§ 43 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Im Hardt"; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan hat entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planungsänderungen informiert.

Aus der Bevölkerung gingen keine Anregungen oder Hinweise ein.

Die Deutsche Telekom AG als Träger öffentlicher Belange hat jedoch Anregungen vorgebracht:

  1. Sie weist darauf hin, dass durch die Nichtzulassung von Niederspannungsfreileitungen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Seit der Öffnung des Telekommunikationsmarktes unterliege der Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur dem Wettbewerb. Die Ausbauentscheidung für eine Gebietsversorgung hänge maßgeblich von der Wirtschaftlichkeit und diese wiederum u. a. auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab.
    Grundsätzlich bestehe nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Möglichkeit, die Leitungen auch oberirdisch auszubauen. Unter Umständen würde ein unterirdischer Bau so teuer, dass er nicht mehr rentabel durchgeführt werden könne und deshalb ggf. unterbleiben müsste.

    Insoweit wird darum gebeten, von einem generellen Verbot von Niederspannungsfreileitungen Abstand zu nehmen und die Vorschriften dahingehend zu modifizieren, dass über die Führungsart von Telekommunikationsanlagen gem. § 50 TKG im Einvernehmen zwischen der Deutschen Telekom AG und der Stadt entschieden wird.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Forderung der Deutschen Telekom ist seit Jahren bekannt. Aus stadtgestalterischen Gründen ist es jedoch nicht denkbar, entsprechende Leitungsstränge oberirdisch zu verlegen. Die Erschließung neuer Baugebiete erfolgt in der Regel in Koordination mit sämtlichen Leitungsträgern. Entsprechende Gräben können aus diesem Grund gemeinsam genutzt werden. Die Kosten dafür werden so auf ein verträgliches Maß reduziert. Deshalb wird an den Festsetzungen in den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan festgehalten.


B e s c h l u s s:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.

A) Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/11 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 08.07.2005 mit Legende und gleich lautentend datiertem Testteil.

b) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 08.07.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0313-01/11.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 34 -)

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