§ 9 - Aufstellung des Bebauungsplans "Katzenkopf, 1. Änderung"; hier: Bewertung einer Stellungnahme und Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan hat in der Zeit vom 07.12.2005 bis 09.01.2006 öffentlich ausgelegen.

Während dieser Anhörungsfrist ist lediglich eine verfahrensrelevante Stellungnahme eingegangen, die einer Abwägung bedarf.

  1. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH weisen auf den vorhandenen Leitungsbestand im Flurstück 902/6 hin und bitten, dass dieser grundbuchrechtlich gesichert wird.

    Abwägungsvorschlag:
    Das Flst. 902/6 wurde bisher noch nicht in die einzelnen Baugrundstücke bzw. Straßen- und Gehwegflächen parzelliert. Wenn dies erfolgt ist, werden die vorhandenen Leitungen der Stadtwerke in den dann neugebildeten Straßengrundstücken liegen. Eine grundbuchrechtliche Sicherung von Leitungen der Stadtwerke in öffentlichen Straßenflächen wird nicht für notwendig gehalten.

Von der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachte Stellungnahme wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

A) Der Bebauungsplan Nr. 0193-02/01 „Katzenkopf – 1. Änderung“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1: 500 vom 06.04.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 06.04.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0193-02/01 „Katzenkopf – 1. Änderung“.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 20 -)

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