§ 131/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)

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Sachvortrag:

STADT SCHWÄBISCH HALL

Musikschul- und Benutzersatzung

der Städtischen Musikschule Schwäbisch Hall

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 27.10.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

1.1 Die Städtische Musikschule Schwäbisch Hall ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Schwäbisch Hall. Die Städtische Musikschule steht den Einwohnern Schwäbisch Halls und den umliegenden Gemeinden gegen Bezahlung der Benutzungsgebühren gemäß der jeweilig gültigen Gebührenordnung zur Verfügung, soweit entsprechende Plätze vorhanden sind. Eine Aufnahmeverpflichtung besteht nicht.

1.2 Die städtische Musikschule Schwäbisch Hall ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musikerziehung. Sie fördert die musikalischen Fähigkeiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und leistet damit einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Sie dient der Heranbildung musikalischen Nachwuchses und der musikalischen Begabtenförderung.

1.3 Die Musikschul- und Benutzersatzung gilt in gleicher Weise für den musikalischen Unterricht beim Stadtorchester.

1.4 In der städtischen Musikschule Schwäbisch Hall unterrichten Angestellte und selbständige Honorarkräfte.

§ 2 Ausbildung

1.1 Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen.

1.2 Schwerpunkfächer in der Ausbildung sind Musikgarten, musikalische Früherziehung, musikalische Grundausbildung, Instrumentalunterricht sowie Ensemble- und Ergänzungsunterricht (Musiktheorie).

§ 3 Unterricht

1.1 Das Unterrichtsjahr der städtischen Musikschule orientiert sich an der in Baden-Württemberg gültigen Ferien- und Feiertagsordnung für Schulen. Es beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet mit dem 31. Juli des Folgejahres.

1.2 Es werden Unterrichtseinheiten von 30 und 45 Minuten Dauer gebildet. Die musikalische Früherziehung hat 50 Minuten Dauer, der Musikgarten 45 Minuten.

1.3 Schülerinnen und Schüler sind angehalten, die städtische Musikschule im Interesse eines Unterrichtserfolges regelmäßig zu besuchen.

1.4 Von Schülerinnen und Schülern versäumter Unterricht wird nicht nachgeholt. Für jede versäumte Unterrichtsstunde minderjähriger Schülerinnen und Schüler muss eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten erfolgen. Im Falle einer längeren Krankheit kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden.

1.5 Fällt der Unterricht durch von der Musikschule zu vertretende Gründe aus, werden die ausgefallenen Stunden nachgeholt. Ist dies nicht möglich, so haben die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten auf Antrag Anspruch auf Erstattung der ausgefallenen anteiligen Unterrichtsgebühren, wenn der Unterricht mindestens zweimal nacheinander ausgefallen ist.

§ 4 Aufnahme

1.1 Die Aufnahme erfolgt nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung. Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen der Anschrift und der Bankverbindungen unverzüglich mitzuteilen. Mit der schriftlichen Anmeldung wird die Musikschul- und Benutzersatzung einschließlich der Gebührenordnung anerkannt.

1.2 Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind in der Regel nur zum Beginn eines Schuljahres möglich. Sie müssen spätestens zum 31. Mai in der Musikschule vorliegen.

§ 5 Abmeldung

1.1 Die Abmeldung vom Unterricht kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Schuljahresende (31. Juli) in schriftlicher Form erfolgen. Die Abmeldung muss daher spätestens am 30. Juni bei der Musikschule vorliegen, um zum 1. August wirksam zu werden. Lehrkräfte können keine Abmeldung entgegennehmen.

1.2 Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wegzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich einzureichen.

1.3 Die städtische Musikschule kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe eines wichtigen Grundes die Ausbildung beenden. Eine Entscheidung darüber trifft die Schulleitung nach Rücksprache mit den Eltern. Lehrkräfte können keine Beendigung aussprechen. Beendigungsgründe können insbesondere sein:
  1. Zahlungsrückstand der monatlichen Gebühren über mehr als drei Monate;
  2. nicht auszuräumende Auffassungsunterschiede in der musikalischen Erziehung;
  3. mangelnder Fleiß und mangelnde Begabung.

§ 6 Unterrichtsgebühren

1.1 Die vom Gemeinderat festgelegte Gebührenordnung für den Besuch der städtischen Musikschule ist als Anlage beigefügt.

1.2 Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren für das gesamte Schuljahr vom 1. August bis zum 31. Juli jeden Jahres, die in 12 gleichen Monatsraten zu bezahlen sind. Der monatliche Beitrag ist daher auch während der Schulferien zu leisten. Die Gebührenordnung nennt nur die monatliche Rate.

1.3 Die monatliche Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Kalendermonates.

1.4 Die Stadt Schwäbisch Hall bietet den Nutzern ein Abbuchungsverfahren an. Nach Erteilen der Abbuchungsermächtigung werden die Unterrichtsgebühren monatlich von der Stadtkasse eingezogen. Wird eine Abbuchungsermächtigung nicht erteilt, ist die Gebühr jeweils im Voraus bis zum 1. des Monats auf das Konto der Stadtkasse zu überweisen. Für Nichtabbucher wird ein monatlicher Zuschlag von 3 Euro erhoben.

1.5 Ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Unterrichtsgebühren kann bei Bedürftigkeit bei den jeweiligen Wohnsitzgemeinden – in der Stadt Schwäbisch Hall beim Fachbereich Jugend, Schule & Soziales - gestellt werden. Die städtische Musikschule gewährt selbst keinen sozialbedingten Nachlass.

§ 7 Leihinstrumente

1.1 In beschränktem Umfang besteht die Möglichkeit, den Schülerinnen und Schülern befristet Leihinstrumente zur Verfügung zu stellen. Bei grob fahrlässigen Beschädigungen hat der Leihnehmer die Reparaturen durch ein anerkanntes Fachgeschäft zu bezahlen.

1.2 Die monatliche Leihgebühr für Leihinstrumente ist der Gebührenordnung zu entnehmen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Musikschul- und Benutzersatzung der Städtischen Musikschule tritt am

1. Januar 2005 einschließlich der Gebührenordnung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige bestehende Schulordnung vom 13. Januar 1976 ihre Gültigkeit.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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