§ 134/2 - Einsetzung eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers in Schwäbisch Hall-Sulzdorf; hier: Zahlung einer Aufwandsentschädigung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat beschlossen, einen ehrenamtlichen Ortvorsteher einzusetzen. Hierzu ist es notwendig, die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu ergänzen.

Rechtsgrundlage zur Zahlung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Ortsvorsteher ist § 9 Aufwandsentschädigungsgesetz. Durch Verordnung des Innenministeriums wird die Entschädigung jeweils angepasst. Die letzte gültige Fassung stammt vom 25.11.2003.

Berechnungsgrundlage ist jeweils Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Bürgermeister:

Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung
monatlich
Einwohnerzahl Mindestbetrag in € Höchstbetrag in €
nicht mehr als 250 446,- 932,-
mehr als 250 bis 500 660,- 1.271,-
mehr als 500 bis 700 963,- 1.615,-
mehr als 700 bis 1.000 1.219,- 2.278,-
mehr als 1.000 bis 2.000 1.671,- 2.866,-


Gemäß § 9 Aufwandsentschädigungsgesetz muss die Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher mindestens vierzig vom Hundert des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung entsprechen, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde der Größe der Ortschaft erhalten würde. In Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohnern ist die größte Gemeindegrößengruppe nach diesem Gesetz maßgeblich.

Die Aufgaben der ehrenamtlichen Ortsvorsteher beschränken sich künftig im Wesentlichen auf den Vorsitz im Ortschaftsrat und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben sowie die Vertretungs- und Repräsentationsverpflichtungen vor Ort. Aufgrund dieses reduzierten Aufgabenspektrums wird eine Aufwandsentschädigung von 40 % aus dem Mindestbetrag für ausreichend gehalten. Somit würden zur Zeit anfallen:

Bibersfeld:

1.766 Einwohner = 668,40 €

Eltershofen:

720 Einwohner = 487,60 €

Gailenkirchen:

2.276 Einwohner = 668,40 €

Gelbingen:

793 Einwohner = 487,60 €

Sulzdorf:

2.842 Einwohner = 668,40 €

Tüngental:

1.404 Einwohner = 668,40 €

Weckrieden:

258 Einwohner = 264,00 €

Die ehrenamtliche Entschädigung ist einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Da die Stadt demnach Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 18 % zu tragen hat, würde die Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern in der vorgeschlagenen Art und Weise jährliche Kosten von ca. 55.400,00 € verursachen.

Beschluss:

Die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird mit 32 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen genehmigt.

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