§ 159 - Rahmenvereinbarung mit den Kindergartenträgern; hier: Stellungnahme der Träger und der Verwaltung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit dem Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz – KGaG – vom 09.04.2003) wurde die Zuständigkeit für die Förderung der Kindergartenträger ab dem 01.01.2004 auf die Städte und Gemeinden übertragen.

Zentrales Steuerungsinstrument ist die örtliche Bedarfsplanung.

Den Kindergartenbedarfsplan der Stadt Schwäbisch Hall hat der Gemeinderat am 17.12.2003 beschlossen.

Kindergartenträger, die in den örtlichen Bedarfsplan aufgenommen werden, erhalten von den Gemeinden einen gesetzlich festgelegten Mindestzuschuss von 63 v. H. der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsgebiet können Ausnahmeregelungen zugelassen werden. Diese Träger werden mit mind. 31,5 v. H. der Betriebsausgaben gefördert (§ 8 Abs. 3 KGaG).

Die über den gesetzlich garantierten Zuschuss von 63 % bzw. 31,5 % der Betriebskosten hinausgehende Förderung wird vertraglich zwischen den Städten und den Kindergartenträgern auf Grund örtlich zu treffender Vereinbarungen geregelt (§ 8 Abs. 4 KGaG).

Für das Jahr 2004 hat der Gemeinderat in Fragen der Finanzierung der Kindergartenträger Überleitungsverträge beschlossen (Überleitung vom alten Recht zum neuen Kindergartengesetz).

Im laufenden Jahr müssen deshalb Rahmenvereinbarungen mit Regelungen für die Planung, den Betrieb und die Finanzierung mit allen Kindergartenträgern erarbeitet und beschlossen werden.

Auf Landesebene wurde hierzu eine solche Vereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den sonstigen freien Trägern der Jugendhilfe geschlossen.

Diese Muster-Rahmenvereinbarung war Grundlage für die Erarbeitung einer örtlichen Regelung.


Fachbereichsleiter Blinzinger teilt mit, dass man sich mit der katholischen Kirche noch nicht ganz einig sei. Auch mit der evangelischen Kirchengemeinde Hessental bestehe noch Beratungsbedarf.

Alle anderen Träger hätten den Regelungen und Änderungen zugestimmt.

Es findet eine kurze, überwiegend befürwortende Aussprache statt, in der darauf hingewiesen wird, dass die Stadt Schwäbisch Hall immerhin noch über 80 % aller Kinder­gartenaufwendungen trage.

Dabei wird allerdings auch kritisiert, dass aufgrund der neuen Landesregelungen nicht mehr alle Einrichtungen gleichgestellt seien.

B e s c h l u s s :

Dem von der Verwaltung erarbeiteten Vertragsentwurf über den Betrieb und die Förderung der Kindergärten in Schwäbisch Hall ab 01.01.2005 wird zugestimmt.

Die Bewirtschaftungsbefugnis wird auf die Verwaltung übertragen.

Bei Kindergartenträgern, deren Gebäude sich im Eigentum des Trägers befinden, werden kalkulatorische Mieten anerkannt.

(einstimmig - 36 -; Stadträtin Nothacker wegen Befangenheit abgetreten)

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