§ 119 - Aufstellung des Bebauungsplans „Ostumfahrung“; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 7. Mai 2010, 15:31 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die Verwaltung hat die frühzeitige Bürgerinformation und die erste Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Die Bürgerbeteiligung fand vom 26.07. bis 09.08.2004 durch öffentlichen Aushang des Bebauungsplanentwurfes statt.

Es gingen keine Anregungen von der Bürgerschaft ein.

Von den Trägern öffentlicher Belange sind innerhalb der Anhörungsfrist folgende verfahrensrelevante Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, eingegangen:


  1. Der Kreisverkehr Schwäbisch Hall GmbH bittet zusammen mit der Firma Stadtbus sicherzustellen, dass die Linie 5 den Kreuzungsbereich Tüngentaler Straße (K 2665) in einer kalkulierbaren Zeit queren kann. Es wird vorgeschlagen, dies entweder durch eine Ampelanlage oder einen Kreisverkehr zu lösen. Abwägungsvorschlag: Die Darstellung der Verkehrsflächen in Bebauungsplänen sind generell unverbindlich. Die Berücksichtigung einer Bedarfsampelanlage für den ÖPNV ist deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wird jedoch frühzeitig in die Ausführungsplanung mit aufgenommen.
  2. Das Straßenbauamt äußert keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die weitere Planung in enger Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung und dem Landratsamt erfolgt. Ferner wird auf das Protokoll zum Screening/Scopingtermin vom 24.06.2004 verwiesen. Hierin heißt es, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, es jedoch sinnvoller erscheint, zunächst ein Koordinierungsgespräch zwischen Stadt, Straßenbauamt und Landratsamt zu führen, bevor in das Verfahren eingestiegen wird. Die Planung greift in das klassifizierte Straßennetz ein und die Realisierung ist aufgrund der nicht geklärten Trägerschaft auf unabsehbare Zeit verschoben. Falls das Vorhaben mit GVFG-Mitteln gefördert werden soll, können noch wesentliche Veränderungen notwendig sein. Da ist die Trägerschaft nicht entschieden ist, kann das Straßenbauamt zurzeit keine Stellungnahme abgeben. Abwägungsvorschlag: Selbstverständlich werden die Straßenbauverwaltung und das Landratsamt in die weitere Planung einbezogen. Das Bebauungsplanverfahren befindet sich eindeutig in Händen der Stadt Schwäbisch Hall. Die Trägerschaft der künftigen Ostumfahrung ist eine davon losgelöste Frage. Gespräche dazu mit allen Beteiligten sind vorgesehen, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die GVFG-Unterlagen werden parallel zum Planverfahren erstellt und entsprechende Vorgaben eingearbeitet. Detailplanungen, wie Trassenführung und Anschlüsse erfolgen in Abstimmung mit dem Straßenbauamt.
  3. Das Landratsamt Schwäbisch Hall nimmt zum Bereich Wasserwirtschaft/ Grund-wasserschutz wie folgt Stellung: Der Quellschacht G der Weckriedener Quellen der Stadtwerke Schwäbisch Hall, der direkt westlich der geplanten Trasse liegt, sollte lagemäßig in die weitere Planung übertragen werden. Wegen einer möglichen Nutzung als Katastrophenversorgung sollte man eine direkte Überplanung des Quellschachtes ausschliessen. Das Amt geht davon aus, dass die Straße im Bereich der Quellfassungen nicht im Geländeeinschnitt vorgesehen wird, da sonst mit Grundwasseraufschlüssen zu rechnen wäre. Abwägungsvorschlag: Der Quellschacht G wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Eine direkte Überplanung dieses Bereichs ist nicht vorgesehen, da er wegen der vorhandenen Feldwegverbindung und dem Wettbach durch ein Brückenbauwerk mit entsprechend weiter Spanne überquert wird. Aufgrund der Planung gibt es hier auch keine Geländeeinschnitte.
