§ 90 - Aufstellung des Bebauungsplans "Obere Äcker - 1. Änderung", Bibersfeld - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss - (öffentlich)

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Sachvortrag:

In dem vor einigen Jahren entstandenen Neubaugebiet „Obere Äcker“ in Bibersfeld befindet sich zwischen den Gebäuden „Im Siebenmorgen 25 und 27“ eine Feldscheune, die der Stadt gehört. Sie wurde nach der Bebauung dieses Gebietes aus unterschiedlichen Gründen erhalten und sogar saniert. Zuletzt hatte sich der Gemeinderat 1995 für den Erhalt der Scheune ausgesprochen. Die Entscheidung, sie zu erhalten, fiel zu einem Zeitpunkt, in der materielle Erwägungen noch nicht so wie heute im Vordergrund standen. Bis zur Neugründung bzw. Umstrukturierung des Werkhofes wurde die unterkellerte Scheune als Lagerstätte der Ortschaftsverwaltung bzw. der Fronmeisterei genutzt. Nach deren Eingliederung in den Werkhof wurde sie geräumt und steht seitdem leer.

Vom Ortschaftsrat wird immer wieder angefragt, ob die Fläche nicht als Bauplatz genutzt werden könnte. Dem stand bisher entgegen, dass der rechtsgültige Bebauungsplan auf dieser Fläche zwar die vorhandene Feldscheune darstellte, jedoch kein Baufenster, welches eine Neubebauung ermöglichen würde. Um diese Parzelle veräußern zu können, wird daher vorgeschlagen, eine Bebauungsplanänderung durchzuführen.

Im Grundstück sind bereits sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden.

Unter Aufgabe des südlich an dem Flurstück entlangführenden öffentlichen Fußweges kann eine ausreichend große Baumöglichkeit für ein eingeschossiges Einfamilienhaus entstehen. Das Grundstück hätte dann eine Größe von ca. 579 qm. Der Weg ist entbehrlich, da zwei Parzellen weiter südlich (50 m) bereits eine weitere Fußwegverbindung besteht.

Der Ortschaftsrat hat den Fall am 04.05.2006 vorberaten und lehnt den Bebauungsplanentwurf mit der Begründung ab, dass auf den bestehenden Geh- und Radweg nicht verzichtet werden kann. Es wird bemängelt, dass durch die vorgelegte Planung einer der Hauptfußwege vom Baugebiet zum Ortskern wegfallen würde. Man sollte so planen, dass der Weg erhalten und auf dem Grundstück dennoch ein - wenn auch kleineres Haus - gebaut werden kann. Den Argumenten, dass in zumutbarer Entfernung (siehe oben) ein Geh- und Radweg vorhanden ist und sich für die Stadt durch den Wegfall des Weges Einsparungen im Bereich der Unterhaltungslast ergäben, konnte sich der Ortschaftsrat nicht anschließen.

Bei Erhalt des Weges würde das Grundstück unzumutbar schmal, worauf eine sinnvolle Bebaubarkeit und Vermarktung nicht mehr gegeben wäre.

Stadtrat Stutz spricht sich für die Erhaltung des fraglichen Fußwegs aus. Falls dies nicht möglich sei, wäre als Alternative eine unterhalb liegende, nicht wasserführende Mulde geeignet, die evtl. als Weg genutzt werden könnte.

B e s c h l u s s:

A) Der oben genannte B-Plan Nr. 0913-05/01 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 19.04.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) beauftragt. Von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen (§ 13 Abs.3 BauGB).

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 19.04.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0913-05/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(19 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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