13728/meetingminutes/13733/paragraph

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Sie sind keine Rechtsgrundlage mehr für die nach dem 01.10.2005 endgültig hergestellten Erschließungsanlagen. Alle Städte und Gemeinden müssen deshalb entsprechende neue Satzungen beschließen, damit – gestützt auf Kommunalabgabengesetz und Ortssatzung – künftig Erschließungsbeiträge erhoben werden können.
 
Sie sind keine Rechtsgrundlage mehr für die nach dem 01.10.2005 endgültig hergestellten Erschließungsanlagen. Alle Städte und Gemeinden müssen deshalb entsprechende neue Satzungen beschließen, damit – gestützt auf Kommunalabgabengesetz und Ortssatzung – künftig Erschließungsbeiträge erhoben werden können.
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 16:37 Uhr

Sachvortrag:

Mit der Übernahme des Erschließungsbeitragsrechts in Landesrecht zum 01.10.2005 durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 verlieren die bisher auf § 132 Baugesetzbuch gestützten Erschließungsbeitragssatzungen der Städte und Gemeinden ihre Bedeutung.

Sie sind keine Rechtsgrundlage mehr für die nach dem 01.10.2005 endgültig hergestellten Erschließungsanlagen. Alle Städte und Gemeinden müssen deshalb entsprechende neue Satzungen beschließen, damit – gestützt auf Kommunalabgabengesetz und Ortssatzung – künftig Erschließungsbeiträge erhoben werden können.

In Schwäbisch Hall wird die neue Erschließungsbeitragssatzung keine große Bedeutung mehr erlangen, weil die Erschließung von Baugebieten durch die Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft erfolgt und die GmbH die Kosten der Erschließung über den Kaufpreis abwälzt. Die Stadt schließt in diesen Fällen dann lediglich noch einen entsprechenden Vertrag mit der HGE ab, in dem unter anderem die Standards des Erschließungsausbaus und die kostenlose Übergabe der fertiggestellten Anlagen an die Kommune geregelt sind. Erschließungsbeiträge werden in diesen Fällen von der Stadt nicht erhoben.

Trotzdem muss die neue Satzung auch in Hall aufgestellt werden, weil noch nicht fertiggestellte Straßen endgültig abgerechnet oder in Zukunft ausnahmsweise auch ohne Beteiligung der HGE Erschließungsstraßen hergestellt werden müssen, was eine Erhebung von Beiträgen nach sich zieht.

Der Städtetag empfiehlt die Übernahme des vom Gemeindetag Baden-Württemberg aufgestellten Erschließungsbeitragsmusters. Darin sind folgende Änderungen von Bedeutung enthalten:

  1. Der bisherige Mindest-Gemeindeanteil von 10 v.H. ist in der Höhe den Anschluss-beiträgen angepasst und auf 5 v.H. der beitragsfähigen Kosten abgesenkt worden.
  2. Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung sind die Nutzungsfläche und der Nutzungsfaktor. Die Erschließungsbeitragssatzung wird damit an die Abwassersatzung angeglichen. Seither diente die zulässige Geschossfläche als Bemessungsgrundlage.
  3. Die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird auf Anbaustraßen und Wohnwege beschränkt. Hinsichtlich der übrigen Erschließungsanlagen (Grünflächen, Kinderspielplätze, Lärmschutzanlagen, Sammelstraßen) können die Gemeinden selbst entscheiden, ob sie Beiträge erheben und dafür eine Satzung erlassen wollen.
  4. An die Stelle der Erschließungseinheit tritt die Abrechnungseinheit mit erweiterten Zusammenfassungsmöglichkeiten.
  5. Auch für die gemeindeeigenen Grundstücke entsteht die Beitragsschuld, wenn sie bei einem Dritten entstehen würde. Sie ist dann intern zu verrechnen.

Die Verwaltung schlägt vor, als ersten Schritt nur die vorgeschriebene Erschließungsbeitragssatzung für Anbaustraßen und Wohnwege zu erlassen. Sollte darüberhinaus in Zukunft auch ein Erschließungsbeitrag für Grünanlagen, Kinderspielplätze, Lärmschutzanlagen oder Sammelstraßen erhoben werden, lässt sich die Satzung in einzelnen Bausteinen problemlos ergänzen.

B e s c h l u s s:

Der beiliegenden Erschließungsbeitragssatzung wird einstimmig - 34 - zugestimmt.

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