§ 143 - Aufstellung des Bebauungsplans "Mühlsteige" in Steinbach; hier: Satzungsbeschluss, ergänzendes Verfahren (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:


Der o. g. Bebauungsplan hat in der Zeit vom 07.07. bis 08.08.2005 erneut öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange nochmals im erforderlichen Umfang benachrichtigt. Die in diesem Rahmen eingegangenen Anregungen werden einschließlich der jeweiligen Abwägungsvorschläge im Folgenden dargestellt:

1.) Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH weisen darauf hin, dass im Plangebiet Versorgungsleitungen liegen, die dinglich gesichert werden müssen. Es handelt sich hierbei um Gas- und Wasserleitungen zur bestehenden Trafostation und zum Wasserkraftwerk.

Abwägungsvorschlag:

Für die Verbindung des Kraftwerkes mit der öffentlichen Straße ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bebauungsplan eingetragen. Die besagte Leitung, die seit vielen Jahren mit Duldung des Eigentümers in dem Privatgrundstück liegt, stimmt im Hinblick auf die Leitungsführung nicht genau mit dem Leitungsrecht überein. Sofern der Verlauf der bestehenden Leitung mit dem Grundstückseigentümer nicht mehr vereinbar ist, kann auf jeden Fall die Kabelverbindung von der Stromerzeugungsanlage zum öffentlichen Straßennetz über das ausgewiesene Leitungsrecht wahrgenommen werden. Die Stadtwerke sind mit diesem Lösungsvorschlag einverstanden. Eine Ergänzung des Leitungsrechtes ist somit nicht erforderlich.


2.) Das Landratsamt verweist noch einmal auf die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 04.12.2004, die bereits im Gemeinderat behandelt wurde. Außerdem führt es aus, dass der Bebauungsplan grundsätzlich positiv gesehen werde, wie bereits in der Stellungnahme vom 18.12.2003 dargelegt. Aufwertungsmaßnahmen könnten nach Realisierung in das Ökokonto übernommen werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bitte der Gewässerdirektion Neckar, auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 im Bebauungsplan hinzuweisen, wird entsprochen. Die Begründung des Planes wird wie folgt ergänzt:

Hinweis:

Bei großen Hochwassern kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Hochwasser­gefährdung für die Gebäude Mühlweg Nr. 8 und das E-Werk, Mühlweg Nr. 1-3, besteht.


3.) In Vertretung der Grundstückseigentümer des Geländes der Firma Kade GmbH gibt die Rechtsanwaltskanzlei Dangel, Staudacher und Textor folgende Anregungen zum Bebauungsplanentwurf.

Im ersten Schreiben vom 04.07.2005 werden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits abgegebenen Stellungnahmen, nämlich der Normenkontrollantrag vom 10.05.2004 und dessen Begründung vom 13.04.2005 lediglich in Kopie als Anregungen beigelegt. Im zweiten Schreiben vom 08.08.2005 werden weitere Ausführungen gemacht sowie als Anlage die Kopie eines Schriftsatzes an den VGH Baden-Württemberg vom 11.07.2005 beigefügt.

Angesichts der Fülle des vorgelegten Materials, das im laufenden Normenkontroll­verfahren noch eine richterliche Bewertung erfahren wird, werden im Folgenden die wesentlichen Anregungen, wie sie durch die Anwaltskanzlei im Schreiben vom 08.08.2005 formuliert wurden, vorgetragen:

„1.) Die Stahl- und Metallbau Kade GmbH mit derzeit 24 Mitarbeitern im gewerblichen Bereich wird auf Dauer am bisherigen Standort verbleiben. Das Unternehmen ist in seiner Entwicklung durch den Bebauungsplan erheblich eingeschränkt, weil An-, Erweiterungs- oder Umbauten im Grunde nicht möglich gemacht werden und man insoweit auf die Befreiungsgunst der Stadt gem. § 31 BauGB angewiesen ist.

2.) Das Bürogebäude Mühlweg 6, über das derzeit die gesamte Verwaltung und Planung abgewickelt wird, liegt außerhalb eines Baufensters, so dass dieses Gebäude nicht einmal durch ein neues Gebäude ersetzt werden kann. Wenngleich es sich unmittelbar an die Außenmauern der Kirche anschmiegt und insoweit den „Freien Blick“ von der Kirche vom Kocher her einschränkt, verkennt die Stadt in dem Abwägungsvorgang, dass nicht im geringsten an eine Beseitigung oder einen Rückbau des gewerblichen Teils des Unternehmens der Firma Kade gedacht ist und insoweit die jetzige Bebauungssituation am Mühlweg erhalten bleibt. Eine Verbesserung der optischen Wahrnehmbarkeit wird also gar nicht eintreten. Umgekehrt ist es dem Unternehmen verwehrt – im gewerblichen Bereich ist dies ausweislich des Bebauuungsplans ja ebenfalls nicht möglich – das Gebäude Mühlweg 6 abzubrechen und an derselben Stelle ein neues zeitgerechtes und durchaus auch denkmalschutzangepasstes Gebäude zu errichten. Dies ist unverhältnismäßig.