  4. Weiter fordert das Landratsamt, dass das Niederschlagswasser der Straßenflächen aus dem ehemaligen Schutzgebiet herausgeleitet wird. Abwägungsvorschlag: Für die gesamte Straßenplanung wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dass diese Belange - soweit technisch möglich - berücksichtigt.
  5. Zum Bereich Wasserversorgung verweist das Landratsamt darauf, dass im Kreuzungsbereich der L 1060 auch Leitungen der Wasserversorgung Nordostwürttemberg (NOW) berührt sein können. Es wird angeregt, die NOW ebenfalls anzuhören. Abwägungsvorschlag: Die NOW wurde zwischenzeitlich um Stellungnahme gebeten (siehe Punkt 22).
  6. Ferner erinnert das Landratsamt hinsichtlich der Altlasten daran, dass die bekannten und bereits sanierten bzw. teilsanierten Verdachts-bereiche KVS RF1, KVS 6 und KVS 7 sowie die Grundwassermessstelle GWM 8 innerhalb des Plangebietes liegen und empfiehlt die Darstellung im Bebauungsplan. Abwägungsvorschlag: Dem wird entsprochen.
  7. Zudem weist das Landratsamt darauf hin, dass die Grundwassermessstelle wegen der noch durchzuführenden Kontrollmessungen erhalten werden muss, ggf. sei eine Ersatzmessstelle herzustellen. Abwägungsvorschlag: Zunächst bleibt die Messstelle GWM 8 erhalten. Sollte sie zum Zeitpunkt der Realisierung der Ostumfahrung noch notwendig sein, wird in Abstimmung mit dem Landratsamt ein Ersatzstandort vereinbart.
  8. Außerdem ist nach Auffassung des Landratsamts grundsätzlich nicht auszuschließen, dass bei den Baumaßnahmen noch weitere Untergrundverunreinigungen festgestellt werden. Sollte dies der Fall sein, ist ein Ingenieurbüro für Altlasten und Schadensfälle mit der gutachterlichen Überwachung der Aushubmaßnahme zu beauftragen und das Landratsamt – Umweltschutz darüber zu informieren. Für die fachgerechte Entsorgung des Aushubmaterials sind Deklarationsanalysen durchzuführen. Auf die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. Abwägungsvorschlag: Dem Antrag wird entsprochen und der Textteil zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt.
  9. Zum Bereich „Oberirdische Gewässer“ fordert das Landratsamt für Maßnahmen, die Gewässer berühren (Kreuzungen, Benutzung durch Einleitung) die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens. Abwägungsvorschlag: Sollten sich im Rahmen der Entwässerungsplanung entsprechende rechtliche Notwendig-keiten ergeben, werden selbstverständlich wasserrechtliche Verfahren durchgeführt.
  10. Zum Thema Entwässerung teilt das Landratsamt mit, dass das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen außerhalb des ehemaligen Wasserschutzgebietes möglichst breitflächig über den bewachsenen Boden versickern soll und bei direkter Einleitung in Gewässer Regenklärteiche mit Leichtstoffrückhaltung anzuordnen sind. Im Übrigen schließt es sich der Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 03.08.2004 an (siehe ab Punkt 15.). Abwägungsvorschlag: Die Planung sieht vor, dass das anfallende Niederschlagswasser der Verkehrsflächen möglichst breitflächig über die Bankette bzw. Böschungen und Seitengräben versickert. Die hierfür notwendigen Berechnungen werden im Zuge des weiteren Verfahrens durchgeführt und - soweit erforderlich - die technischen Maßnahmen, wie z. B. Regenklärteiche, eingearbeitet.
  11. Zum Bereich Öffentlicher Personennahverkehr weist das Landratsamt darauf hin, dass im Kreuzungsbereich der Ostumfahrung mit der Tüngentaler Straße durch eine Ampelanlage sichergestellt werden soll, dass die Stadtbusse der Linie 5 die neue Straße sicher und in einer kalkulierbaren Zeit überqueren können. Alternative wäre hierfür auch ein Kreisverkehr. Abwägungsvorschlag: Siehe Punkt 1.
