§ 134 - Aufstellung des Bebauungsplans "Ortsmitte Sulzdorf II - Änderung Bach-/ Jahnstraße"; hier: Offenlegungsbeschluss, Bewertung der Stellungnahmen und Anregungen derfrühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Entsprechend ihrem Auftrag hat die Verwaltung die frühzeitige Bürgerinformation und Behördenbeteiligung sowie die Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Von der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind innerhalb der Anhörungsfrist folgende verfahrensrelevante Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, eingegangen:


1.) Vom Referat Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Stuttgart wird gebeten, dass auf das im Plangebiet vorhandene, denkmalgeschützte Gebäude Jahnstraße 26 (Altes Postamt), das bereits im Planteil gekennzeichnet ist, auch im Textteil des Bebauungsplans hingewiesen werden sollte.

Abwägungsvorschlag:

Dem o. g. Wunsch wird entsprochen.


2.) Die DB Services Immobilien GmbH teilt mit, dass die Deutsche Bahn AG keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan hat, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden: „Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind gegenstandslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und ggf. elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten der Stadt/Gemeinde bzw. der Anlieger außerhalb des Bahngeländes zu erfolgen.

In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecken ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Geräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt den Anliegern, für Schutzvorkehrungen zu sorgen.“

Abwägungsvorschlag:

Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht im wesentlichen, gegenüber dem rechtsgültigen Plan für diesen Bereich aus dem Jahre 1980, eine Veränderung der Baumöglichkeiten in den rückwärtigen Teilen der Grundstücke vor. Der Abstand der zulässigen Wohnbebauung zur Bahnlinie wird durch diesen Änderungsplan nicht tangiert. Die am dichtesten an der Bahnlinie liegenden Gebäuden sind seit Jahren realisiert. Die Fläche ist darüber hinaus seit Jahrzehnten im Flächennutzungsplan als Wohnbauareal dargestellt. Es ist daher nicht zu akzeptieren, weshalb nun unbekannte Belastungen und Beeinträchtigungen bzw. erst möglicherweise in der Zukunft auftretende Beeinträchtigungen von den Privateigentümern übernommen werden sollten. Inhalt des Bebauungsplanes kann es nicht sein, die Rechtsstellung der Deutschen Bahn AG gegenüber den Eigentümern der Grundstücke zu verbessern. Die Forderungen der Bahn werden daher abgelehnt


3.) Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH weisen darauf hin, dass die Stromversorgung im Plangebiet über Freileitungen erfolgt und bei einer Bebauung in der zweiten Reihe Leitungsrechte in der ersten Reihe notwendig sind, um die neuen Gebäude mit Strom, Wasser und Gas zu versorgen.

Abwägungsvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Notwendige Leitungsrechte heute im Bebauungsplan festzulegen, ohne die genaue Lage möglicher neuer Gebäude zu kennen, wird für nicht sinnvoll erachtet. Da diese neuen Häuser jeweils über den davorliegenden Grundstücksteil erschlossen werden müssen, wird es für besser gehalten, dies erst im jeweils konkreten Baugenehmigungsverfahren privatrechtlich zu klären.


Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 04. bis 18.07.2005 durch öffentlichen Aushang des Bebauungsplanentwurfes statt.

Lediglich eine Bürgerin erhob, vertreten durch ihre Tochter, für ihr Flurstück 1118/1 Einspruch gegen das geplante Baufenster. Sie fordert „eine Ausdehnung des Baufensters um 7 – 10 m nach Westen oder die Möglichkeit einer Überschreitung des Baufeldes um 7 m“. Als Begründung wird ausgeführt: „Sollte ein neues Einfamilienhaus hinter dem jetzigen Gebäude in dem vorgesehenen Abstand errichtet werden, so steht es relativ dicht auf dem alten Wohnhaus und dem Gebäude des nördlichen Nachbarn würde noch mehr Sonne bzw. Licht genommen.“

Abwägungsvorschlag:

Das geplante Baufenster auf dem o. g. Flurstück hat eine Größe von 1.450 qm. Bei dessen Ausschöpfung können in der zweiten Reihe Gebäude in einem Abstand von 15,0 m zum bestehenden Wohnhaus realisiert werden. Angesichts dieses Abstandes kann wohl kaum von einer dichten Bebauung die Rede sein. Eine weitere Ausdehnung dieses Baufensters würde den Rechtsrahmen für eine mögliche Bebauung in dritter Reihe schaffen. Dies kann im Interesse der Nachbarn nicht befürwortet werden und würde - durch den dann auch zu den Gebäuden erforderlichen Fahrverkehr - zu einer Belastung aller führen. In diesem Fall sollte besser an dem bestehenden Bebauungsplan festgehalten und die vorliegende Planänderung aufgegeben werden. Alle durch die Änderung betroffenen Grundstückseigentümer wurden im Vorfeld zu einer Informationsveranstaltung ins Sulzdorfer Rathaus eingeladen und umfassend über das Vorhaben informiert. Alle anwesenden Eigentümer begrüßten, mit Ausnahme des vorliegenden Widerspruchs, die geplante Bebauungsplanänderung. Auch die o. g. genannten Nachbarn kennen die Planung und haben keine Bedenken erhoben. Es wird daher vorgeschlagen, der Forderung nicht zu entsprechen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat das Thema am 20.09.2005 vorberaten und empfiehlt einstimmig den Offenlegungsbeschluss entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird entschieden wie in der beiliegenden Darstellung erläutert und der Textteil um den gewünschten Hinweis des Referats Denkmalpflege ergänzt.

A) Der o. g. B-Plan Nr. 2112-09/01 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 03.03.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 03.03.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 2112-09/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 20 -)

Meine Werkzeuge