§ 54 - Aufstellung des Bebauungsplans "Katzenkopf - 1. Änderung"; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Katzenkopf sind im Südwesten am Wilhelm-Lotze-Weg mehrere Baufelder für Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die Ausweisung erfolgte mit einer gewissen Offenheit, die sich an der Nachfrage bzw. Marktsituation orientiert.

Die Nachfrage nach mehrgeschossigen Baumöglichkeiten für Eigentumswohnungen etc. hat sich in jüngerer Zeit nochmals stark reduziert, sodass eine Vermarktung dieser Grundstücke in absehbarer Zeit nicht realistisch erscheint. Nach wie vor ist auf dem Grundstücksmarkt eine deutliche Nachfrage nach interessanten Bauplätzen für Einfamilien- bzw. Doppelhäuser vorhanden.

Es wird daher vorgeschlagen, die zweigeschossige Bebauung dieses Areals aufzugeben und durch Eingeschossigkeit zu ersetzen. Um das vorhandene Grundstück effizient auszunutzen, ist die Herstellung einer kleinen Erschließungsstraße notwendig. Hierdurch wird eine intensivere bauliche Nutzung ermöglicht. Das städtebauliche Gefüge der gesamten Siedlung wird dadurch nicht tangiert.

B e s c h l u s s :

A) Der B-Plan Nr. 0193-02/01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1:500 vom 06.04.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung, Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.04.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0193-02/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 34 -)

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