  12. Abschließend erinnert das Landratsamt zum Bereich Naturschutz an den Ortstermin vom 11.05.2004 (Screening/Scopingtermin), bei dem besprochen wurde, dass neben der erforderlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach §1a BauGB und dem grünordnerischen Begleitplan die Schutzgüter Mensch/Wohnen, Kultursachgüter, Luft/Lufthygiene und Schadstoffe für den Bereich der Gesamttrasse bis zur Einmündung in die B19 nördlich von Gelbingen, zumindest aber bis zur Kreuzung der alten B14, untersucht werden. Schutzgebiete bzw. geschützte Biotope werden durch die Planung nicht berührt. Abwägungsvorschlag: Dem Antrag wird entsprochen. Mit den notwendigen Untersuchungen wurde bereits ein Fachbüro beauftragt.
  13. Die Deutsche Telekom AG, T-Com Heilbronn, macht auf vorhandene Telekommunikationsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans aufmerksam, die bei Realisierung der Ostumfahrung geschützt, umgebaut oder verlegt werden müssten. Abwägungsvorschlag: Bei der weiteren Planung werden sämtliche Leitungsträger frühzeitig und unmittelbar beteiligt. Entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen, die sich daraus ergeben, werden auf Grundlage rechtlicher Vorgaben berücksichtigt und eingearbeitet.
  14. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall machen ebenfalls auf vorhandene sensible Leitungen, wie Gas, Fernwärme, Strom und Wasser beim geplanten Kreisverkehr/ Regenrückhaltebecken an der Eugen-Bolz-Straße aufmerksam. Auf die Sicherung der Versorgungsleitungen sei besonders zu achten. Abwägungsvorschlag: Siehe Punkt 13.
  15. Die Gewässerdirektion Neckar, Bereich Ellwangen, teilt mit, dass bei einer Veränderung wieder ausreichend große Rohre zwischen den Regenklär- und dem Regenrückhaltebecken (im Bereich geplanter Kreisverkehr Eugen-Bolz-Straße) vorgesehen werden, damit das Wasser bei Füllung der Becken kommunizieren kann. Zudem muss Retentionsraum, der eventuell durch den Straßendamm verloren geht, an anderer Stelle wieder hergestellt werden. Abwägungsvorschlag: Die hierfür notwendigen Berechnungen werden im Zuge des weiteren Verfahrens im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes durchgeführt und soweit erforderlich berücksichtigt.
  16. Weiter teilt die Gewässerdirektion mit, dass die auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer lt. Planung möglichst breitflächig über die Bankette bzw. Böschungen und Mulden versickern sollen. Es sei zu prüfen, ob die Mulden bzw. deren Entwässerung an das Regenrückhaltebecken Solpark angeschlossen werden können. Abwägungsvorschlag: Die hierfür notwendigen Berechnungen werden beim weiteren Verfahren im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes durchgeführt und soweit erforderlich berück-sichtigt. Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass Teilbereiche an das Regenrückhaltebecken angeschlossen werden können.
  17. Ferner möchte die Gewässerdirektion, dass die Gewässerkreuzung am Wettbach möglichst durchgängig hergestellt wird. Es sei denkbar, an dieser Stelle zusammen mit dem vorhandenen Feldweg mittels einer Brücke zu kreuzen. Abwägungsvorschlag: Die Planung sieht für diesen Bereich bereits ein Brückenbauwerk vor. Siehe hierzu auch Abwägungsvorschlag unter Punkt 3.
  18. Darüber hinaus bittet die Gewässerdirektion bei Einleitungen aus der Entwässerung in den Wettbach im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen, ob negative Auswirkungen auf diesen zu erwarten sind. Abwägungsvorschlag: Die Entwässerungsplanung hat zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht den notwendigen Reifegrad erreicht, um hierzu bereits Aussagen treffen zu können. Die weitere Planung erfolgt jedoch in enger Abstimmung mit der Gewässerdirektion.
