§ 88 - Umbau und Neugestaltung des Brenzhauses; hier: Änderung der Fassade gegenüber der genehmigten Ausführung - Zustimmung nach der städt. Erhaltungssatzung und Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 26.10.2005 hatte der Gemeinderat das städtebauliche Einvernehmen zu der o. g. Baumaßnahme erteilt; auf die damaligen Beratungen und die Präsentation der Planung wird Bezug genommen; am 06.12.2005 wurde die Baugenehmigung erteilt.

Zwischenzeitlich hat die Bauherrschaft überlegt, aus Kostengründen von der genehmigten Planung Abstand zu nehmen; die mit dem Projekt betrauten Architekten haben bzgl. der Fassadengestaltung neue Entwürfe vorgelegt, die in der Sitzung erläutert werden.

Nach den der Verwaltung vorliegenden Informationen sind insbesondere folgende Überlegungen für die anstehenden Änderungen ausschlaggebend:

  1. Deutliche Reduzierung der Betriebskosten durch Wegfall der Doppelfassade, dadurch kann auf die Brandmeldeanlage und deren laufende Unterhaltskosten verzichtet werden; der notwendige bauliche Brandschutz wird vereinfacht.
  2. Fassadenreinigung wird einfacher und kostengünstiger.
  3. Das Gleiche gilt für den Wegfall der Be- und Entlüftungsanlage; diese kann durch den Verzicht auf die Doppelfassade erheblich kleiner konzipiert werden, was die laufenden Unterhaltskosten minimiert.

Die Verwaltung begrüßt diese Änderungen; zum einen ensteht im Gesamteindruck eine deutlichere und klarere Gliederung, zum andern bleibt die Fassade des Brenzhauses durch den Verzicht auf eine Doppelfassade nun in der Flucht der Nachbargebäude.

Das Brenzhaus prägt das Stadtbild in erheblicher Weise; die Umgestaltung stellt deshalb einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung dar. Für die Erteilung des städtebaulichen Einvernehmens und die Zustimmung nach der städtischen Erhaltungssatzung sind deshalb nach den Vorschriften der Hauptsatzung der BPA bzw. der Gemeinderat zuständig.

B e s c h l u s s:

Es handelt sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), das zulässig ist, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und seine Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i. d. F. vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) erteilt.

Das Vorhaben entspricht dieser Satzung und trägt zur Verbesserung des Gebäudes und des Straßenbildes bei.

(22 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 8 Enthaltungen; Stadträtin Nothacker wegen Befangenheit abgetreten)

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