§ 98 - Annahme von Spenden (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Auf Initiative des Städtetages und in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Landkreistag ist es Baden-Württemberg als erstem Bundesland gelungen, mit der Änderung der Gemeindeordnung für die Kommunen eine Verfahrensregelung zu erlassen, mit der erwünschte Spenden und Sponsoring aus der Grauzone der Vorteilsannahme herausgenommen werden (Problem der Strafbarkeit nach § 331 Strafgesetzbuch).

§ 78 der Gemeindeordnung wurde daher folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde“.

Die Problematik der Verfahrensweise wird dem Gemeinderat in einer gesonderten Sitzungsvorlage erläutert.

Hierzu gehört auch der Erlass einer Dienstanweisung an sämtliche Verwaltungsstellen der Stadt und des Hospitals.

Damit zeitnah entsprechende Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können, legt die Verwaltung die in der Anlage aufgeführten und der Stadtkämmerei bisher bekannten Spenden vor.

B e s c h l u s s:

Annahme der eingegangenen Spenden.

(einstimmig - 29 -; Stadtrat Felger wegen Befangenheit abgetreten)

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