§ 97 - Aufstellung des Bebauungsplans "Hartäcker II" - Satzungsbeschluss - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan hat in der Zeit vom 09.05.- 09.06.2005 öffentlich ausgelegen. Die in dieser Zeit eingegangenen Anregungen einschließlich der jeweiligen Abwägungsvorschläge werden im folgenden dargestellt:

  1. Herr Manfred Bürk, Landwirt westlich des Baugebietes, sieht die Entwicklung in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb negativ. Durch die Ausweisung würde für ihn eine betriebliche Anpassung zur Existenzsicherung fast unmöglich. Er befürchtet, dass Abwehransprüche der künftigen Grundstückseigentümer auf ihn zukommen. Herr Bürk erwartet, dass seine Belange berücksichtigt und die möglicherweise auftretenden Probleme auf Kosten der HGE behoben werden. Weiterhin bittet er um eine Erklärung der Stadt, wie sie sich die Entwicklung der Gesamtfläche im Hinblick auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb vorstellt. Abwägungsvorschlag: Die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes westlich des Baugebietes ist bekannt und wurde bei der gesamten Planung entsprechend berücksichtigt. Nach den Berechnungen des Landwirtschaftsamtes liegen drei Grundstücke mit unterschiedlichen Anteilen im Radius eines Kreises, in dem Geruchsbelästigungen auftreten könnten. Die Berechnung erfolgte nach der VDI-Richtlinie. Für die HGE ist der Verzicht auf die drei Bauplätze wirtschaftlich nicht tragbar und lässt sich auch im Siedlungsbild nicht nachvollziehbar darstellen. Es wird daher vorgeschlagen, diese drei Parzellen mit einer Grunddienstbarkeit zu belegen, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass auf ihnen wegen der Nähe zu dem landwirtschaftlichen Anwesen mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Die zukünftigen Eigentümer müssen diese Beeinträchtigung akzeptieren. Ferner verpflichtet sich die HGE, die Kosten für möglicherweise erforderliche technische Einrichtungen (Erhöhung der Abluftanlage) zu tragen. Aufgrund der minimalen Überschreitung der Mindestabstände wird jedoch eine Luftfilteranlage bzw. ein Abluftwäscher für ausgeschlossen gehalten. Somit können die Belange von Herrn Bürk in sachgerechter Weise abgewogen werden.
  2. Zur öffentlichen Auslegung wurde versehentlich ein Bebauungsplanexemplar gefertigt, in dem Dachformen eingetragen waren, die nicht der Beschlusslage zur öffentlichen Auslegung entsprechen. Folgerichtig waren in diesem Gebiet gemäß der vorherrschenden städtebaulichen Struktur Satteldächer vorgesehen. Abwägungsvorschlag: Die Nutzungsschablone des Bebauungsplanes wird entsprechend geändert.
  3. Das Landwirtschaftsamt weist darauf hin, dass der Mindestabstand zum landwirtschaftlichen Anwesen an der südwestlichen Ecke des Wohngebiets um 20 bis 30 m unterschritten wird. Zudem wird befürchtet, dass es in den Abendstunden zu Kaltluftabflüssen in den Wohnbereich und damit zu einer „Geruchsverfrachtung“ kommen kann. Abwägungsvorschlag: Die Annahme, dass es zu Kaltluftabflüssen in das Wohngebiet kommt und damit Geruchsbelästigungen verbunden sind, wurde bereits Mitte der 90er Jahre gutachterlich als nichtzutreffend bezeichnet. Damals ist eindeutig festgestellt worden, dass die Bundesstraße 19 eine Art Klimakanal bildet, in dem der Kaltlufttransport zur Klinge der Stuttgarter Straße und weiter zur Talsohle stattfindet. Diese Aussage hat heute noch ihre Gültigkeit. Ein weiterer Kaltluftabfluss erfolgt über den Luckenbacher See zur Eselsklinge. Diese beiden Abflüsse stehen faktisch fest, sodass es ausgeschlossen ist, dass ein Kaltlufttransport in das Wohngebiet stattfindet, das zudem noch höher liegt als der landwirtschaftliche Betrieb. Das Landwirtschaftsamt wird die Abstandsflächen nochmals sorgfältig prüfen. Für den Fall, dass der Mindestabstand danach eingehalten wird, ist die Anregung gegenstandslos. Sofern er nicht eingehalten wird, verpflichtet sich die HGE, notwendige technische Maßnahmen – wie eine Veränderung der Abluftanlage - zu finanzieren, um somit den Anforderungen zu genügen.
  4. Das Landwirtschaftsamt bringt ferner vor, dass der betroffene schweinehaltende Betrieb die zur Bebauung anstehende Fläche gepachtet hat und ihm somit Dungausbringflächen fehlen. Es wird gebeten, dass die Stadt dem Landwirt Ersatzflächen zur Verfügung stellt. Abwägungsvorschlag: Die Stadt Schwäbisch Hall wird sich bemühen, geeignete Ersatzflächen als Pachtland bereitzustellen.
  5. Der Immissionsschutz bringt vor, dass eine Lüftungsanlage der Druckerei Mahl an der Südwand der Produktionshalle in 5 m Entfernung ins Freie mündet. Diese Anlage kann auch nachts in Betrieb sein. Es wird empfohlen, eine gutachterliche Aussage darüber einzuholen und gegebenenfalls höhere Anforderungen an die Schallschutzwand zu stellen. Abwägungsvorschlag: Das Druckereigebäude hat zum nächstmöglichen Wohnhaus eine Distanz von 80 m. Bei der Bemessung der Schallschutzwand werden sämtliche Einflussfaktoren wie Verkehrslärm oder die besagte Lüftungsanlage in die Berechnung einbezogen. Die Dimensionierung der Wand erfolgt entsprechend den daraus abzuleitenden Anforderungen.
B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0176-03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Büros der Planungsgruppe IKOS, Berlin, im M 1:1.000 vom 04.04.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Plangebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung, vom 04.04.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Hartäcker II“ Nr. 0176-03.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung mit Umweltbericht beigefügt.

(18 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung)

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