§ 62 - Ortslage Veinau - Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Nr. 2015-01); hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Die Ergänzungssatzung Veinau wurde in der Zeit vom 21.03. bis 21.04.2005 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange nochmals benachrichtigt worden. Von der Öffentlichkeit wurden im Zuge dieses Anhörungsverfahren keine Anregungen vorgebracht. Von zwei Trägern öffentlicher Belange gingen jedoch Stellungsnahmen ein, die einer Abwägung bedürfen.

  1. Das Landratsamt - Bau- und Umweltamt - hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Ergänzungssatzung. Das Landwirtschaftsamt weist aber auf die Prägung des Ortsteils Veinau durch eine Reihe von landwirtschaftlichen Betrieben, z. T. mit intensiver Schweinehaltung hin. Von diesen gingen Geruchs- und Geräuschsemissionen aus, die das für ein Dorfgebiet (MD) zulässige Maß zwar nicht übersteigen, aber zu einer Vorbelastung des Bereichs führen. Am 28.01.2005 hatte das Amt bereits einen Plan mit den einzuhaltenden Mindestabstandsradien zu den bäuerlichen Anwesen übergeben. In diesem Schreiben kommt es zu dem Schluss, dass das projektierte Vorhaben einerseits den Anforderungen des § 5 BauNVO gerecht wird und andererseits die Schutzabstände zu den landwirtschaftlichen Betrieben nach der VDI-Richtlinie 3471 eingehalten werden. Die Behörde hat keine Bedenken gegen die geplanten Baumaßnahmen, da landwirtschaftliche Belange unter Berücksichtigung der o. g. Darlegungen nicht beeinträchtigt werden. Für die planexternen Ausgleichsmaßnahmen bittet das Landratsamt noch um den erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Es weist darauf hin, dass der Faktor Zeit bei der Ausgleichswirkung dieser Maßnahme eine maßgebliche Rolle spielt, weshalb die geplante Anpflanzung von Obstbäumen frühzeitig, noch vor Abschluss der Bebauung, durchgeführt werden sollte. Abwägungsvorschlag: Der geforderte öffentlich-rechtliche Vertrag für die notwendigen planexternen Ausgleichsmaßnahmen wurde dem Landratsamt inzwischen bereits zur Unterschrift zugesandt.
  2. Der Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe e. V. - teilt mit, dass er - auch in Kenntnis der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes - an seinen Bedenken festhält. In den weiteren Ausführungen erläutert der Verband, dass es sich bei den vom Landwirtschaftsamt errechneten Mindestabständen um Abstände im Dorfgebiet handelt und diese im Wohngebiet doppelt so groß seien, weshalb in Veinau die Abstände eines Wohngebietes nach VDI-Richtlinien erforderlich wären. Bei einer Unterschreitung der zulässigen Mindestabstände (Dorfgebiet) würde in jedem Falle die Sonderbeurteilung durch ein Gutachten notwendig. Abwägungsvorschlag: Bei Veinau handelt es sich baunutzungsrechtlich in seiner Gesamtheit um ein Dorf- (MD) und kein Wohngebiet (WA). Entsprechend ist auch die Ergänzung als Dorfgebiet (MD) festgeschrieben worden. Folglich müssen die hier vorgegebenen Richtlinien zur Anwendung kommen. Dem Bauernverband steht es natürlich frei, zu seiner eigenen Information ein Sondergutachten in Auftrag zu geben.

Die Ergänzungssatzung wurde am 19. Mai 2005 im OR Tüngental vorberaten, der sie einstimmig befürwortet.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachte Anregung wird, wie oben erläutert, entschieden.

Die Satzung zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Veinau im Bereich der Flst. 9, 16/2, 17 und 18, Nr. 2015-01 (Ergänzungssatzung) wird auf Grundlage von § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit §10 Abs. 1 und 2 BauGB beschlossen. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:1000 vom 07.12.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Satzungstext.

Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 07.12.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Ergänzungssatzung Veinau Nr. 2015-01.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung mit Umweltbericht beigefügt.

(einstimmig - 20 -)

Meine Werkzeuge