§ 133 - Abschluss von Konzessionsverträgen über die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt und den Stadtwerken vom 23. Juli 1985, der die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas und Wasser umfasst, läuft zum Jahresende aus und muss neu abgeschlossen werden. Wegen der Umbruchsituation in der Versorgungswirtschaft soll für jeden Bereich ein separater Vertrag abgeschlossen werden. Eine gravierende Änderung gegenüber bisher ist, dass - mit Ausnahme von Wasser - kein ausschließliches Recht zur Versorgung mehr erteilt werden darf.

Die drei Verträge sind nahezu gleich lautend. Nur bei der Wasserversorgung wurden wegen der geltenden Bestimmungen einige Sonderregelungen getroffen (z. B. über die Löschwasserversorgung; andere Rechtsgrundlage für die Konzessionsabgabe usw.).

Mit den Verträgen wird den Stadtwerken insbesondere das Recht eingeräumt, die Verkehrswege zur Errichtung und zum Betrieb von Leitungen und sonstigen Versor­gungsanlagen zu benutzen. Gleichzeitig haben sie das Recht und die Pflicht, die allgemeine Versorgung im Stadtgebiet mit Strom, Gas und Wasser vorzu­nehmen. Als Gegenleistung verpflichten sich die Stadtwerke, eine Konzessionsabgabe in Höhe der jeweils möglichen Höchstsätze zu bezahlen. Die Verträge sollen wiederum eine Laufzeit von 20 Jahren haben.

Nach § 107 GemO darf die Gemeinde solche Verträge „nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und ihre berechtigten wirt­schaftlichen Interessen sowie die ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.“ Die Verwaltung ist nach eingehender Prüfung der Überzeugung, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Damit die Erfüllung der Gemeindeaufgaben nicht gefährdet wird, wurden z. B. keine Bestimmungen aufgenommen, die die Leistungskraft der Stadt übersteigen oder die städtebauliche Entwicklung hemmen würden. Die Stadtwerke wurden vielmehr verpflichtet, die örtlichen Netze zu erhalten, zu erneuern und auszubauen. Daneben haben sie sich verpflichtet, ihre Versorgungsanlagen allen Veränderungen der Verkehrsflächen anzupassen. Dabei wurde eine großzügige Folgekostenregelung zugunsten der Stadt getroffen.

Da der Vertrag mit dem stadteigenen Versorgungsunternehmen abgeschlossen werden soll, sind auch die berechtigten wirtschaftlichen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt. Es hat sich in der Vergangenheit im Vergleich mit anderen Versorgungsunternehmen gezeigt, dass die Stadtwerke Energie und Wasser zu günstigen Konditionen anbieten. Über den Aufsichtsrat hat die Stadt auch genügend Einflußmöglichkeiten auf die künftige Tarifgestaltung.

Außerdem wurde in allen drei Verträgen die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe vereinbart.

Die Vorlage eines unabhängigen Sachverständigengutachtens ist eine Soll-Vorschrift. Die Verwaltung ist der Meinung, dass dies im vorliegenden Fall nicht notwendig ist. Die Verträge wurden von der Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg ausgearbeitet, zwischen deren Vertretern, den Stadtwerken und der Stadt eingehend besprochen und, soweit dies nötig war, auch geändert. Ein Großteil der Bestimmungen würde ohnehin erst dann besondere Bedeutung erlangen, wenn es den Stadtwerken selbst einmal nicht mehr möglich sein sollte, die Versorgung wahrzunehmen. Trotzdem wurden die Belange der Stadt ausreichend gesichert.

Nach kurzer befürwortender Aussprache wird folgender Beschluss gefasst:

Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Stadt Schwäbisch Hall mit den Stadtwerken Konzessionsverträge über die Versorgung mit

  1. Strom und den Betrieb des Stromverteilnetzes in der Stadt Schwäbisch Hall
  2. Gas und den Betrieb des Gasverteilnetzes in der Stadt Schwäbisch Hall
  3. Wasser und den Betrieb des Wasserverteilnetzes in der Stadt Schwäbisch Hall
jeweils in der Fassung der vorgelegten Entwürfe abschließt.

(einstimmig - 34 -)

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