§ 12 - Ergänzende Regelung des Stellplatznachweises für Gaststätten im Kernstadtbereich (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 30.01.2002 (§ 21) hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, im abgegrenzten Bereich beiderseits der Haalstraße die Ablösung von Stellplätzen für gastronomische Einrichtungen zu ermöglichen. Dies beschränkt sich allein auf so genannte Speise- und Schankwirtschaften. Spielhallen und Vergnügungsstätten sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Ablösebetrag wurde auf 2.500,-- € festgesetzt. Aus Sicht der Verwaltung hat sich diese Lösung, die zunächst versuchsweise eingeführt wurde, voll und ganz bewährt. Der Wegfall des Ablöseverbotes ebnete den Weg für die Einrichtung gastronomischer Betriebe, die heute als Ergänzung der Szenerie zu betrachten sind. In Anbetracht dieser positiven Erfahrung schlägt die Verwaltung vor, die Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich räumlich auszuweiten. In der Neuen Straße bestehen konkrete Nachfragen zur Einrichtung eines Ladengeschäftes, das u. a. auch eine Form der Degustation betreibt. Diese fällt formalrechtlich unter den Begriff der Schank- und Speisewirtschaften. Eine solche wäre jedoch, sofern die Stellplätze fehlen, hier nicht möglich. Die Zulässigkeit der Ablösung von Stellplätzen sollte auch auf den Bereich „Hinter der Post“ ausgedehnt werden. Es würde dann für die gastronomischen Betriebe eine Erleichterung im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Außenbewirtschaftung bestehen. Die Verwaltung schlägt vor, den räumlichen Geltungsbereich für die Zulässigkeit der Ablösung von Stellplätzen auf die Quartiere zwischen „Blockgasse“ und „Hafenmarkt“ sowie zwischen „Neuer Straße“, „Marktstraße“, „Spitalbach“ und „Mohrenstraße“ auszudehnen. Nach kurzer befürwortender Aussprache wird einstimmig - 30 - folgender Beschluss gefasst: Die Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich wird auf den Bereich zwischen „Blockgasse“, „Spitalbach“ und „Hafenmarkt“ sowie auf das Quartier, das von „Spitalbach“, „Mohrenstraße“, „Neuer Straße“ und „Marktstraße“ umgeben ist, erweitert. Die Ablösemöglichkeit beschränkt sich allein auf so genannte Speise- und Schankwirtschaften. Spielhallen und Vergnügungsstätten sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Ablösebetrag wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

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