§ 28 - Aufstellung des Bebauungsplans "Grundwiesen - 1. Änderung", Hessental; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan für die Grundwiesensiedlung wurde 1990 aufgrund der damals außergewöhnlichen Wohnungsnachfrage ins Verfahren gebracht und abgeschlossen. Die städtebauliche Struktur dieses Plans richtete sich primär an der Bedarfssituation aus, die seinerzeit vom Geschosswohnungsbau geprägt war. Vor diesem Hintergrund wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans in stringenter Weise formuliert. Die Geschosszahl ist in vielen Fällen nicht als Höchstzahl, sondern als zwingende Vorgabe festgelegt worden.

Die Nachfrage nach Mehrfamilienhäusern ging in den vergangenen Jahren drastisch zurück. Gefragt sind nur noch besondere Lagen in attraktivem Umfeld. Diese Voraussetzung ist in der Grundwiesensiedlung nicht gegeben. Im Siedlungsgebiet selbst gibt es noch eine Reihe von freien Baufeldern, die für diesen Markt bestimmt waren, aber keine Nachfrage fanden, die auch künftig nicht zu erwarten ist. Leere Baufelder wirken sich in Siedlungsgebieten negativ aus, daher schlägt die Verwaltung vor, die Festsetzungen so zu ändern, dass eine Vermarktungsfähigkeit dieser Grundstücke gegeben ist. Im nördlichen Bereich sollen die maximalen Geschosszahlen nicht zwingend festgeschrieben, sondern als Höchstgrenze genannt werden. Damit erhält der potentielle Bauherr die Möglichkeit, zwischen ein- oder zweigeschossiger Bauweise zu wählen. Gleichzeitig wird die Firstrichtung gedreht, um eine bessere Besonnung der Wohnanlage zu erreichen. Eine Störung des städtebaulichen Gefüges ist mit der Änderung nicht verbunden. Im südlichen Bereich sollen ebenfalls die Geschosszahlen als Obergrenze und nicht als zwingende Vorgabe festgesetzt werden. Auch mit dieser Änderung ist keine Störung des städtebaulichen Gefüges verbunden.

B e s c h l u s s :

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0314-07/01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1 : 500 vom 18.02.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 18.02.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.: 0314-07/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 37 -)

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