  19. Schließlich verweist die Gewässerdirektion auf die Anforderungen der Niederschlagswasser-Verordnung vom 22.03.1999. Zudem sollten vor der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer die Möglichkeiten zur Rückhaltung des Niederschlagswassers genutzt werden. Abwägungsvorschlag: Die hierfür notwendigen Berechnungen werden im Zuge des laufenden Ver­fahrens im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes durchgeführt und soweit erforderlich berücksichtigt. Dabei sind die relevanten rechtlichen Vorgaben einzubeziehen.
  20. Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Crailsheim, Außenstelle Schwäbisch Hall, wünscht eine durchgängige Feldwegverbindung von der L 2218 zur K 2665, da dies bisher der Fall war und solche durchgehende Verbindungen aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft mit großen Pachtflächen und betrieblichem Maschineneinsatz in Zukunft noch bedeutsamer werden. Zudem ist der Lückenschluss auch für das Radwegenetz wichtig. Abwägungsvorschlag: Die vorliegende Planung für den landwirtschaftlichen Verkehr in diesem Bereich wurde bereits im Vorfeld mit dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur und den Interessensvertretern der betroffenen Ortschaften abgestimmt, so dass deren Belange berücksichtigt wurden. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Leiter des Amtes für Flurneuordnung trägt er aufgrund dieser Information das vorliegende Konzept mit. Das vorhandene Radwegenetz kann aufgrund des geplanten Brückenbauwerkes im Bereich der Querung Wettbach in seinem derzeitigen Bestand erhalten bleiben.
  21. Zuletzt äußert das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung den Wunsch, östlich der K 2600 einen parallel verlaufenden Feldweg einzuplanen, der die dort ankommenden Feldwegeinmündungen aufnimmt, um die Ostumfahrung vom landwirtschaftlichen Verkehr zu entlasten. Abwägungsvorschlag: Dem Vorschlag wird entsprochen. Auf eine Darstellung im Bebauungsplan kann verzichtet werden, da es sich hierbei nicht um eine öffentliche Straße handelt. Die Feldwegeplanung wird jedoch in die Ausführungsplanung zur Ostumfahrung aufgenommen.
  22. Der Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg (NOW), Crailsheim, weist auf vorhandene Leitungen der NOW im südlichen Bereich des Bebauungsplanes hin. Dabei ist ein 12 m breiter Schutzstreifen von jeglicher Bebauung und Geländeveränderung durch Auffüllen oder Abtragen freizuhalten. Da eine der Fernwasserleitungen aus Graugussrohren besteht, die sehr empfindlich auf Belastungsänderungen und mechanischen Druck reagieren (Rohrbruchgefahr), sind der Kreisverkehr und die Straßentrasse so zu gestalten, dass der geplante Böschungsfuß des Straßendammes außerhalb des NOW Schutzstreifens bleibt. Abwägungsvorschlag: Bei der weiteren Planung werden sämtliche Leitungsträger frühzeitig und unmittelbar beteiligt. Notwendige Schutzmaßnahmen, die sich ergeben sollten, werden auf Grundlage rechtlicher Vorgaben selbstverständlich berücksichtigt und eingearbeitet.
  23. Die Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart (GVS) teilt mit, dass sich im Einmündungsbereich der Ostumfahrung in die L 1060 sowohl eine Gashochdruckleitung als auch ein Telefonkabel befinden, die einen 8,00 m breiten seitlichen Schutzstreifen haben, der dinglich gesichert ist. Dieser darf mit keiner baulichen Anlage überbaut werden. Darüber hinaus dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die die Sicherheit, den Betrieb oder die Wartung der Gasfernleitung und des Kabels beeinträchtigen oder gefährden. Die GVS geht jedoch durch die Höhenlage