§ 178 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Nord"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 7. Mai 2010, 18:40 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan hat entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Zugleich wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Planungsänderungen informiert.

Von der Bürgerschaft gingen keine Anregungen ein.

Die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange haben folgende Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, vorgebracht:

  1. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall weisen darauf hin, dass für den Solpark eine Fernwärmesatzung besteht. Deren Geltungsbereich sollte entsprechend der Bebauungsplanänderung angepasst werden.
    Da Art und Umfang der späteren Nutzung der erschlossenen Grundstücke zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, wird darum gebeten, im Bereich der Otto-Hahn-Straße ein Leitungsrecht vorzusehen, um eine spätere bedarfsgerechte Erschließung zu gewährleisten.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Änderung der Satzung zum Fernwärmevorranggebiet ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie wird separat und in einem eigenen Verfahren geändert und angepasst.

    Da durch die gewünschte Änderung „Eintrag Leitungsrecht“ der Bebauungsplan ein weiteres Mal offengelegt werden müsste und sich das Verfahren dadurch zeitlich verzögern würde, wird das Leitungsrecht im Rahmen einer Grunddienstbarkeit beim Grundstücksverkauf gesichert.

  2. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Straßenwesen und Verkehr, nimmt wie folgt Stellung:
    Die der Start-/Landebahn (SLB) am nächsten liegenden Baufenster weisen einen Abstand zu deren Achse von ca. 220 m auf. Die für die Luftfahrtbehörde hierbei relevanten zulässigen Bauwerkshöhen liegen, unter Zugrundelegung des vorhandenen Geländes, mit einer maximalen Firsthöhe von 9,00 m (bzw. 12,00 m etwas eingerückt) sehr knapp unterhalb der nach den Richtlinien des BMVBS über die Hindernisfreiheit vom November 2001 (NFL I 328/01) erforderlichen seitlichen Übergangsfläche für Instrumentenlandebahnen im Präzisionsanflugverfahren.

    Da Eingriffe in die festgelegten Hindernisfreiflächen Auswirkungen auf den Flugbetrieb des Verkehrslandesplatzes haben, dürfen künstliche Geländeerhöhungen, die eine auf Meeresniveau bezogene höhere Bauwerksoberkante ermöglichen würden, nicht auf die Firsthöhe angerechnet werden. Bauwerksanlagen wie Antennen, Kamine, Lüftungsanlagen, etc. dürfen die jeweils zulässige Firsthöhe um maximal 1,00 m überragen. Ausnahmen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Bauhöhen sind im Einzelfall zu beurteilen.

    Durch den Baubetrieb möglicherweise erforderliche temporäre Durchdringungen der Hindernisflächen sind ebenfalls im Einzelfall durch die Luftfahrtbehörde zu beurteilen. Die Vorlaufzeit beträgt hierfür mind. 8 Wochen, da ggf. eine Stellungnahme bei der Deutschen Flugsicherung GmbH eingeholt werden muss.

    Abwägungsvorschlag:
    In den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind entsprechende Regelungen vorhanden, die das Thema Gebäudehöhen im Sinne des Hindernisschutzbereiches des Verkehrslandesplatzes beinhalten. Zudem wird darauf verwiesen, dass alle Baulichkeiten rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Flugplatzbetreiber abgestimmt und der Luftfahrtbehörde vorgelegt werden müssen. In den Textteil zum Bebauungsplan wird zusätzlich der Hinweis auf die Sonderbehandlung von Baulichkeiten wie Antennen, Kamine, Lüftungsanlagen, etc. und die temporäre Durchdringung der Hindernisfreiheit aufgenommen.

  3. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen, teilt zunächst mit, dass der Entwurf des Bebauungsplanes aus raumordnerischer Sicht unbedenklich ist.
    Weiter wird auf die Ausführungen vom 02.02.2006 zum Entwurf der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Ziffer C 2.2.2, verwiesen. Danach liegt das Baugebiet innerhalb des beschränkten Bauschutzbereiches des Verkehrslandesplatzes Schwäbisch Hall-Hessental. Bauvorhaben sind vor Beginn der Zivilen Luftfahrtbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46) vorzulegen.
    Zudem sollen die ausnahmsweise zulässigen und die unzulässigen Arten der baulichen Nutzung städtebaulich begründet werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Siehe Abwägungsvorschlag unter 2.). Ansonsten wird den Anregungen entsprochen. Begründung und Textteil werden entsprechend ergänzt.

  4. Das Landratsamt Schwäbisch Hall nimmt wie folgt Stellung:

    Natur- und Landschaftsschutz:
    Obwohl der Grünstreifen längs der künftigen Ostumgehung mit einer Tiefe von 15 m eine relativ gute Einbindung gewährleistet, bestehen gegen die Ausweisung der Fläche als „privates Grün“ gewisse Bedenken.
    Solche Bereiche, die direkt an Baufelder anschließen, würden erfahrungsgemäß häufig als Lagerflächen oder für kleine Überdachungen etc. missbraucht.
    Um dieser Befürchtung vorzubeugen, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Bepflanzung und deren Sicherung ordnungsgemäß erfolgen und keine Zweckentfremdung der Flächen stattfindet.

    Abwägungsvorschlag:
    Der Grünstreifen ist im Bebauungsplan als private Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Nutzung dieses Bereichs ist ausschließlich für die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gedacht. Da die Erstbepflanzung dieser Fläche durch die Stadt erfolgt, wird auch in dieser Hinsicht die Realisierung des Ausgleichs gewährleistet. Durch die im Umweltbericht beschriebenen Instrumente (sog. „Monitoring“), werden die durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen ausreichend überwacht.

    Amt für Straßenbau:
    Im Hinblick auf eine „mögliche Aufstufung der Ostumfahrung von „Gemeindestraße“ zu „Kreisstraße“ wird um die Einhaltung der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG gebeten.

    Abwägungsvorschlag:
    Dem Antrag wird entsprochen.
B e s c h l u s s:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.

Die Begründung wird um die städtebauliche Begründung bzgl. der zulässigen und unzulässigen Nutzungen ergänzt (siehe Abwägungsvorschlag 3.). Der Textteil wird bzgl. der Höhenlage von Baulichkeiten in Bezug zur notwendigen Hindernisfreiheit der Start- und Landebahn ergänzt, siehe Abwägungsvorschläge 2. und 3.. Ferner wird der Textteil um den Hinweis auf die Anbaubeschränkungen bei Aufstufung der Gemeindestraße zu einer Kreisstraße ergänzt, siehe hierzu Abwägungsvorschlag 4.

A) Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/10 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:1000 vom 10.03.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 10.03.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/10.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 33 -)

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