§ 134/2 - (1) Anlage: Satzung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Stadt Schwäbisch Hall

12. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.1999 (GBl. S. 292) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ____________ folgende Satzung beschlossen:


Artikel 1

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.03.2001 wird wie folgt geändert:


1. Es wird folgender § 2 eingefügt:


Artikel 2
  • Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher der Ortschaften der Stadt Schwäbisch Hall erhalten als Ehrenbeamte eine Aufwandsentschädigung.
  • Die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 9 Aufwandsentschädigungsgesetz wird auf 40 vom Hundert des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung festgesetzt, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde von der Größe der Ortschaft erhalten würde.
  • Durch die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 sind sämtliche Auslagen und ein eventueller Verdientsausfall im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Ortsvorsteher abgegolten.
  • Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Ortsvorsteher ununterbrochen länger als 3 Monate sein Amt tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.

2. Der bisherige § 2 wird zu § 3.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Schwäbisch Hall,

Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

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