der bestehenden L 1060 momentan davon aus, dass die Mindestüberdeckung von 1,50 m der Gasfernleitung und der künftigen Straßengradiente erreicht werden kann. Dies würde bedeuten, dass die GVS-Anlagen vor dem Straßenbauvorhaben gesichert und geschützt werden können und sich ein Umbau vermeiden lässt. Detaillierte Angaben zu den tatsächlich notwendigen Maßnahmen sind erst nach Vorlage einer prüffähigen Planfertigung möglich. Anfallende Kosten für einen Umbau müssten von der Stadt Schwäbisch Hall getragen werden. Abwägungsvorschlag: Bei der weiteren Planung werden sämtliche Leitungsträger frühzeitig und unmittelbar beteiligt. Notwendige Schutzmaßnahmen, die sich daraus ergeben, werden auf Grundlage rechtlicher Vorgaben berücksichtigt und eingearbeitet.
  24. Weiter teilt die Gasversorgung Süddeutschland mit, dass nach dem Artikelgesetz (Bundesgesetzblatt I 2001, Teil I Nr. 40, 1950 ff.) für Leitungsneubauten und Änderungen der Energie- und Wasserversorgung ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist. Wegen der UVP-Änderungsrichtlinien erfordern bestimmte Vorhaben in diesem Bereich eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach der Festlegung „Energiewirtschaftliche Vorhaben“ bedarf der Umbau einer Gasfernleitung - wie in diesem Fall u. U. notwendig - einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Absatz 1 Satz 2 UVPG. Die Umweltbelange für einen eventuellen Umbau der GVS-Anlagen in dem betroffenen Bereich wären im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit abzuhandeln. Abwägungsvorschlag: Einer Erforderlichkeit dieser rechtlichen Vorgaben wird im Rahmen der frühzeitigen Abstimmungsgespräche mit den Leitungsträgern, siehe hierzu auch Abwägungsvorschlag unter Punkt 23., abgeklärt und soweit notwendig vorgenommen bzw. in den Bebauungsplan eingearbeitet.
  25. Darüber hinaus weist die Gasversorgung darauf hin, dass der Verlauf der GVS-Anlagen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes einschließlich des 8,00 m breiten Schutzstreifens darzustellen und in den textlichen Festsetzungen auf die Einhaltung der GVS-Auflagen und Technischen Bedingungen hinzuweisen ist. Abwägungsvorschlag: Dem Antrag wird entsprochen.
  26. Die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Heilbronn, hat keine Bedenken gegen den Bebauungsplan und begrüßt die Planung des Kreisverkehrs. Es wird jedoch um Berücksichtigung gebeten, dass der Durchmesser ein Befahren mit Bussen und Lkw ohne Einschränkungen ermöglicht. Abwägungsvorschlag: Selbstverständlich wird dies berücksichtigt.
  27. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21, teilt mit, das die Planung weitgehend unproblematisch sei. Die teilweise Inanspruchnahme des regionalen Grünzuges „Raum Schwäbisch Hall mit Bühlertal“ wäre vorwiegend nötig und auch vertretbar. Damit dieser Grünzug seine Funktion für die siedlungsnahe Erholung weiterhin wahrnehmen kann, wird angeregt, im weiteren Bebauungsplanverfahren Flächen vorzusehen, die entsprechend genutzt werden können. Ferner verweist das RP auf die Stellungnahme des Regionalverbandes Heilbronn-Franken zum Screening/Scopingtermin vom 11.05.2004. Darin wird die Planung der Ostumfahrung ebenfalls begrüßt. Im Rahmen der UVP sollten folgende regionalplanerische Belange berücksichtigt werden:
    1. Funktion des regionalen Grünzugs,
    2. Funktionsfähigkeit Grünzäsur,
    3. Wettbachtal als mögliche Biotopverbundachse der Hochfläche
    4. Folgen für die landwirtschaftliche Nutzung
    5. Abstimmung mit gesamträumlichen Entwicklungen - zumindest auf der Ostseite von Schwäbisch Hall ( v.a. auch Abstimmung mit zu erhaltender bzw. zu entwickelnder Freiraumstruktur)

