses Verfahren wird in den Alpenländern zumeist in Innerortslagen praktiziert.

In Hall sind bekanntlich viele Steilstrecken vorhanden, wo es auch den privaten Straßenanliegern erlaubt sein sollte, in eingeschränkter Weise Streusalz zu verwenden. Schon aus Kostengründen dürfte eine übertriebene Verwendung von Salz nicht zu befürchten sein. Als Anreiz sollte die Stadt weiterhin den Streusplitt in haushaltsüblichen Mengen kostenlos im Werkhof zu Verfügung stellen.

II. Ergänzende Klarstellung für Bushaltestellen

Nach der Rechtsprechung sind an den Inhalt der Streupflichtsatzung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen; sie muss eindeutige Regelungen treffen, damit die Anlieger nicht über den Umfang ihrer Pflichten im Unklaren sind.

Deshalb empfiehlt der Gemeindetag in § 5 für die Anliegerverpflichtung an Bushaltestellen einen neuen klarstellenden Absatz gemäß der vorgelegten Änderungssatzung einzufügen.

Ein Busunternehmen ist nicht verpflichtet, an einer baulich in keiner Weise hervorgehobenen und nicht besonders frequentierten Haltestelle den Gehweg neben den Anliegern zu streuen. Der Busbetreiber muss und kann sich nach der Rechtsprechung darauf verlassen, dass an Haltestellen die Streupflicht von dem Anlieger ordnungsgemäß erfüllt wird.

Stadträtin Niemann kritisiert, dass man offensichtlich wieder zur reinen Verwendung von Streusalz zurückkehren wolle, was bekanntlich Tiere, Pflanzen, den Boden und das Grundwasser schädige.

B e s c h l u s s:

Den vorgeschlagenen Änderungen der Streupflichtsatzung – gemäß Anlage – wird zugestimmt.

(25 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen)

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