§ 92/5 - Verschiedenes: Zunahme des innerörtlichen Schwerlastverkehrs durch die Autobahn-Maut; hier: Beschränkung der Ortsdurchfahrten auf 7,5 Tonnen - Antwort der Verwaltung auf den Antrag der CDU-Fraktion, Stadtrat Denz, vom 01.06.2005 - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Fachbereich Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung hat das Anliegen inzwischen in einem Verkehrsgespräch mit der Polizei und der Straßenbauverwaltung erörtert. Die Beobachtungen, dass der Schwerlastverkehr infolge der Autobahnmaut auf der B 19 und der L 1060 zugenommen hat, werden von allen Beteiligten bestätigt. Im Augenblick gibt es aber leider noch keine konkreten Zählungsergebnisse, die dies belegen. Zur Zeit werden jedoch bundesweit Verkehrszählungen durchgeführt, deren Ergebnisse bis September zu erwarten sind.

Unabhängig davon dürfte das Problem nicht dadurch zu lösen sein, dass die Kommunen und Länder der Aufforderung von Bundesverkehrsminister Stolpe nachkommen, mautfreie Ausweichstrecken auf Bundes- und Landesstraßen für Lastwagen zu sperren, wie das offenbar für die Bundesstraße 9 zwischen Mainz und Worms veranlasst wurde. Die dazu notwendige permanente Überwachung kann die Polizei nicht leisten.

In diesem Zusammenhang dürfen wir aus der Bundestagsdrucksache 15/5209 zitieren, in der die Bundesregierung auf folgende Frage antwortet:

Welche Möglichkeiten zur Reaktion auf festgestellte Ausweichverkehre bietet das heute geltende Recht für den Bund und wer ist für die Anwendung verantwortlich?

Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der europäischen Gemeinschaften und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist.

Darüber hinaus bietet § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Maut nach bestimmten Streckenabschnitten und nach der Benutzungszeit zu differenzieren.

Das Gesetz ermöglicht somit neben der grundsätzlichen Einbeziehung von Bundesstraßen in das mautpflichtige Straßennetz auch die Feinsteuerung der verlagerten Verkehrsströme in Form differenzierter finanzieller Leistungen unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der Norm.

Ergänzend bringt der Deutsche Städtetag in einer Mitteilung vom 09.05.2005 zum Ausdruck, dass nach einem Beschluss des Verkehrsministerrates vom 21.04.2005 hinsichtlich der Änderung der sogenannten Euro-Vignetten-Richtlinie in Zukunft eine Ausdehnung der Mautpflicht auf alle Lkw-Gewichtsklassen zulässig sein soll und zudem die Möglichkeit geschaffen wird, die Maut auch ohne Einzelfallprüfung auf parallel verlaufenden Ausweichstrecken zu erheben. Neben dem Europäischen Rat muss aber noch das Europäische Parlament der neuen Richtlinie zustimmen.

Sollte der Antrag unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage dennoch aufrecht erhalten werden, wäre er beim Landratsamt Schwäbisch Hall zu stellen, da eine derartige Beschilderung nur an der Autobahnausfahrt Sinn machen würde und dies nur kontrollierbar wäre, wenn auch im Ostalbkreis an den betreffenden Ausfahrten in Aalen-Westhausen und Ellwangen die gleiche Beschilderung angebracht wird.

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