§ 144 - Aufstellung des Bebauungsplans "Brunnenwiesen - 2. Änderung" in Tüngental; hier: Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan „Brunnenwiesen“ in Tüngental wurde 1998 rechtsgültig. Bereits im Rahmen der Realisierung des 1. Bauabschnittes zeigt sich, dass die Nachfrage nach Einzelhäusern deutlich überwog. Eine Nachfrage nach kleinen Reihen- und Doppelhausbau­feldern bestand nahezu nicht. Daraufhin wurde der nordwestliche Bereich überplant und inzwischen in Form des 2. Bauabschnitts realisiert. Für die nun anstehenden Flächen der Abschnitte 3 und 4 sieht der Plan vor allem im Abschnitt 3 relativ große Felder für Hausgruppen in zweigeschossiger Bauweise vor. Eine Nachfrage nach Bau­möglichkeiten für Mehrfamilienhäuser besteht jedoch in diesem Umfang nicht und ist auch für die nächsten Jahre in Tüngental nicht zu erwarten.

Es wird daher vorgeschlagen, nun auch den nordöstlichen Bereich so zu überplanen, dass die für Hausgruppen vorgesehenen zweigeschossigen Baufelder in solche für eingeschossige Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser umgewandelt werden. Um hier eine größere Flexibilität und Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes zu gewährleisten, werden im wesentlichen durchgehende Baustreifen vorgesehen.

Die ursprünglich vorgesehene Fußwegeverbindung durch das Plangebiet zur Wolpertsdorfer Straße soll im Rahmen dieser Neuplanung, analog zur geänderten Planung im 2. Bauabschnitt, ebenfalls herausgenommen werden. Ein Verzicht wird, angesichts der in nur 40 m Entfernung vorhandenen Erschließungsstraße mit einseitiger Gehwegführung, für ausreichend gehalten.

Der Ortschaftsrat Tüngental hat diese Bebauungsplanänderung am 07.07.2005 vorberaten und empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

B e s c h l u s s:

A) Der o. g. B-Plan Nr. 2013-02/03 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1:500 vom 04.07.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 04.07.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 2013-02/03. Die Verwaltung wird mit der Durch­führung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 29 -)

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