§ 140 - Umbau und Neugestaltung des Brenzhauses; hier: Zustimmung nach der Erhaltungssatzung und Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Bauantrag wurde Anfang September eingereicht, das Genehmigungsverfahren läuft noch. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann die Baugenehmigung voraussichtlich bis Ende Oktober erteilt werden; entgegenstehende Vorschriften oder Gründe sind nicht ersichtlich.

Es wurde eine erweiterte Nachbarbeteiligung durchgeführt; die Betroffenen haben keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Nachbarschützende Vorschriften sind nicht tangiert, insbesondere werden die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten.

Die Planunterlagen entsprechen den bisherigen Darstellungen und Erläuterungen der planenden Architekten im BPA bzw. Gemeinderat; auf diese Beratungen wird Bezug genommen.

Das Brenzhaus prägt das Stadtbild in erheblicher Weise, weshalb die Umgestaltung deshalb einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Für die Erteilung des städtebaulichen Einvernehmens und die Zustimmung nach der städtischen Erhaltungssatzung sind deshalb entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der BPA bzw. der Gemeinderat zuständig.

Das Brenzhaus prägt das Stadtbild in nicht unerheblicher Weise; die Umgestaltung stellt deshalb einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung dar. Für die Erteilung des städtebaulichen Einvernehmens und die Zustimmung nach der städtischen Erhaltungssatzung sind deshalb entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der BPA bzw Gemeinderat zuständig.

Stadträte Lindner und Dr. Pfisterer sprechen sich im Namen ihrer Fraktionen für das Vorhaben aus.

Stadtrat W. Müller teilt mit, dass die FWV dem heute so nicht zustimmen könne.

Er beantragt, jetzt noch keinen Beschluss herbeizuführen und erst in der nächsten Gemeinderatssitzung - nach Vorlage von gestalterischen Verbesserungen durch die Architektengemeinschaft - darüber abzustimmen.

Nach Mitteilung von Stadtrat Härtig ist die Fraktion der Grünen insbesondere deshalb für den Verwaltungsvorschlag, weil die Kirche damit ihren Innenstadtstandort behält.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird der o. g. Antrag der FWV-Fraktion mit 25 Nein-Stimmen bei 3 Ja-Stimmen abgelehnt.

B e s c h l u s s:

Es handelt sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) das zulässig ist, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i.d.F. Vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) gegeben.

Das Vorhaben entspricht dieser Satzung und trägt zur Verbesserung des Gebäudes und des Straßenbildes bei.

(22 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen; Stadträtin Nothacker wegen Befangenheit abgetreten)

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