14365/meetingminutes/14380/paragraph

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Deshalb wird vorgeschlagen, hier Baumöglichkeiten für 5 Einzel- oder Doppelhäuser zu schaffen. Als Erschließung soll der bestehende „Kastanienweg“ südlich um den Friedhof herumgeführt werden und in einem Wendehammer enden. Auf die beiden südlich des Friedhofeingangs stehenden markanten Rosskastanienbäume, die Teil einer Kastanienreihe und als Naturdenkmal ausgewiesen sind, wurde bei der Straßenführung Rücksicht genommen.  
 
Deshalb wird vorgeschlagen, hier Baumöglichkeiten für 5 Einzel- oder Doppelhäuser zu schaffen. Als Erschließung soll der bestehende „Kastanienweg“ südlich um den Friedhof herumgeführt werden und in einem Wendehammer enden. Auf die beiden südlich des Friedhofeingangs stehenden markanten Rosskastanienbäume, die Teil einer Kastanienreihe und als Naturdenkmal ausgewiesen sind, wurde bei der Straßenführung Rücksicht genommen.  
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 18:16 Uhr

Sachvortrag:

Südlich des Friedhofs Tüngental liegt zwischen der Ortskernbebauung und dem Friedhofsrand eine größere Grünfläche, die sich in städtischem Eigentum befindet. Sie wurde bislang als mögliche Erweiterungsfläche für den Friedhof vorgehalten. Inzwischen steht jedoch fest, dass für den Tüngentaler Friedhof keine Erweiterungsflächen benötigt werden.

Deshalb wird vorgeschlagen, hier Baumöglichkeiten für 5 Einzel- oder Doppelhäuser zu schaffen. Als Erschließung soll der bestehende „Kastanienweg“ südlich um den Friedhof herumgeführt werden und in einem Wendehammer enden. Auf die beiden südlich des Friedhofeingangs stehenden markanten Rosskastanienbäume, die Teil einer Kastanienreihe und als Naturdenkmal ausgewiesen sind, wurde bei der Straßenführung Rücksicht genommen.

Parallel zu dem so verlängerten Kastanienweg sollen einige Stellplätze angeordnet werden, die auch für den Friedhof genutzt werden können. Die geplante Straße und diese Stellplätze bilden eine weitere Abstandsfläche zwischen Friedhof und geplanter Bebauung. Da die Nutzung der Wohngrundstücke naturgemäß im Wesentlichen nach Süden erfolgt, ist nicht mit Beeinträchtigungen der unterschiedlichen Nutzungsansprüche zu rechnen.

Die technische Erschließung des Baugebietes soll über das Flurstück 122 zur „Otterbacher Straße“ erfolgen. Der Grundstückseigentümer hat bereits seine Zustimmung signalisiert.

Entsprechend der angrenzenden Bebauung sind eingeschossige Gebäude mit einer Dachneigung von 42° +/-3° vorgesehen. Alle Häuser können aufgrund der günstigen Topographie nach Süden ausgerichtet werden. Die Firstrichtung ist im Bebauungsplan nicht vorgegeben.

Die Fläche ist in der rechtsgültigen 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als Grünbereich dargestellt. Es ist daher erforderlich, den F-Plan entsprechend zu ändern. Es wird vorgeschlagen, das Plangebiet im Rahmen der 7. Fortschreibung als Wohngebiet darzustellen. Der Bebauungsplan kann erst Rechtsgültigkeit erlangen, wenn die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ausreichende Planreife erreicht hat.

Der Ortschaftsrat hat den Bebauungsplanentwurf am 11.05.2006 vorberaten und einstimmig befürwortet.

Stadtrat Gaukel regt an, weitere Parkplätze in Verlängerung des Friedhofs anzulegen, da die vorhandenen häufig nicht ausreichen.

Stadtrat Dr. Pfisterer teilt dazu mit, dass dies im Ortschaftsrat besprochen wurde, es aber schwierig sei, dort weiteren Parkraum zu schaffen.

B e s c h l u s s:
  1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 7. Fortschreibung

    Das Plangebiet des o. g. Bebauungsplanes wird in die Stoffsammlung zur 7. Fortschreibung des F-Planes, als Wohngebiet dargestellt, aufgenommen.

  2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:

    A) Der B-Plan Nr. 2011-01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 26.04.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

    B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 26.04.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 2011-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

    Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 31 -)

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