14234/meetingminutes/14259/paragraph

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Die beabsichtigte Nutzungsbeschränkung gem. § 5 Abs. 5 Straßengesetz von Baden-Württemberg auf Fußgänger- und Anliegerverkehr zu bestimmten Zeiten (wie in der Fußgängerzone Innenstadt) wurde am 15.04.2006 im Haller Tagblatt veröffentlicht.  
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 18:48 Uhr

Sachvortrag:

In der Gemeinderatssitzung vom 29.03.2006, § 41, wurde beschlossen, dass der bisherige Bereich „Hinter der Post“ den neuen Namen „Sparkassenplatz“ erhält. Gleichzeitig ist die Verwaltung beauftragt worden, das notwendige Rechtsverfahren zur Umwidmung dieser Straße als Fußgängerzone einzuleiten.

Die beabsichtigte Nutzungsbeschränkung gem. § 5 Abs. 5 Straßengesetz von Baden-Württemberg auf Fußgänger- und Anliegerverkehr zu bestimmten Zeiten (wie in der Fußgängerzone Innenstadt) wurde am 15.04.2006 im Haller Tagblatt veröffentlicht.

Betroffene hatten Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen.

Innerhalb einer 4-Wochen-Frist wurden keine Einwendungen und Anregungen vorgebracht, sodass der Gemeinderat nun endgültig entscheiden kann.

B e s c h l u s s:

Die von „Hinter der Post“ in „Sparkassenplatz“ umbenannte Straße wird gem. § 5 Abs. 5 Straßengesetz von Baden-Württemberg in der Nutzung auf Fußgänger- und Anliegerverkehr zu bestimmten Zeiten (18.00 bis 10.00 Uhr) beschränkt.

Die Verwaltung erhält den Auftrag, die erforderliche Allgemeinverfügung zu erlassen und die entsprechende Beschilderung vorzunehmen.

(einstimmig - 30 -)

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