§ 56 - Aufstellung des Bebauungsplans "Riedwiesen - Erweiterung Eltershofen"; hier: Entwurfsaufstellung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 7. Mai 2010, 15:32 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Anfang der Sechziger Jahre wurde am südwestlichen Ortsrand von Eltershofen ein kleines Baugebiet im Gewann Riedwiesen erschlossen. Außerdem ist in der Vergangenheit eine sukzessive Baulückenschließung, z. B. in der Röhrengasse oder Schlossgasse, vorgenommen worden. Seit einigen Jahren werden jedoch weit mehr Bauwünsche aus der Bevölkerung geäußert, die bisher nicht erfüllt werden können. Weitere Bebauungsvorschläge im Innenbereich scheiterten an den Eigentumsverhältnissen.

Im Jahre 2001 konnte die Stadt nach intensiven Verhandlungen das Grundstück Riedwiesen (Flurstück 56) erwerben, für das nun ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll.

Das Baugebiet stellt eine Erweiterung der kleinen Siedlung am Grabenrain dar, die sich am südöstlichen Ortsrand von Eltershofen befindet. Es ist eine Bebauung mit 28 Einfamilienhäusern und 2 Doppelhäusern in eingeschossiger Bauweise vorgesehen. Die Grundstücksgrößen betragen im Schnitt 500 m² für Doppelhäuser und 600 m² für Einzelhausbebauung.

Das Areal wird auf kurzem Wege über die Forstgasse erschlossen. Vorteil der Erschließung ist zum einen die Benutzung des vorhandenen Feldweges und der bestehenden Querung des Diebaches. Zum anderen wird dadurch eine verkehrliche Mehrbelastung des Ortes vermieden. Die Achse der Haupterschließung beginnt bei der Forstgasse auf der bestehenden Feldwegtrasse, knickt dann im Bereich der Bachquerung nach Nordosten ab und mündet etwa 120 m weiter in einen Wendehammer. Von dieser Hauptachse dehnen sich drei untergeordnete Straßenzüge nach Südosten aus.

Hintergrund für die gewählte Erschließungsform ist vor allem, dass das Gebiet in 5 kleineren Bauabschnitten erschlossen werden kann, die jeweils 6 bis 8 Bauplätze umfassen. Damit wird der vorhandenen und intakten dörflichen Struktur von Eltershofen Rechnung getragen, so dass der Ortsteil in möglichst verträglicher Art und Weise „wachsen“ kann.

Städtebaulich werden Rahmenbedingungen, wie Topographie, vorhandene bauliche Struktur und möglichst günstige Gebäudeausrichtung für die Nutzung von Sonnenenergie, weitgehend berücksichtigt. Zur Einbindung des Baugebietes in die umgebende Landschaft ist ein kleiner Grüngürtel vorgesehen, der gleichzeitig als Ausgleichsfläche herangezogen wird.

Der Geltungsbereich umfasst im wesentlichen die Grenzen des Flurstücks 56. Im Norden wird das Plangebiet von den Südgrenzen der Flurstücke 54, 55/3, 55/4, 55/5, 55/6 und 55/1 gebildet, knickt dann nach Nordosten entlang der Grenze von Flst. 55/1 ab und durchschneidet in Richtung Nordwesten die Flurstücke 51, 50 und 48/2. Die westliche Grenze durchschneidet die Flst. 48/1, 48/2, 48/3 und 57 bis zum Flurstück 57/2. Im weiteren Verlauf bilden die südwestlichen Grundstücksgrenzen von 57/2, 57/3 und 57/1 die nordöstliche Begrenzung des Plangebietes bis zum Flurstück Nr. 58 der Forstgasse. Die südwestliche Grenze durchschneidet das Flst. 282 und trifft im Osten wieder auf das Flurstück 56.

Der Bebauungsplan wird in der 2. Aprilwoche im Ortschaftsrat Eltershofen zur Diskussion gestellt.

B e s c h l u s s :

A) Der B-Plan Nr.: 1712-02 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1:500 vom 10.03.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 10.03.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.: 1712-02. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 34 -)

Meine Werkzeuge