§ 11 - Aufstellung des Bebauungsplans "Burgstraße in Gottwollshausen"; hier: Entwurfsaufstellung und Ergänzung des Flächennutzungsplans (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 7. Mai 2010, 17:01 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Es wird vorgeschlagen, nördlich der bestehenden Wohnsiedlung Burgstraße zur Deckung eines möglichen Bauplatzbedarfes in Gottwollshausen eine kleine Wohngebietserweiterung vorzusehen. Die Erschließung wäre über einen vorhandenen Straßenanschluss zwischen den Gebäuden Burgstraße 22 und 24 möglich. Hier ließe sich auch an die vorhandene Kanalisation anschließen. Abzweigend von diesem verlängerten Straßenanschluss wird eine parallel zur Burgstraße verlaufende neue Erschließungstrasse vorgeschlagen. Mit dieser neuen Straße, die im Osten und Westen jeweils in einer Wendefläche endet, wäre die beidseitige Erschließung von ca. 11 - 16 Einzel- bzw. Doppelhäusern möglich. Vorgeschlagen werden eingeschossige Gebäude - entsprechend der angrenzenden vorhandenen Bebauung. Das westliche Ende der Erschließungsstraße könnte später bei Bedarf sinnvoll weitergeführt werden. Aus dem gleichen Grund sollte man eine mögliche Straßentrasse nach Norden freihalten. Das Plangebiet befindet sich nahezu vollständig in Privateigentum. Für den Bebauungsplan werden neben den Planungskosten Aufwendungen für Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

Nur ca. die Hälfte des Plangebiets ist in der rechtsgültigen 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Wohngebiet dargestellt. Es ist daher erforderlich, diesen entsprechend zu ergänzen. Es wird vorgeschlagen, dass im Rahmen der 6. Fortschreibung des F-Plans, die sich zurzeit im Verfahren befindet, das gesamte Plangebiet als Wohnbereich dargestellt wird. Der Bebauungsplan kann erst Rechtsgültigkeit erlangen, wenn diese 6. Fortschreibung eine ausreichende Planreife erreicht hat.

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen hat die Abgrenzung des Plangebietes am 24.11.2005 vorberaten und ihr zugestimmt. Da zu diesem Zeitpunkt nur eine Abgrenzung und noch kein städtebaulicher Entwurf vorlag, wurde vom Ortschaftsrat eine kleine Abrundung der Fläche nach Westen angeregt. Hiermit würde man sich jedoch eine spätere Weiterführung der Straße verbauen, weshalb dieser Anregung nicht entsprochen werden sollte.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -
  1. Ergänzung des Flächennutzungsplans im Rahmen der 6. Fortschreibung

    Das Plangebiet des o. g. Bebauungsplans soll, als Wohngebiet dargestellt, in das laufende Verfahren zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes aufgenommen werden.

  2. Entwurf und Aufstellung des Bebauungsplans

    A) Der B-Plan Nr. 1217-09 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 12.12.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

    B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.12.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 1217-09. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

    Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 20 -)
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