§ 96 - Aufstellung des Bebauungsplans "Hübscher Weg"; hier: Änderung im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Aufstellungsbeschluss - (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan „Hübscher Weg“ wurde am 25.06.2003 (§ 70) als Satzung beschlossen. Verschiedene Interessenten haben sich in der Zwischenzeit zwar mit der Thematik auseinandergesetzt, jedoch konnten keine funktional und städtebaulich überzeugenden Lösungen aufgezeigt werden. Im November 2003 lehnte der Gemeinderat die Ansiedlung eines Pflegeheimes für 75 Personen ab. Um die Jahreswende wurde das Grundstück von der Bauunternehmung Fa. Stauch aus Kupferzell erworben.

Von den beauftragten Architekten wurden verschiedene Lösungsansätze zur Neubebauung dieses Areals vorgelegt. Letztlich verständigte man sich auf eine Lösung, die dem städtebaulichen Konzept des rechtskräftigen Bebauungsplans grundsätzlich entspricht.

Die Realisierung des Vorschlages bedürfte aber in vielen kleineren Punkten einer Befreiung vom Bebauungsplan, sodass es aus Sicht der Verwaltung angemessen ist, diesen so zu präzisieren, dass eine Realisierung ohne baurechtliche Befreiungen möglich ist. Somit wird im nördlichen Bereich eine geringfügige Veränderung der Baufelder für die Reihenhausanlage erforderlich. Hier sollen gemäß dem Konzept drei Einzelhäuser in eingeschossiger Bauweise entstehen. Das südliche Baufeld für Reihenhausanlagen müsste geringfügig erweitert werden, um der gestaffelt angeordneten Bauweise der vier Reihengebäude gerecht zu werden. Eine geradlinige Anordnung wurde vom Planverfasser nicht befürwortet, um eine zu lang gestreckte Front im „Hübschen Weg“ zu vermeiden. Für diesen Block ist auch die Festsetzung der Gebäude-Höhenlage zu aktualisieren. Der rechtskräftige Bebauungsplan geht von einer zweigeschossigen talseitigen Bebauung aus. Diese Voraussetzung wird erfüllt. Eingeschränkend ist jedoch die Festsetzung, dass die Gebäude hangseitig nur 3,50 m Traufhöhe haben dürfen. Nachdem das Bauvorhaben auf einem leichten Plateau liegt, wiederspricht die Höhenlage der Traufe der vorgegebenen Geschosszahl. Aus städtebaulicher Sicht ist eine zweigeschossige Bebauung dort realisierbar. Der Planverfasser schlägt für vier Baukörper Pultdächer anstelle von Satteldächern vor. Hiermit soll vermieden werden, dass eine zu starke Verschattung des östlich gelegenen Geländes eintritt. Mit der Überdachung in Form von Pultdächern bleibt das Gebäude mit seiner Höhenlage deutlich unter der des bestehenden Wohnheimes zurück. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen Pultdächer, da in diesem Gebiet eine Vielzahl verschiedener Dachformen vorhanden ist.

Wie bereits im vorhergehenden Tagesordnungspunkt erläutert, soll die Bebauungsplanänderung im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen. Das heißt, der Eigentümer des Grundstücks trägt die Kosten für die Bebauungsplanänderung einschließlich der notwendigen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen. Dieses Instrument wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich für derartige Sonderfälle geschaffen. Gegen die Anwendung bestehen in diesem Fall keine Bedenken.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. B-Plan Nr.: 0144-06 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 08.07.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Änderung Hübscher Weg“ werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 08.07.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0144-06. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(18 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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