12938/meetingminutes/12949/paragraph

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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 14:43 Uhr

Sachvortrag:

Die Hospitalverwaltung hat die vom Gemeinderat beschlossene Satzung der Emil-Schmidt-Stiftung dem Finanzamt Schwäbisch Hall zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Steuerbefreiung vorgelegt. Von dort konnte die Gemeinnützigkeit noch nicht anerkannt werden. Die ansonsten aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstandende Satzung muss um Angaben über die Stiftungszwecke und die Art der Verwirklichung ergänzt werden. Der seither angegebene Stiftungszweck sei zu ungenau.

Die Verwaltung hatte diesen so übernommen, wie er in der Stiftungsverfügung von Emil Schmidt abgefasst worden ist:

„Die Erlöse und Erträge sind zweckgebunden und für soziale und kulturelle städtische Zwecke zu verwenden“.

Dadurch sollte vermieden werden, dass die letztwillige Verfügung in irgendeiner Form einer Interpretation bedarf. Nach Meinung des Testamentsvollstreckers war es der erklärte Wille des Stifters, den städtischen Organen freie Hand zu lassen bei der Aufteilung der Stiftungserträge im Rahmen der sozial- und kulturpolitischen Aufgabenfelder der Stadt .


Um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten, schlägt die Verwaltung im Sinne des Stifters nun folgende Fassung der Ziffer 2 der Satzung vor:

2. Zweck der Stiftung

Das Stiftungsvermögen ist nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen werterhaltend und höchstertragbringend zu bewirtschaften. Die Erlöse und Erträge hieraus sind für die Förderung der Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung in Schwäbisch Hall zu verwenden.

Die Satzungzwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Bezuschussung der

  1. kulturellen Einrichtungen im Stadtgebiet, z. B. Freilichtspiele, freie Theater- oder Kulturgruppen, Stadtbibliothek und städtische Museen
  2. sozialen Einrichtungen, z. B. Alten- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendarbeit, Kindergärten, Sozialfonds, freie Wohlfahrtspflege
  3. städtischen Einrichtungen für Erziehung und Bildung, z. B. Schulen, Volkshochschule, Fachhochschule, Goethe-Institut, sonstige Bildungseinrichtungen
  4. Maßnahmen zur Erhaltung der Kirche St. Michael.

Ein Viertel vom Nettoertrag erhält die evangelische Kirchengemeinde Schwäbisch Hall für die bauliche und denkmalpflegerische Unterhaltung der Kirche St. Michael.

B e s c h l u s s :

Der beiliegenden Änderung der Satzung für die Emil-Schmidt-Stiftung wird einstimmig - 34 - zugestimmt.

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