3.) Soweit immer wieder vorgetragen, das Unternehmen würde nach Rosengarten aussiedeln, ist dies unzutreffend. Die dort errichtete Halle soll fremdgenutzt werden. Eine Eigennutzung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn eine sinnvolle Folgenutzung der Flächen im Bereich des Bebauungsplans „Mühlsteige“ möglich gewesen wäre. Nachdem dies aus jetziger Sicht aber nicht der Fall ist, bleibt es bei der unternehmerischen Entscheidung, die Firma dauerhaft am jetzigen Standort zu belassen, wenngleich dies erhebliche betriebswirtschaftliche Einschränkungen mit sich bringt.“. . .

„Das Unternehmen wird durch den Bebauungsplan letztendlich in seinem Bestand bedroht, weil eine sinnhafte Flächenweiterentwicklung nicht mehr möglich ist, was insbesondere die teilweise Modernisierung der gewerblichen Flächen und auch des Büroteils angeht.“

Abwägungsvorschlag:

Bei den getroffenen Festsetzungen handelt es sich um eine langfristige städtebauliche Zielsetzung; die die bestehende gewerbliche Betriebsstätte in ihrem geschützten Bestand nicht tangiert.

Der Bebauungsplan entfaltet lediglich Wirkung für die Zukunft; nach bisherigem Recht legal errichtete Gebäude und bauliche Anlagen sind von ihm unberührt und genießen weiterhin uneingeschränkten Bestandsschutz, auch wenn sie dessen Festsetzungen widersprechen. Sie dürfen in ihrem bisherigen Umfang weiter genutzt und auch repariert bzw. instandgehalten werden. Dies gilt für den genehmigten Gebäudebestand der Firma Kade GmbH, der sich seit dem Neubau der Kranbahn Anfang der 1970er Jahre nicht mehr verändert hat und erheblichen Instandsetzungsbedarf aufweisen dürfte. Das Unternehmen ist daher in seinem Bestand nicht bedroht.

Eine Erweiterung des Gebäudebestandes wäre aber weder vom Bestandsschutz gedeckt, noch ließe sich dies mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbaren. Die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 04.12.2004 mit dem Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 unterstreicht, dass dieser Belang einer weiteren bzw. einer Neubebauung der Kochertalaue im genannten Bereich entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Firma Kade GmbH am derzeitigen Standort auch unabhängig von dem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat. Dass sie nun an diesem Standort festhalten und nicht nach Rosengarten umsiedeln will, vermag hieran nichts zu ändern. Am Hochwasserschutz ist bereits die Absicht gescheitert, als Folgenutzung in bescheidenem Umfang Wohnungsbau zu ermöglichen. Langfristig bleibt daher kein anderer Weg, als die Kochertalaue aus Gründen des Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten.

Auch wenn dies solange nicht erreicht werden kann, wie die Firma an ihrem Standort festhält, ist den mit dieser Planung verfolgten städtebaulichen Ziele der Vorrang vor dem Interesse der Kade GmbH an weiteren Entwicklungs­möglichkeiten einzuräumen. Die erreichbare Verbesserung des Hochwasserschutzes, des Luftaustausches im Kochertal durch Freihaltung der Talaue, Stärkung der Erholungsfunktion dieses Bereichs, Verbesserung der Blickbeziehungen zu wichtigen Baudenkmalen und Verbesserung der Ortsrandgestaltung von Steinbach sind städtebaulich so bedeutsam, dass die Planung auch dann sinnvoll und richtig ist, wenn die Firma Kade entgegen früheren Absichten noch für längere Zeit an ihrem Standort festhalten sollte.

Die mit der Planung verfolgten wichtigen öffentlichen Interessen sind daher auch im Hinblick auf ihre Langfristigkeit höher zu werten als die privaten Nutzungsinteressen der Firma Kade GmbH als Grundstückseigentümerin.

B e s c h l u s s:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortag erläutert, entschieden. Die Begründung wird um den gewünschten Hinweis der Gewässerdirektion ergänzt.

A) Der o. g. Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.11.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 12.11.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0212-01, „Mühlsteige“.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 29 -)

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