§ 10 - Überplanmäßige Ausgaben zur Förderung nichtstädtischer Tageseinrichtungen für Kinder (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 16. November 2007, 10:05 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:


Die Förderung nicht städtischer Tageseinrichtungen für Kinder ist mit den jeweiligen Trägern durch den Kindergartenvertrag vom Dezember 2004 geregelt. Träger, die in den Kindergarten-Bedarfsplan aufgenommen sind erhalten 63 % der Kosten und 40 % des Abmangels als Zuschuss der Stadt. Träger die über die Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kindergartengesetzes (Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich) im Kindergarten-Bedarfsplan berücksichtigt sind erhalten 31,5 % der Kosten und für die Haller Kinder 80 % des Abmangels als Zuschuss der Stadt. Investitionszuschüsse werden mit 50 % bezuschusst.

Durch Kostensteigerungen und Anpassungen bei den Vorauszahlungen, sowie zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung noch nicht absehbaren Investitionszuschüssen reichen die im HH 2007 eingestellten Mittel nicht aus. Zur Auszahlung der Abrechnungssummen des Jahres 2006 und der zugesagten Investitionszuschüsse ist die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 160.000€ erforderlich.

Der Mittelbedarf für die einzelnen Einrichtungen (Abrechnung 2006) ist in der Anlage dargestellt.

Beschluss:


Dem Antrag wird zugestimmt die erforderlichen Mittel in Höhe von 160.000€ werden überplanmäßig bereitgestellt.

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