    Abwägungsvorschlag:

    Die aufgeführten regionalplanerischen Belange werden im Rahmen der bereits beauftragten UVP behandelt und bewertet, sowie bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.

  28. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn weist darauf hin, dass bei Bau oder wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen die 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verkehrslärmverordnung – 16. BImSch) zu beachten ist. Es wird daher angeregt, den Verkehrslärm gemäß der 16. BImSchV, insbesondere im Hinblick auf die Wohnnutzung im nördlichen Bereich Solpark, untersuchen zu lassen. Abwägungsvorschlag: Ein entsprechendes Gutachten wurde bereits an ein Fachbüro in Auftrag gegeben und ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
  29. Die Biberwasserversorgungsgruppe Michelfeld (BWVG) teilt mit, dass eine bestehende und eine geplante neue Wasserleitung der BWVG von der Trassenplanung der Ostumfahrung im Bereich der K 2600 betroffen sind. Es wird gebeten, die Leitungstrassen im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Abwägungsvorschlag: Bei der weiteren Planung werden sämtliche Leitungsträger frühzeitig und unmittelbar beteiligt. Entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen werden auf Grundlage rechtlicher Vorgaben berücksichtigt und soweit notwendig in den Bebauungsplan eingearbeitet.
  30. Lt. Landesdenkmalamt Baden Württemberg, Esslingen (LDA) befinden sich im Bereich der geplanten Ostumfahrung mehrere jungsteinzeitliche Siedlungen. Es wird deshalb um weitere Beteiligung an der Planung, insbesondere dann, wenn die genaue Trassenführung festliegt, gebeten. Höchstwahrscheinlich sind hier Prospektionen durch Baggerschnitte notwendig. Abwägungsvorschlag: Dem Antrag wird entsprochen.
  31. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 42 hat keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung der Ostumfahrung, jedoch erhebliche Bedenken gegen eine frühzeitige Festlegung, die Anschlüsse an das übergeordnete Straßennetz (L1060/ L2218) als Kreisverkehrsplatz auszubilden. Ein Kreisverkehr im Zuge von klassifizierten Straßen außerhalb der OD müsse vorab vom Ministerium für Umwelt und Verkehr genehmigt werden. Hierzu sei eine detaillierte Begründung erforderlich, weshalb darum gebeten wird, die Darstellung der Anschlüsse im Bebauungsplan offen zu lassen. Abwägungsvorschlag: Prinzipiell ist die Darstellung der Verkehrsflächen im Bebauungsplan unverbindlich. Selbstverständlich wird im weiteren Verfahren bezüglich der Kreisverkehrsplanung rechtzeitig ein Konsens mit den Genehmigungsbehörden herbeigeführt.
  32. Darüber hinaus weist das o. g. Referat des Regierungspräsidiums darauf hin, das die Frage des Trägers der Straßenbaulast frühzeitig zu klären ist. Für eine Verbindung zwischen zwei Landesstraßen könne auch das Land als Baulastträger in Frage kommen. Dies sei bei dem vorliegenden Entwurf jedoch nicht denkbar. Abwägungsvorschlag: Die Frage des Straßenbaulastträgers ist nicht Gegenstand des Verfahrens (siehe dazu auch Abwägungsvorschlag unter Punkt 2). Sie wird aber frühzeitig mit allen erforderlichen Beteiligten und Betroffenen geklärt.
  33. Weiter fordert das Referat 42 wenn der Landkreis als Baulastträger in Frage kommt, diesen frühzeitig an der Planung zu beteiligen - und zwar auch im Hinblick auf die geplanten Veränderungen im Kreisstraßennetz. Offensichtlich sei jedoch vorgesehen, dass die Stadt Schwäbisch Hall Baulastträger der künftigen Ostumfahrung sein wird. Dann müsste frühzeitig die Frage der Zuschussfähigkeit nach dem GVFG geklärt werden. Abwägungsvorschlag: Siehe Abwägungsvorschlag unter Punkt 32. Die Frage der GVFG-Förderfähigkeit wird bereits parallel zum Bebauungsplanverfahren geklärt. Entsprechende Abstimmungsgespräche sind bereits terminiert.
  34. Von verschiedenen internen Fachbehörden wurden noch folgende fachliche Korrekturwünsche mitgeteilt, die in den Bebauungsplan eingearbeitet werden:
    1. Die Flurstücke 531, 533 und 535 werden bis zur Eugen-Bolz-Straße in die Planung einbezogen und als GI-Fläche ausge-wiesen. In diesem Bereich werden die Traufhöhen auf max. 20 m Höhe festgelegt.
    2. Der Anschluss Gründle im Süden des Plangebiets erfolgt durch einen Wendehammer, der an die Straße „In der Eich“ anschließt.
    3. Westlich des geplanten Anschlusses der Ostumfahrung an die L1060 (Bühlertalstraße), ergibt sich durch die Verschwenkung der vorhandenen K2600 die Möglichkeit für ein Baufeld.

Nach kurzer Aussprache teilt Oberbürgermeister Pelgrim mit, dass über die Trägerschaft der endgültigen, fertiggestellten Straße bisher noch nicht zwischen Stadt und Landkreis entschieden wurde.

Die zeitliche Verwirklichung des Vorhabens sei ebenfalls noch nicht genau zu terminieren.

Es handele sich jedoch um eine Straße von regionaler Bedeutung, deren Finanzierung bisher aber auch noch nicht endgültig geklärt und gesichert sei.

Im Jahr 2006 könnte es vielleicht auch noch zu einer Prioritätenverschiebung zwischen West- und Ostumgehung kommen - je nach Fortgang der jeweiligen Verfahren.


B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0325-01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:2500 vom 17.09.2004 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 17.09.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0325-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 19 -)

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