13455/meetingminutes/13459/paragraph

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'''- Antrag der SPD-Fraktion -'''
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<u>Gr&uuml;nde:</u> Am 01.12.2004, &sect; 154, hatte der Gemeinderat beschlossen, in Folge der Ger&auml;te- und Maschinenl&auml;rmschutzverordnung &sect; 5 der st&auml;dtischen Polizeiverordnung (L&auml;rm durch Haus- und Gartenarbeiten) zu streichen. Dadurch wurde es zul&auml;ssig, auch in reinen Wohngebieten werktags in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr beispielsweise den Rasen zu m&auml;hen oder mit Kettens&auml;gen zu arbeiten. &sect; 4 hingegen verbietet es derzeit Kindern, Sport- und Spielpl&auml;tze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr zu ben&uuml;tzen. Auch unter Ber&uuml;cksichtigung des sch&uuml;tzenswerten Ruhebed&uuml;rfnisses &auml;lterer Mitb&uuml;rger erscheint diese Schlechterstellung &bdquo;spiel- und sportw&uuml;tiger Kinder&ldquo; gegen&uuml;ber in der Mittagszeit &bdquo;rasenm&auml;henden Erwachsenen&ldquo; nicht gerechtfertigt. Dar&uuml;ber hinaus ist die bestehende Regelung antiquiert. Sie stammt aus einer Zeit, als unsere Spielpl&auml;tze noch reichlich von Kindern bev&ouml;lkert wurden. Im Zuge des Geburtenr&uuml;ckganges k&ouml;nnen wir es uns aber nicht mehr leisten, nur dann kinderfreundlich zu sein, wenn diese Kinder keinen L&auml;rm und Dreck machen und m&ouml;glichst - zumindest um die Mittageszeit - auch nicht zu sehen sind.</p>
In § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird der Satzteil „und zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr“ gestrichen.
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&#39;&#39;&#39;B e s c h l u s s&nbsp;:&#39;&#39;&#39;</center>
<u>Gründe:</u>
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In &sect; 4 Abs. 1 der st&auml;dtischen Polizeiverordnung wird der Satzteil &bdquo;und zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr&ldquo; gestrichen. (einstimmig - 34 -)</p>
Am 01.12.2004, § 154, hatte der Gemeinderat beschlossen, in Folge der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung § 5 der städtischen Polizeiverordnung (Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten) zu streichen. Dadurch wurde es zulässig, auch in reinen Wohngebieten werktags in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr beispielsweise den Rasen zu mähen oder mit Kettensägen zu arbeiten.
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§ 4 hingegen verbietet es derzeit Kindern, Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr zu benützen.
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Auch unter Berücksichtigung des schützenswerten Ruhebedürfnisses älterer Mitbürger erscheint diese Schlechterstellung „spiel- und sportwütiger Kinder“ gegenüber in der Mittagszeit „rasenmähenden Erwachsenen“ nicht gerechtfertigt.
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Darüber hinaus ist die bestehende Regelung antiquiert. Sie stammt aus einer Zeit, als unsere Spielplätze noch reichlich von Kindern bevölkert wurden. Im Zuge des Geburtenrückganges können wir es uns aber nicht mehr leisten, nur dann kinderfreundlich zu sein, wenn diese Kinder keinen Lärm und Dreck machen und möglichst - zumindest um die Mittageszeit - auch nicht zu sehen sind.
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<center>'''B e s c h l u s s&nbsp;:'''</center>  
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In § 4 Abs. 1 der städtischen Polizeiverordnung wird der Satzteil „und zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr“ gestrichen.
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2016, 13:18 Uhr

Sachvortrag:

s. a. VFA 31.01.05 '''- Antrag der SPD-Fraktion -''' In § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird der Satzteil „und zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr“ gestrichen.

Gründe: Am 01.12.2004, § 154, hatte der Gemeinderat beschlossen, in Folge der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung § 5 der städtischen Polizeiverordnung (Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten) zu streichen. Dadurch wurde es zulässig, auch in reinen Wohngebieten werktags in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr beispielsweise den Rasen zu mähen oder mit Kettensägen zu arbeiten. § 4 hingegen verbietet es derzeit Kindern, Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr zu benützen. Auch unter Berücksichtigung des schützenswerten Ruhebedürfnisses älterer Mitbürger erscheint diese Schlechterstellung „spiel- und sportwütiger Kinder“ gegenüber in der Mittagszeit „rasenmähenden Erwachsenen“ nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die bestehende Regelung antiquiert. Sie stammt aus einer Zeit, als unsere Spielplätze noch reichlich von Kindern bevölkert wurden. Im Zuge des Geburtenrückganges können wir es uns aber nicht mehr leisten, nur dann kinderfreundlich zu sein, wenn diese Kinder keinen Lärm und Dreck machen und möglichst - zumindest um die Mittageszeit - auch nicht zu sehen sind.

'''B e s c h l u s s :'''

In § 4 Abs. 1 der städtischen Polizeiverordnung wird der Satzteil „und zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr“ gestrichen. (einstimmig - 34 -)

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