§ 161 - Information über das Normenkontrollverfahren bezüglich des Bebauungsplans "Mühlsteige" in Steinbach (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes der ehemaligen Firma Kade in Steinbach hat zum Bebauungsplan Mühlsteige ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Am 05. Juli diesen Jahres wurde die Erörterungsverhandlung des VGH Mannheim in Schwäbisch Hall durchgeführt. Es fanden eine mündliche Verhandlung und eine gründliche Ortsbesichtigung der alten Fabrikanlage statt.

Ohne dem endgültigen Urteil des VGH vorgreifen zu wollen, ist jedoch heute schon eine Tendenz erkennbar, wie dem von der Stadt beauftragten Rechtsanwalt telefonisch mitgeteilt wurde. Der VGH wird der Normenkontrollklage der Firma Schauer mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgeben. Das heißt, dass der Bebauungsplan Mühlsteige für ungültig erklärt wird.

Grundlage für diese Haltung war die Meinung, dass sich der Gemeinderat im Rahmen der Abwägung nur damit auseinander gesetzt habe, was in Zukunft auf der Fläche der Fabrikanlage geschehen soll. Er habe sich jedoch nicht mit der Frage beschäftigt, wie dieses Ziel erreicht werden könne. Das Fehlen dieser Fragestellung sei nach Auskunft des Rechtsanwaltes ein Abwägungsdefizit, der zu der genannten Entscheidung des VHG führen kann.

Für die Verwaltung ist dieser Ansatz überraschend. Im Rahmen der Bauleitplanung kann es häufig vorkommen, dass man ein Ziel formuliert, jedoch den Weg, der dorthin führt, noch nicht beschreiben kann. Bislang war es nicht erforderlich, die Umsetzung eines bauleitplanerischen Gedankens in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung wären langfristig angelegte stadtentwicklungsplanerische Zielsetzungen, wie beispielsweise bei den Bebauungsplänen „Unterlimpurger Vorstadt“ oder „Katharinenvorstadt“, nie realisierungsfähig gewesen.

Nach Auffassung der Verwaltung sollte es dem Planungsträger vorbehalten sein, Wege zur Erreichung des Ziels zu suchen. Diese müssen nicht bereits bei der Verabschiedung des Bebauungsplanes bekannt und definiert sein.

Dennoch wird sich die Stadt dem Urteilsspruch des VGH Mannheim beugen müssen.

Es wird vorgeschlagen, nach Erhalt des Urteils über weitere strategische Vorgehensweisen zu diskutieren. Die Verwaltung wird hierzu entsprechende Vorschläge unterbreiten.

B e s c h l u s s:

Die Informationen im Sachvortrag werden zur Kenntnis genommen.

(einstimmig - 33 -)

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