13326/meetingminutes/13342/paragraph

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Dem vorgeschlagenen Stegbauwerk zwischen den Gebäuden Hafenmarkt 1 und 2 wird, vorbehaltlich der weiteren Nutzung als Sparkassengebäude, zugestimmt.
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 16:23 Uhr

Sachvortrag:

Oberbürgermeister Pelgrim gibt folgenden nichtöffentlichen Beschluss aus der GR-Sitzung vom 23.02.2005 bekannt:

Dem vorgeschlagenen Stegbauwerk zwischen den Gebäuden Hafenmarkt 1 und 2 wird, vorbehaltlich der weiteren Nutzung als Sparkassengebäude, zugestimmt.

Es handelt sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) das zulässig ist, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5c der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i. d. F. vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird das Vorhaben gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Maßnahme im Bereich der Erhaltungssatzung) genehmigt.

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