§ 49/2 - Fragestunde: Geschäftsflugplatz Hessental - Schriftliche Anfrage von Stadtrat Gaukel vom 01.02.2006 - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

  1. Zum HT-Artikel vom 03.03.2004: Die Stadtverwaltung wird gebeten, bis zur nächsten GR-Sitzung eine genaue Auflistung der Beschränkungen und Bestimmungen zu erarbeiten.
  2. Offenbar besteht eine Vereinbarung, dass der Gemeinderat ein Mitspracherecht bei der Stationierung der Flugzeuge hat. Es wurden jedoch bisher keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, aus welcher Region die stationierten Maschinen kommen bzw. wie groß sie sind.
    Es wird um baldmögliche Vorlage einer Auflistung nach Privat- und Geschäftsflugzeugen gebeten.
  3. Stellungnahme der Verwaltung über die Aussage im MIT-Hohenlohe 1/06, Seite 16.
    Es wird gebeten, mir die in den Punkten 1 - 3 angesprochenen Unterlagen bis zur KW 10/06 zukommen zu lassen, da die CDU-Fraktion SHA im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2006 eine Informationsveranstaltung in Sulzdorf zu dem Thema „Würth- Airport“ plant.


- Antwort der Verwaltung -

Ziffer 1

Für den Flugbetrieb auf dem Geschäftsflugplatz Schwäbisch Hall-Hessental bestehen folgende Beschränkungen/Bestimmungen:

  1. Nach dem genehmigten Planfeststellungsverfahren sind auf dem Geschäftsflugplatz Hessental Starts und Landungen von Flugzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 20 to ohne vorherige Genehmigung möglich.
  2. Flugzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 20 to bedürfen für Starts und Landungen bisher der vorherigen Genehmigung des Regierungspräsidiums.
  3. Nachtflugbetrieb Entsprechend einer Vereinbarung mit dem Verein airpeace besteht für den Nachtflugbetrieb folgende Regelung
    1. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr maximal 3 Starts täglich
    2. In der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr Starts nur in besonderen Fällen Landungen sind davon nicht betroffen.
  4. Überflug Diakgelände
    1. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens kein Überflug des Diakgeländes
    2. In der sonstigen Zeit keine Einschränkung für Flugzeuge mit Lärmzeugnis.


Auflistung der auf dem Flugplatz Hessental stationierten Privat- und Geschäftsflugzeuge

Die Stadt Schwäbisch Hall hat bei der Flugplatz GmbH eine aktuelle Liste über die auf dem Geschäftsflugplatz Hessental stationierten Flugzeuge angefordert. Diese Liste unterliegt den Datenschutzbestimmungen und kann nicht ohne Zustimmung der Flugzeugeigentümer an Dritte weitergegeben werden. Nach Auskunft der Flugplatz GmbH sind die Verpflichtungen des Kaufvertrags für die nach Abschluss des Kaufvertrags neu stationierten Flugzeuge eingehalten.

Ziffer 2

Im Kaufvertrag mit der Flugplatz GmbH über den Verkauf des Flugplatzgeländes sind folgende Bestimmungen bezüglich des Flugbetriebs enthalten

§ 10 Planfeststellungsverfahren und Rücktrittsrecht

Dem Käufer ist bekannt, dass für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Schwäbisch Hall derzeit das Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist. Der Verkäufer und der Betreiber werden sich gegenseitig nach besten Kräften unterstützen, damit das Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes analog dem Flächenplan -Anlage 1 dieser Urkunde- Bestandskraft erlangen kann. Sollte dieses Verfahren, insbesondere inklusive der beantragten Instrumentenanflugverfahren, nicht bis zum 01.04.2004 bestandskräftig abgeschlossen werden, steht beiden Vertragsparteien jeweils ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag zu. Ein Rechtsanspruch des Betreibers zur Realisierung dieser Planung wird durch diese Urkunde jedoch nicht begründet.

Der Verkäufer hat Kenntnis über den in der Planfeststellung beantragten beschränkten Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG (Höhenbegrenzung für die Randbauplätze im Solparkbereich). Bei einem durch das Regierungspräsidium Stuttgart festzulegenden Hindernisinformationsbereich (HIB) gemäß § 18 LuftVG verpflichtet sich der Verkäufer, im Rahmen von zur Genehmigung anstehenden Baumaßnahmen nach seinen Möglichkeiten in diesem Sinne auf deren Antragsteller einzuwirken. (Signalisierungspflicht von Gebäudehöhen)

§ 15 Flugbetrieb

Der Betreiber verpflichtet sich der Stadt Schwäbisch Hall gegenüber, dass auf dem Flugplatzgelände Stationierungsverträge nur für Flugzeuge von Privatpersonen oder Unternehmen, die ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung in oder im Umland von Schwäbisch Hall haben, abgeschlossen werden. Als Betriebsstätte sind nur anzusehen Produktionsstätten oder Büros, in denen tatsächlicher Geschäftsbetrieb erfolgt. Zum Umland Schwäbisch Hall zählen die Landkreise Schwäbisch Hall und Hohenlohe.

Bereits vor dem 01.01.1994 abgeschlossene Verträge bleiben bestehen.

Bei Pachtverträgen über die Stationierung von Flugzeugen, welche die vorgenannten Vorgaben nicht erfüllen, verpflichtet sich der Betreiber, spätestens sechs Wochen vor Abschluss die Zustimmung der Stadt Schwäbisch Hall einzuholen. Die Zustimmung der Stadt Schwäbisch Hall für einen solchen Vertrag gilt als erteilt, sofern diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang dem Betreiber eine schriftliche Stellungnahme mitteilt.

Der Stadt Schwäbisch Hall ist jeweils jährlich zum 01. Januar eines Jahres eine Zusammenstellung über die stationierten Flugzeuge, deren Eigentümer und Anschrift unter Berücksichtigung geltender Datenschutzbestimmungen vorzulegen.

Als Stationierung von Flugzeugen gelten Abstellverträge über Flugzeuge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten bzw. mehrere Zeitverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Monaten.

Ziffer 3

Von seiten der Flugplatz GmbH, Herrn Kozan, wurde in den Gesprächen darauf hingewiesen, dass die Landebahn so ausgebaut wurde, dass dort Flugzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 40 to starten und landen können. Die Flugplatz GmbH verfügt darüber hinaus über eine entsprechende Sicher-heitseinrichtung, die auch diesem Anforderungsprofil entspricht.

Zwischenzeitlich wurde von der Flugplatz GmbH ein Antrag gestellt, das zulässige Gesamtgewicht auf 35 to zu erhöhen.

Die Lärmgutachten zum Planfeststellungsverfahren haben ebenfalls die Lärmbelastungen von Flugzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 40 to zu Grunde gelegt.

Nach derzeitiger Rechtslage bedürfen Starts und Landungen von Flugzeugen mit einem Gesamtgewicht über 20 to einer Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums, welche auch regelmäßig erteilt wurde.

Ich hoffe, dass mit dieser Stellungnahme die von Ihnen gestellten Fragen ausreichend beantwortet sind.

Meine Werkzeuge