§ 23 - Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr; hier: Anpassung des Kostenverzeichnisses (öffentlich)

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Sachvortrag:

Das Feuerwehrgesetz ermöglicht den Gemeinden, die Verursacher von Feuerwehr­einsätzen zum Kostenersatz heranzuziehen. Dazu gehören die Abrechnung von Fehlalarmen, Ölunfällen und die Überlandhilfe für Nachbargemeinden.

Entsprechend dem Verursacherprinzip unterliegen auch die Schadensereignisse bei der Beförderung und Lagerung von brennbaren oder umweltgefährdenden Gütern der Kostenregelung.

Die Aufwendungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Die Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Schwäbisch Hall wurde am 23.02.1990 zusammen mit dem Kostenverzeichnis erlassen. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2000. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen sowie weiterer Fahrzeuge und Geräte ist inzwischen dringend eine Anpassung notwendig geworden. In Crailsheim, Ilshofen und Gaildorf ist entsprechendes geplant.

B e s c h l u s s:

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 36 des Feuerwehrgesetzes zuletzt geändert am 16. Dezember 1999 wird das Kostenverzeichnis nach § 2 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr Schwäbisch Hall gemäß Anlage neu gefasst. Diese Neufassung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(einstimmig - 30 - )

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